Urteile nº T-315/09 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, June 09, 2010

Resolution DateJune 09, 2010
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-315/09

In der Rechtssache T‑315/09

Oliver Hoelzer, wohnhaft in Remscheid (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Rother, J. Vogtmeier, P. Mes, C. Graf von der Groeben, J. Bühling, A. Verhauwen, J. M. Künzel, D. Jestaedt und M. Bergermann,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Schäffner als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Juni 2009 (Sache R 1157/2008‑4) über die Anmeldung des Bildzeichens SAFELOAD als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras (Berichterstatter) sowie der Richter M. Prek und V. M. Ciucă,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 10. August 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 2. November 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2010

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 24. September 2007 meldete der Kläger, Oliver Hoelzer, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

3 Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 6 und 12 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 6: „Führungsschienen, Spannverschlüsse, Laufkatzen aus Metall als Bestandteil von Planenaufbauten von Landfahrzeugen und von deren Anhängern“;

– Klasse 12: „Landfahrzeuge und deren Anhänger; Planengestelle, Rungen und Verbindungselemente von Planengestellen als Ladesicherung bei Landfahrzeugen und deren Anhängern; Verbindungsvorrichtungen zwischen Obergurt und Bodenrahmen bei Planenaufbauten von Landfahrzeugen und von deren Anhängern“.

4 Mit Entscheidung vom 5. Juni 2008 wies der Prüfer nach Art. 38 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 37 der Verordnung Nr. 207/2009) die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für alle in der vorstehenden Randnummer genannten Waren auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009) zurück. Der Prüfer war im Wesentlichen der Ansicht, die angemeldete Marke gebe die Wortfolge „safe load“ wieder, die eine englischsprachige Bezeichnung für „zulässige Belastung“ darstelle und mit dieser Bedeutung in Wörterbüchern auffindbar sei. Das fragliche Zeichen deute darauf hin, dass die beanspruchten Waren für eine zulässige Belastung ausgelegt seien und nicht über ein gewisses Maß hinaus in Anspruch genommen werden sollten oder dürften. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen handele es sich ausschließlich um besonders versierte Fachkreise, denen die Bedeutung der Wortfolge bekannt sei. Die besonders qualifizierten Verbraucher würden die Bedeutung des Zeichens unmittelbar erkennen.

5 Am 6. August 2008 legte der Kläger beim HABM nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

6 Mit Entscheidung vom 3. Juni 2009, die mit Entscheidung vom 16. Juli 2009 berichtigt wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück, weil die angemeldete Marke beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei. In Übereinstimmung mit dem Prüfer war sie im Wesentlichen der Ansicht, die beiden englischen Wörter „safe“ und „load“, aus denen das Wortelement der Markenanmeldung bestehe, ließen sich als „sichere Ladung“ oder „sichere Fracht“ übersetzen. In dieser Bedeutung beschreibe die Kombination dieser Wörter eine Eigenschaft der beanspruchten Waren, nämlich ihre Zweckbestimmung. Da für die betroffenen Verkehrskreise, nämlich auf Gütertransport spezialisierte Unternehmen, die Sicherheit des Ladeguts im Vordergrund stehe, werde dieses Publikum die Kombination der Wörter „safe“ und „load“ so verstehen, dass die betroffenen Waren eine sichere Ladung ermöglichten. Die Kombination der fraglichen Wörter sei grammatisch korrekt gebildet durch ein Adjektiv, das nach den Regeln der englischen Sprache dem Substantiv vorangehe. Die Verwendung von Großbuchstaben sei in der englischen Sprache üblich, und die Zusammenschreibung beider Wörter in der angemeldeten Marke ergebe keine neue Bedeutung. Die Beschwerdekammer fügte hinzu, dass die grafischen Elemente der Marke keine Schutzfähigkeit verliehen. Angesichts des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke brauche nicht geprüft zu werden, ob es dem angemeldeten Zeichen auch an...

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