Urteile nº T-292/08 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, September 13, 2010

Resolution DateSeptember 13, 2010
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-292/08

In der Rechtssache T‑292/08

Industria de Diseño Textil (Inditex), SA mit Sitz in Arteixo (Spanien), vertreten durch die Rechtsanwälte E. Armijo Chávarri und A. Castán Pérez-Gómez, avocats,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch O. Mondéjar Ortuño als Bevollmächtigten,

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Roberto Fernando Marín Díaz de Cerio, wohnhaft in Logroño (Spanien),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 24. April 2008 (Sache R 484/2007-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Roberto Fernando Marín Díaz de Cerio und der Industria de Diseño Textil (Inditex), SA,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. W. H. Meij sowie der Richter V. Vadapalas (Berichterstatter) und L. Truchot,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund der am 23. Juli 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 7. November 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2010

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 5. August 2002 meldete die Klägerin, die Industria de Diseño Textil (Inditex), SA, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen OFTEN.

3 Die Waren, für die die Anmeldung beantragt wurde, sind insbesondere folgende der Klasse 14 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung: „Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Schmucknadeln; Krawattennadeln; Nadeletuis aus Edelmetall; Serviettenringe aus Edelmetall; Kunstgegenstände aus Edelmetall; Phantasie-Schlüsselanhänger; Medaillen; Münzen; Goldschmiedewaren (ausgenommen Messer, Gabeln und Löffel), Abzeichen aus Edelmetallen; Schuhverzierungen und Hutverzierungen aus Edelmetall; Aschenbecher aus Edelmetall; Manschettenknöpfe“.

4 Die Anmeldung wurde am 2. August 2004 im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 31/2004 veröffentlicht.

5 Am 26. Oktober 2004 erhob Herr Roberto Fernando Marín Díaz de Cerio gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der Marke für die in Randnr. 3 aufgeführten Waren.

6 Der Widerspruch war auf die folgenden drei spanischen Marken gestützt:

– die am 5. September 1988 (Nr. 1182270) für Waren der Klasse 14 eingetragene Wortmarke OLTEN,

– die am 5. März 1990 (Nr. 1293560) für Waren der Klasse 14 eingetragene, nachstehend wiedergegebene Bildmarke:

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– die am 20. November 2002 (Nr. 2460666) für Waren der Klasse 14 eingetragene, nachstehend wiedergegebene Bildmarke:

7 Zur Begründung des Widerspruchs wurde das in Art. 8 Abs. 1 Buchst. B der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. B der Verordnung Nr. 207/2009) genannte Eintragungshindernis angeführt.

8 Mit Schreiben vom 2. September 2005 verlangte die Klägerin von Herrn Marín Díaz de Cerio gemäß Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009) den Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marken.

9 Am 2. Februar 2007 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch teilweise statt, und zwar in Bezug auf die folgenden Waren der Klasse 14: „Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Uhren und Zeitmessinstrumente; Schmucknadeln; Krawattennadeln; Phantasie-Schlüsselanhänger; Medaillen; Abzeichen aus Edelmetallen; Schuhverzierungen und Hutverzierungen aus Edelmetall; Manschettenknöpfe“. Sie war der Auffassung, dass die ernsthafte Benutzung der älteren Marke OLTEN für „Uhren“ der Klasse 14 nachgewiesen sei und dass in Bezug auf die fraglichen Waren eine Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und dieser älteren Marke bestehe.

10 Am 28. März 2007 legte die Klägerin beim HABM nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein. Im Rahmen dieser Beschwerde wandte sie sich gegen die Beurteilung der Widerspruchsabteilung hinsichtlich der Ähnlichkeit der in Rede stehenden Zeichen und des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr.

11 Mit Entscheidung vom 24. April 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie war insbesondere der Auffassung, dass aufgrund der Ähnlichkeit der fraglichen Waren und der großen optischen und klanglichen Ähnlichkeit der angemeldeten Marke mit der älteren Marke OLTEN für die angesprochenen Verkehrskreise die Gefahr einer Verwechslung bestehen könne.

Verfahren und Anträge der Parteien

12 Die Klägerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung für alle oder einen Teil der Waren, für die die Anmeldung zurückgewiesen wurde.

13 Das HABM beantragt,

– die Klage abzuweisen,

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

14 Da der Richter Tchipev an der Mitwirkung am Verfahren nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehindert ist, ist der Richter Truchot gemäß Art. 32 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts dazu bestimmt worden, die Kammer zu ergänzen.

15 Mit Beschluss vom 5. Juli 2010 hat das Gericht (Sechste Kammer) in seiner neuen Besetzung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angeordnet und den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass sie in der Sitzung am 6. September 2010 die Möglichkeit haben, erneut mündlich zu verhandeln.

16 Mit Schriftsätzen vom 9. bzw. 15. Juli 2010 haben die Klägerin bzw. das HABM dem Gericht mitgeteilt, dass sie auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichten. Der andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM hat auf die Ladung des Gerichts nicht reagiert.

17 Infolgedessen hat der Präsident der Sechsten Kammer die Schließung der mündlichen Verhandlung verfügt.

Rechtliche Würdigung

18 Die Klägerin führt für ihre Klage drei Gründe an: erstens Verstoß gegen die Art. 61 und 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 63 und 64 der Verordnung Nr. 207/2009), zweitens Verstoß gegen Art. 43 Abs. 2 der Verordnung und drittens Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 61 und 62 der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

19 Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer gegen die Art. 61 und 62 der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen habe, indem sie nicht die Frage des Nachweises der ernsthaften Benutzung der älteren Marke OLTEN und die der Gleichartigkeit der fraglichen Waren geprüft habe. Diese beiden Fragen seien vor der Widerspruchsabteilung erörtert worden; dabei habe die Klägerin geltend gemacht, dass die Benutzung der älteren Marke OLTEN nicht nachgewiesen worden sei und dass die fraglichen Waren mit Ausnahme der Uhren unterschiedlich seien.

20 Nach dem Grundsatz der funktionalen Kontinuität zwischen den verschiedenen Dienststellen des HABM sei die Beschwerdekammer verpflichtet gewesen, diesen Fragen nachzugehen, auch wenn sie vor ihr nicht aufgeworfen worden seien. Die in Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung ausgeführte Begründung sei insoweit unzureichend.

21 Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Würdigung durch das Gericht

22 Nach Art. 61 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 (Art. 61 Abs. 1 ist jetzt Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2007/2009) prüft die Beschwerdekammer, ob die Beschwerde, wenn sie zulässig ist, auch begründet ist.

23 Nach Art. 62 Abs. 1 dieser Verordnung (Art. 62 Abs. 1 ist jetzt Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009) entscheidet die Beschwerdekammer nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, über die Beschwerde. Sie wird entweder im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an diese Dienststelle zurück.

24 Zunächst ist festzustellen, dass sich die Klägerin in ihrer Klageschrift zwar auf Art. 62 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 bezieht, ihrem Vorbringen sowie der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung zufolge sich in Wirklichkeit aber auf Art. 62 Abs. 1 beruft.

25 Wie sich...

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