Urteile nº T-314/06 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, September 13, 2010

Resolution DateSeptember 13, 2010
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-314/06

In der Rechtssache T‑314/06

Whirlpool Europe Srl mit Sitz in Comerio (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Bronckers und F. Louis,

Klägerin,

unterstützt durch

Italienische Republik, vertreten durch G. Albenzio, avvocato dello Stato,

und

Conseil européen de la construction d’appareils domestiques (CECED) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y. Desmedt und A. Verheyden,

Streithelfer,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.-P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch H. van Vliet und T. Scharf als Bevollmächtigte,

und

LG Electronics, Inc., mit Sitz in Seoul (Südkorea), Prozessbevollmächtigte: zunächst die Rechtsanwälte L. Ruessmann und P. Hecker, dann die Rechtsanwälte L. Ruessmann und A. Willems,

Streithelferinnen,

wegen Klage auf Teilnichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1289/2006 des Rates vom 25. August 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 236, S. 11)

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. W. H. Meij (Berichterstatter) sowie der Richter V. Vadapalas und L. Truchot,

Kanzler: C. Kantza, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2009

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

1 Die Antidumping-Grundregelung besteht aus der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in geänderter Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [ABl. L 343, S. 51, berichtigt in ABl. 2010, L 7, S. 22]).

2 Art. 1 Abs. 1 und 4 der Grundverordnung (jetzt Art. 1 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 1225/2009) bestimmt:

„(1) Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.

(4) Im Sinne dieser Verordnung ist ‚gleichartige Ware‘ eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d. h., ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.“

3 Art. 15 der Grundverordnung (jetzt Art. 15 der Verordnung Nr. 1225/2009) lautet:

„(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Konsultationen finden in einem Beratenden Ausschuss statt, der aus Vertretern jedes Mitgliedstaats besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Die Konsultationen werden auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission umgehend und in jedem Fall so rechtzeitig eingeleitet, dass die in dieser Verordnung festgesetzten Fristen eingehalten werden können.

(2) Der Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende übermittelt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich, aber spätestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung, alle zweckdienlichen Informationen.

(3) Erforderlichenfalls können die Konsultationen nur im schriftlichen Weg erfolgen; in diesem Fall unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten und legt eine Frist fest, innerhalb deren die Mitgliedstaaten ihre Stellungnahmen abgeben und mündliche Konsultationen beantragen können, die der Vorsitzende anberaumt, wobei diese mündlichen Konsultationen so rechtzeitig stattfinden, dass die in dieser Verordnung festgesetzten Fristen eingehalten werden können.

(4) Die Konsultationen betreffen insbesondere:

d) die Maßnahmen, die unter den gegebenen Umständen zur Verhütung oder Behebung der durch das Dumping hervorgerufenen Schädigung zu treffen sind, sowie die Einzelheiten ihrer Anwendung.“

4 Die Frist von zehn Arbeitstagen, die dem Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses gemäß Art. 15 Abs. 2 der Grundverordnung (jetzt Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009) gesetzt ist, um den Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Informationen zu übermitteln, wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004 (ABl. L 77, S. 12) eingeführt. Deren 17. Erwägungsgrund lautet:

„Die Informationen, die den Mitgliedstaaten im Beratenden Ausschuss unterbreitet werden, sind oft äußerst technisch und umfassen genaue wirtschaftliche und rechtliche Analysen. Damit den Mitgliedstaaten genug Zeit zur Prüfung der Informationen bleibt, sollte der Ausschussvorsitzende diese spätestens zehn Tage vor einer anberaumten Sitzung übermitteln.“

5 Art. 20 der Grundverordnung (jetzt Art. 20 der Verordnung Nr. 1225/2009) bestimmt:

„(1) Die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände und die Vertreter des Ausfuhrlandes können eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Eine derartige Unterrichtung ist schriftlich sofort nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen zu beantragen, und die Unterrichtung erfolgt schriftlich möglichst bald danach.

(2) Die in Absatz 1 genannten Parteien können die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen oder die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne die Einführung von Maßnahmen zu empfehlen, wobei die Unterrichtung über die Tatsachen und Erwägungen besondere Beachtung verdient, die sich von denjenigen unterscheiden, die für die vorläufigen Maßnahmen herangezogen wurden.

(4) Die endgültige Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor einer endgültigen Entscheidung oder der Vorlage eines Vorschlags der Kommission für endgültige Maßnahmen gemäß Artikel 9. Ist die Kommission nicht in der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt. Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission oder des Rates nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.

(5) Nach der endgültigen Unterrichtung vorgebrachte Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird.“

Sachverhalt

  1. Der den Gegenstand der Untersuchung bildende Markt

    6 Der Markt für Kühl-Gefrierkombinationen, der Gegenstand der Untersuchung war, nach deren Abschluss die streitigen Antidumpingmaßnahmen erlassen wurden, umfasst drei Segmente:

    – das Segment der „Bottomfreezer“, bei denen sich der Gefrierteil unter dem Kühlteil befindet,

    – das der „Topfreezer“, bei denen sich der Gefrierteil über dem Kühlteil befindet, und

    – das der „Side-by-Side“-Kühl-Gefrierkombinationen, bei denen zwei nebeneinander angebrachte Türen den Kühl‑ bzw. den Gefrierteil verschließen.

    7 Seit Kurzem gibt es auf dem Markt eine neue Art von Kühl-Gefrierkombinationen mit drei Türen, bei denen sich der durchgehende Gefrierteil unter dem Kühlteil befindet. Der Gefrierteil hat eine Tür, während zwei nebeneinander angebrachte Türen den Kühlteil verschließen.

  2. Die Anfangsphase des Untersuchungsverfahrens

    8 Am 18. April 2005 übermittelte die Klägerin, die Whirlpool Europe Srl, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gestützt auf die Grundverordnung eine Beschwerde betreffend die Einfuhren bestimmter Kühl-Gefrierkombinationen mit Ursprung in Südkorea.

    9 Am 2. Juni 2005 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. C 135, S. 4). Bei der angeblich gedumpten Ware handelte es sich um Kühl-Gefrierkombinationen mit einem Inhalt von mehr als 400 l mit mindestens zwei separaten, nebeneinander angebrachten Außentüren.

    10 Die Kommission übermittelte allen von der Untersuchung bekanntermaßen betroffenen Parteien Fragebogen.

    11 Ein koreanisches Unternehmen, die LG Electronics, Inc. (im Folgenden: LG), machte geltend, dass alle Kühl-Gefrierkombinationen von der Definition der Ware, die Gegenstand der Untersuchung sei, hätten erfasst werden müssen, denn sie dienten demselben Zweck, d. h. die Haltbarkeit von Lebensmitteln und Getränken zu verlängern, und verfügten meist sowohl über einen Kühlteil als auch über einen Gefrierteil.

    12 LG trug außerdem vor, dass die in der Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens enthaltene Definition der betroffenen Ware unzutreffend sei. Die Branche gehe davon aus, dass es sich bei „Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen“ um Geräte mit einem Kühlteil und einem Gefrierteil handele, die nebeneinander angebracht seien und separate Außentüren aufwiesen. Falls die Definition der betroffenen Ware wie in der Einleitungsbekanntmachung beibehalten würde, würden bestimmte Kühl-Gefrierkombinationen, bei denen der unten angebrachte Gefrierteil eine Tür und der oben angebrachte Kühlteil zwei Türen aufweise, in die Untersuchung einbezogen, während vergleichbare Modelle mit jeweils nur einer Tür davon ausgenommen wären. LG verlangte daher, entweder alle Kühl-Gefrierkombinationen mit drei oder mehr Türen von dem Verfahren auszunehmen oder die Warendefinition auf alle Kühl-Gefrierkombinationen...

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