Urteile nº T-378/07 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, September 29, 2010

Resolution DateSeptember 29, 2010
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-378/07

In der Rechtssache T‑378/07

CNH Global NV mit Sitz in Amsterdam (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: M. Edenborough, Barrister, und R. Harrison, Solicitor,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Juli 2007 (Sache R 1642/2006-1) über die Anmeldung eines Zeichens, das einen Traktor in Rot, Schwarz und Grau darstellt, als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe und des Richters S. Soldevila Fragoso (Berichterstatter),

Kanzler: K. Pocheć,

aufgrund der am 2. Oktober 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 15. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der am 13. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2010

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 15. Juli 2004 meldete die Klägerin, die CNH Global NV, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

3 Das fragliche Zeichen wird beschrieben als „[eine] Kombination der Farben Rot, Schwarz und Grau, die auf den äußeren Oberflächen eines Traktors angebracht sind, wobei das Rot auf der Motorhaube, dem Dach und den Radkästen, das Hellgrau und das Dunkelgrau in Form von waagrechten Streifen auf der Motorhaube und das Schwarz auf dem Haubengitter, dem Fahrgestell und der senkrechten äußeren Verkleidung angebracht sind“.

4 Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 12 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Traktoren“.

5 Am 27. Oktober 2006 wies der Prüfer die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass die Klägerin, auch wenn sie für die in Westeuropa gelegenen Mitgliedstaaten „beachtliche“ Verkaufszahlen nachgewiesen habe, nicht den Beweis für eine intensive Benutzung des in Rede stehenden Zeichens in den neuen Mitgliedstaaten, die hauptsächlich Agrarstaaten seien, erbracht habe, und dass folglich nicht habe festgestellt werden können, dass die angemeldete Marke durch Benutzung in einem wesentlichen Teil der Gemeinschaft Unterscheidungskraft erworben habe.

6 Am 15. Dezember 2006 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers Beschwerde ein. Mit Entscheidung vom 5. Juli 2007 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Prüfers.

7 Die Beschwerdekammer wies im Wesentlichen zum einen darauf hin, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise aus Landwirten zusammensetzten, und zum anderen darauf, dass die angemeldete Marke, da die Kombination der fraglichen Farben keine originäre Unterscheidungskraft besitze, nur unter der Voraussetzung eingetragen werden könne, dass sie durch Benutzung in einem wesentlichen Teil der Gemeinschaft Unterscheidungskraft erworben habe. Nach Ansicht der Beschwerdekammer hatte die Klägerin die Erfüllung dieser Voraussetzung nicht nachgewiesen, da sie zum einen bei der Bestimmung des maßgeblichen Marktes die neuen Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt habe und zum anderen die Verkaufszahlen in diesen Mitgliedstaaten und sogar in einigen der alten Mitgliedstaaten zum Nachweis einer intensiven Benutzung des genannten Zeichens offensichtlich unzureichend gewesen seien.

Anträge der Parteien

8 Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben,

– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

9 Das HABM beantragt,

– die Klage abzuweisen,

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

10 Die Klägerin macht im Wesentlichen einen einzigen Klagegrund geltend, der auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009) gestützt wird.

Vorbringen der Parteien

11 Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, die einen sehr geringen Anteil an der Gesamtbevölkerung darstellten, die Farbkombination der von ihr hergestellten Traktoren als Marke wahrnähmen und dass sie dies in den einzelnen Mitgliedstaaten auf dieselbe Weise täten.

12 Die maßgeblichen Verkehrskreise umfassten gegenwärtige Eigentümer und zukünftige Erwerber von Traktoren, nicht aber lediglich potenziell an dieser Ware Interessierte, da nur Erstere ein wirkliches Interesse daran hätten, dass die Marke ihre wesentliche Funktion der Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft der Waren erfülle.

13 Der Begriff „Landwirt“ sei bei der Definition der maßgeblichen Verkehrskreise nicht zu berücksichtigen, da er ungenau sei und nicht maßgebliche Personen mit einschließe, wie landwirtschaftliche Kleinbetriebe oder Landwirte, die nicht über die finanziellen Mittel zum Erwerb eines Traktors verfügten. Die Beschwerdekammer habe somit zu Unrecht angenommen, dass Landwirte im Allgemeinen die maßgeblichen Verkehrskreise bildeten, und dieser Fehler habe dazu geführt, dass sie die vorgelegten Beweismittel falsch gewürdigt habe.

14 Die Klägerin weist daher die Behauptung des HABM zurück, sie habe eingeräumt, die maßgeblichen Verkehrskreise bestünden aus den Landwirten im Allgemeinen.

15 Die durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft einer Marke müsse nach der Rechtsprechung für einen wesentlichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise nachgewiesen werden, nicht aber für die maßgeblichen Verkehrskreise insgesamt. Zudem müsse dieser Nachweis für einen wesentlichen Teil des relevanten Gebietes erbracht werden, nicht aber für das gesamte Gebiet, da in diesem Bereich, entgegen der Auffassung des HABM, keine dahin gehende Änderung der Rechtsprechung oder Gesetzesreform erfolgt sei.

16 Außerdem sei der Standpunkt des HABM, wonach die durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft einer Marke für das gesamte Gebiet eines jeden Mitgliedstaats und für alle maßgeblichen Verkehrskreise nachgewiesen werden müsse, „nicht praktikabel“.

17 Die Verteilung der maßgeblichen Verkehrskreise sei nicht in allen Mitgliedstaaten gleich, weshalb sich der Grad der sachgerechten Benutzung entsprechend den jedem Mitgliedstaat eigenen besonderen Voraussetzungen ändere.

18...

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