Urteile nº T-231/08 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, October 12, 2010

Resolution DateOctober 12, 2010
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-231/08

In den Rechtssachen T‑230/08 und T‑231/08

Paul Asenbaum, wohnhaft in Wien (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Vögel und E. Ploil,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Schäffner als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend Klagen gegen zwei Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 10. April 2008 (Sachen R 1573/2006‑4 und R 1571/2006‑4) über zwei Anmeldungen des Wortzeichens WIENER WERKSTÄTTE als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung der Präsidentin I. Wiszniewska-Białecka sowie der Richter F. Dehousse und H. Kanninen (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 17. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften,

aufgrund der am 5. November 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortungen,

aufgrund der am 8. Januar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderungen,

aufgrund der Änderung der Zusammensetzung der Ersten Kammer des Gerichts,

aufgrund der Erklärungen der Parteien zur Verbindung der Rechtssachen T‑230/08 und T‑231/08 zu gemeinsamer Entscheidung,

aufgrund der den Parteien vom Gericht in der Rechtssache T‑231/08 schriftlich gestellten Frage zu bestimmten Dokumenten betreffend die Verwaltungsakten des HABM,

aufgrund der Beschlüsse des Gerichts vom 13. April 2010, mit denen der Eintritt von Herrn Paul Asenbaum in den Rechtsstreit anstelle der Asenbaum Fine Arts Ltd zugelassen worden ist,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 19. November (Rechtssache T‑230/08) und am 20. Dezember 2004 (Rechtssache T‑231/08) reichte die Asenbaum Fine Arts Ltd nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) zwei Gemeinschaftsmarkenanmeldungen beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) ein.

2 Bei den angemeldeten Marken handelt es sich um das Wortzeichen WIENER WERKSTÄTTE.

3 In der Rechtssache T‑230/08 wurden die Marken für folgende Waren der Klassen 6, 11, 14, 16, 20, 21 und 34 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 6: „Dosen aus unedlen Metallen; Flaschenverschlüsse aus Metall; Papierkörbe aus Metall; Körbe aus Metall“;

– Klasse 11: „Aufhängevorrichtungen für Lampen; Beleuchtungslampen; Deckenlampen; Fassungen für elektrische Lampen; Lampen (elektrisch); Lampengläser; Lampenkugeln; Lampenschirme; Lampenschirmhalter; Reflektoren für Lampen; Stehlampen“;

– Klasse 14: „Dosen aus Edelmetall; Puderdosen; Schnupftabakdosen; Tabakdosen; Teedosen; Zigarettendosen; Zigarettenetuis-Dosen; Zigarrenetuis-Dosen; Zuckerdosen; Aschenbecher; Bonbonnieren, Vasen; Kerzenleuchter; alle aus Edelmetall“;

– Klasse 16: „Tintenfässer“;

– Klasse 20: „Bilderrahmen; Flaschenverschlüsse, nicht aus Metall; Körbe, nicht aus Metall; Papierkörbe, nicht aus Edelmetall“;

– Klasse 21: „Keksdosen; Butterdosen; Proviantdosen; Puderdosen; Teedosen; Zuckerdosen; Bonbonnieren; Vasen; Kerzenleuchter, alle nicht aus Edelmetall“;

– Klasse 34: „Schnupftabakdosen; Tabakdosen, Zigarettenetuis-Dosen; Aschenbecher; alle nicht aus Edelmetall“.

4 In der Rechtssache T‑231/08 wurde die Marke für „Schmuckwaren“ in Klasse 14 angemeldet.

5 Mit zwei Entscheidungen vom 29. September 2006 wies der Prüfer die Gemeinschaftsmarkenanmeldungen mit der Begründung zurück, der Anmeldung der Marke stehe das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009) entgegen, da der Durchschnittsverbraucher der betroffenen Waren den Ausdruck „Wiener Werkstätte“ nicht als eine Marke, sondern als Beschreibung einer Eigenschaft dieser Waren in dem Sinne verstehen werde, dass diese den „Wiener Werkstätte“ genannten Stil imitierten oder an diesen angelehnt seien.

6 Gegen die beiden Entscheidungen des Prüfers legte die Asenbaum Fine Arts Ltd am 29. November 2006 beim HABM jeweils Beschwerde nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) ein.

7 Mit zwei Entscheidungen vom 10. April 2008 (R 1573/2006‑4 und R 1571/2006‑4, im Folgenden: angefochtene Entscheidungen) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerden zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, die Benutzung des Begriffs „Wiener Werkstätte“, der der Bezeichnung der 1903 in Wien (Österreich) gegründeten Künstlergruppe gleichen Namens entspreche, für die mit den beiden Gemeinschaftsmarkenanmeldungen beanspruchten Waren könne bei dem relevanten Publikum eine ausreichend klare Assoziation mit dem Stil der „Wiener Werkstätte“ hervorrufen, so dass das Zeichen als Beschreibung einer bestimmten Designrichtung wahrgenommen und verstanden werden könne. Der Eintragung der angemeldeten Marken stehe daher das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 entgegen, so dass den angemeldeten Marken auch keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Absatz 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) zukomme.

Anträge der Parteien

8 Der Kläger, Herr Paul Asenbaum, beantragt in der Rechtssache T‑230/08,

– die angefochtene Entscheidung (Sache R 1573/2006‑4) dahin gehend abzuändern, dass der Beschwerde zur Gänze, hilfsweise, für die Klassen 6, 11 (mit Ausnahmen von Lampen [elektrisch], Beleuchtungslampen, Deckenlampen und Stehlampen), 14 (mit Ausnahme von Bonbonnieren), 16, 20, 21 (mit Ausnahme von Bonbonnieren) und 34...

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