Urteile nº T-137/09 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, November 24, 2010

Resolution DateNovember 24, 2010
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-137/09

In der Rechtssache T‑137/09

Nike International Ltd mit Sitz in Beaverton, Oregon (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. de Justo Bailey,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch J. Crespo Carrillo als Bevollmächtigten,

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer:

Aurelio Muñoz Molina, wohnhaft in Petrer (Spanien),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 21. Januar 2009 (Sache R 551/2008‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der DL Sports & Marketing Ltda und Herrn Aurelio Muñoz Molina

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz (Berichterstatter), der Richterin I. Labucka und des Richters K. O’Higgins,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 6. April 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 23. Juli 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 2. Januar 2006 meldete der Kläger, Herr Aurelio Muñoz Molina, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Dabei handelte es sich um das Wortzeichen R10.

3 Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 30/2006 vom 24. Juli 2006 veröffentlicht.

4 Am 24. Oktober 2006 erhob die DL Sports & Marketing Ltda gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) gegen die Anmeldung einen Widerspruch, der auf die nicht eingetragene Marke und das im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrecht R10 gestützt war und sich gegen alle von der Anmeldemarke erfassten Waren richtete. Als Widerspruchsgründe wurden die Eintragungshindernisse gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. c und Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 2 Buchst. c und Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009) geltend gemacht.

5 Am 28. November 2006 gewährte die Widerspruchsabteilung DL Sports & Marketing eine Frist von vier Monaten bis zum 29. März 2007, um u. a. das Bestehen und die Gültigkeit des geltend gemachten älteren Rechts nachzuweisen. Am 29. März 2007 beantragte DL Sports & Marketing eine Fristverlängerung, die ihr am 8. Juni 2007 bis zum Datum des 9. August 2007 eingeräumt wurde. Am 24. Oktober 2007 stellte die Widerspruchsabteilung fest, dass nichts zur Begründung des Widerspruchs eingereicht worden sei.

6 Mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin, der Nike International Ltd, der Widerspruchsabteilung mit, dass DL Sports & Marketing mit Vertrag vom 20. Juni 2007 das Eigentum an verschiedenen Marken und gewerblichen Schutzrechten – unter Vermittlung durch die Nike, Inc. – auf die Klägerin übertragen habe (im Folgenden: Übertragungsvertrag). Der Bevollmächtigte der Klägerin teilte weiter mit, er sei von der neuen Inhaberin des älteren Rechts mit der Fortführung des Widerspruchsverfahrens beauftragt worden, und beantragte demgemäß, an diesem Verfahren als Vertreter beteiligt zu werden.

7 Am 19. Februar 2008 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass DL Sports & Marketing innerhalb der gesetzten Frist nicht das Bestehen des zur Stützung des Widerspruchs geltend gemachten älteren Rechts nachgewiesen habe (im Folgenden: Entscheidung der Widerspruchsabteilung).

8 Am 28. März 2008 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung der Widerspruchsabteilung gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) beim HABM eine Beschwerde ein.

9 Mit Entscheidung vom 21. Januar 2009 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde als unzulässig zurück. Sie begründete dies damit, dass die Klägerin nicht ihre Rechtsstellung als Beteiligte am Widerspruchsverfahren nachgewiesen habe und dass sie deshalb nicht zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung berechtigt gewesen sei. Der Bevollmächtigte der Klägerin habe nämlich vor der Widerspruchsabteilung nicht...

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