Urteile nº T-281/09 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, December 16, 2010

Resolution DateDecember 16, 2010
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-281/09

In der Rechtssache T‑281/09

Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG mit Sitz in Frechen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Albrecht,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Schäffner als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Mai 2009 (Sache R 1429/2008‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens CHROMA als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas sowie der Richter V. Vadapalas (Berichterstatter) und K. O’Higgins,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 17. Juli 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 1. Oktober 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der am 21. Dezember 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

nach Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 6. März 2008 meldete die Klägerin, die Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen CHROMA.

3 Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klassen 11 und 19 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 11: „Spülbecken, Brausetassen, Dusch- und Badewannen, Waschbecken, Bidets, Urinale, Klosetts, Spülkästen, jeweils aus Keramik“;

– Klasse 19: „Baumaterialien, nicht aus Metall; Fliesen, Platten, Profilleisten, Rohre und Beläge für Bauzwecke, sämtliche nicht aus Metall; keramische Platten, Mosaike und Formteile für Bauzwecke; Keramikrohstoffe“.

4 Mit Entscheidung vom 7. August 2008 wies der Prüfer die Anmeldung für die genannten Waren nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009) sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009) zurück.

5 Am 30. September 2008 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) beim HABM eine Beschwerde ein.

6 Mit Entscheidung vom 8. Mai 2009 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die Anmeldemarke beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei. Im Wesentlichen führte die Beschwerdekammer aus, dass das fragliche Zeichen die Transliteration des griechischen Wortes „χρώμα“ (Farbe) in lateinischen Buchstaben sei und eine beschreibende Angabe für Merkmale der fraglichen Waren bilde. Damit bestehe in Griechenland und Zypern ein absolutes Eintragungshindernis. Aus den gleichen Gründen habe das Zeichen auch keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung.

Anträge der Parteien

7 Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

8 Das HABM beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

9 In seiner Klagebeantwortung erhebt das HABM gegen die Klage eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts.

10 In ihrer Erwiderung tritt die Klägerin diesem Vorbringen mit dem Argument entgegen, sie habe in ihrer Klageschrift die geltend gemachten Klagegründe eines Verstoßes gegen Art. 37 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 eingehend begründet.

11 Nach...

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