Urteile nº T-157/08 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, February 08, 2011

Resolution DateFebruary 08, 2011
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-157/08

In der Rechtssache T‑157/08

Paroc Oy AB mit Sitz in Helsinki (Finnland), Prozessbevollmächtigter: J. Palm,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Botis als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 21. Februar 2008 (Sache R 54/2008‑2) über die Anmeldung des Wortzeichens INSULATE FOR LIFE als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi (Berichterstatter), der Richterin E. Cremona und des Richters S. Frimodt Nielsen,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 28. April 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 7. Januar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der schriftlichen Frage des Gerichts an die Parteien,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

A – Zur ersten Gemeinschaftsmarkenanmeldung

1 Am 4. Mai 2004 meldete die Klägerin, die Paroc Oy AB, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: erste Anmeldung) an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelte es sich um das Wortzeichen INSULATE FOR LIFE.

3 Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 6, 17 und 19 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 6: „Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten; Erze“;

– Klasse 17: „Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit in Klasse 17 enthalten; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs‑, Packungs‑ und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall)“;

– Klasse 19: „Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall)“.

4 Mit Entscheidung vom 25. August 2005 wies der Prüfer die Anmeldung für sämtliche Waren mit der Begründung zurück, die angemeldete Marke habe keine Unterscheidungskraft und sei beschreibend im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009).

5 Am 24. Oktober 2005 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

6 Mit Entscheidung vom 3. April 2006 (im Folgenden: erste Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück und bestätigte die Versagung der Eintragung des Wortzeichens INSULATE FOR LIFE auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94. Im Wesentlichen führte die Beschwerdekammer aus, die maßgeblichen (allgemeinen oder spezialisierten) Verkehrskreise fassten die Wortkombination „insulate for life“ unmittelbar und ohne besonderen Analyseaufwand als Hinweis darauf auf, dass die Klägerin widerstandsfähiges Isoliermaterial anbiete, das ein Leben lang halten könne. Da keine syntaktisch, grammatikalisch, phonetisch und/oder semantisch ungewöhnliche Verbindung ihrer Bestandteile vorliege, bilde diese Wortkombination eine beschreibende Angabe für Merkmale der betreffenden Waren und habe damit notwendigerweise keine Unterscheidungskraft (siehe Randnrn. 15 und 18 bis 20 der ersten Entscheidung).

7 Die Klägerin erhob keine Klage beim Gericht gegen die erste Entscheidung.

B – Zur zweiten Gemeinschaftsmarkenanmeldung

8 Am 24. Mai 2007 reichte die Klägerin beim HABM eine zweite Gemeinschaftsmarkenanmeldung (im Folgenden: zweite Anmeldung) gemäß der Verordnung Nr. 40/94 ein.

9 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen INSULATE FOR LIFE.

10 Die Marke wurde zum einen für die oben in Randnr. 3 genannten Waren der Klassen 6, 17 und 19 des Abkommens von Nizza und zum anderen für folgende Dienstleistungen der Klasse 37 des Abkommens von Nizza angemeldet: „Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten“.

11 Mit Entscheidung vom 23. Oktober 2007 wies der Prüfer die Anmeldung für alle in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen mit der Begründung zurück, die angemeldete Marke habe keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94.

12 Am 20. Dezember 2007 legte die Klägerin Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

13 Mit Entscheidung vom 21. Februar 2008 (im Folgenden: zweite Entscheidung oder angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück und bestätigte die Versagung der Eintragung des Wortzeichens INSULATE FOR LIFE auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94.

14 Im Wesentlichen nahm die Beschwerdekammer zunächst Bezug auf die in den Randnrn. 15 bis 20 der ersten Entscheidung dargelegten Gründe, wobei sie darauf hinwies, dass die von der Klägerin zu den Waren der Klassen 6, 17 und 19 des Abkommens von Nizza vorgebrachten Argumente im Wesentlichen mit den für die erste Anmeldung vorgebrachten identisch seien und dass die Klägerin „nichts vorgetragen [habe], was die Feststellung einer Änderung der ständigen Rechtsprechung auf diesem Gebiet oder einer Entwicklung auf den fraglichen Märkten erlaubte, die der Beschwerdekammer dazu Anlass geben könnten, die Gründe, aus denen sie bereits die [erste] Anmeldung zurückgewiesen hat, zu überdenken“. Insoweit stellte die Beschwerdekammer klar, dass es nicht darauf ankomme, dass die erste Entscheidung auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 gestützt worden war, da es zum einen für die Ablehnung der Eintragung genüge, wenn eines der absoluten Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 anwendbar sei, und zum anderen ein Wortzeichen, das Merkmale der betreffenden Waren beschreibe, damit notwendig auch keine Unterscheidungskraft für diese Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung habe. Die Beschwerdekammer war der Auffassung, sie müsse daher nur zu den Argumenten, „die nicht bereits bei der [ersten] Anmeldung vorgetragen worden [seien]“, sowie zur Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke für die Dienstleistungen der Klasse 37 des Abkommens von Nizza eingehender Stellung nehmen (siehe Randnrn. 12 bis 15 der angefochtenen Entscheidung).

15 Zu diesen Dienstleistungen führte die Beschwerdekammer aus, dass die maßgeblichen allgemeinen oder spezialisierten Verkehrskreise „[das angemeldete] Wortzeichen in seiner Gesamtheit unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken als Anspielung“ darauf wahrnähmen, „dass die Klägerin sehr langlebige Dienstleistungen erbringt, die in Zusammenhang mit der Verwendung eines besonders widerstandsfähigen Isoliermaterials stehen, und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Dienstleistungen“. Das angemeldete Zeichen enthalte eine klare, direkte und unmittelbare Angabe, ohne dass ihm ein mehrdeutiger, interpretationsbedürftiger, ungenauer, anspielender oder suggestiver Charakter zuerkannt werden könne. Deshalb und wegen seines beschreibenden Charakters habe das Wortzeichen INSULATE FOR LIFE keine Unterscheidungskraft gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94. Diese Beurteilung werde nicht durch die Tatsache entkräftet, dass dieses Wortzeichen als Marke für die gleichen Waren u. a. in...

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