Urteile nº T-222/09 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, February 09, 2011

Resolution DateFebruary 09, 2011
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-222/09

In der Rechtssache T‑222/09

Ineos Healthcare Ltd mit Sitz in Warrington, Cheshire (Vereinigtes Königreich), vertreten durch S. Malynicz, Barrister, und A. Smith, Solicitor,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Teva Pharmaceutical Industries Ltd mit Sitz in Jerusalem (Israel),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 24. März 2009 (Sache R 1897/2007‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Teva Pharmaceutical Industries Ltd und der Ineos Healthcare Ltd

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz, der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) und des Richters K. O’Higgins,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 1. Juni 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 2. Oktober 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Schriftsatzes der Klägerin vom 14. Mai 2010 mit der Erklärung, sie wünsche nicht mehr in einer mündlichen Verhandlung angehört zu werden,

aufgrund der schriftlichen Fragen des Gerichts an die Beteiligten,

aufgrund der am 11. und 14. Juni 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Erklärungen der Beteiligten

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 3. März 2005 meldete die Klägerin, die Ineos Healthcare Ltd, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Die Anmeldemarke besteht aus dem Wortzeichen ALPHAREN.

3 Die mit der Anmeldung beanspruchten Waren gehören nach der im Verfahren vor dem HABM vorgenommenen Begrenzung in Klasse 5 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung und entsprechen der folgenden Beschreibung: „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, die Magnesiumhydroxycarbonat, Eisen oder Hydrotalcit bzw. Derivate dieser Inhaltsstoffe enthalten; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse für die Nierendialyse und die Behandlung von Nierenbeschwerden und ‑erkrankungen; Bindephosphate für die Behandlung von Hyperphosphatämie“.

4 Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 49/2005 vom 5. Dezember 2005 veröffentlicht.

5 Am 6. März 2006 erhob die Teva Pharmaceutical Industries Ltd (Widerspruchsführerin) gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Randnr. 3 aufgeführten Waren.

6 Der Widerspruch wurde auf die folgenden älteren Marken gestützt:

– ungarische Wortmarke ALPHA D3 Nr. 134972 für „kalziumregulierende pharmazeutische Erzeugnisse“ in Klasse 5;

– litauische Wortmarke ALPHA D3 Nr. 20613 für „kalziumregulierende pharmazeutische Erzeugnisse“ in Klasse 5;

– lettische Wortmarke ALPHA D3, eingetragen unter der Nr. M30407 für pharmazeutische Erzeugnisse mit „kalziumregulierenden Eigenschaften“ in Klasse 5.

7 Der Widerspruch wurde auf die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) bezeichneten Gründe gestützt.

8 Am 9. Oktober 2007 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch aufgrund der älteren ungarischen Marke in vollem Umfang statt.

9 Am 29. November 2007 legte die Klägerin beim HABM gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

10 Mit Entscheidung vom 24. März 2009 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie führte insbesondere aus, dass die ältere ungarische Marke wegen fehlender Übersetzung der Eintragungsbescheinigung in die Verfahrenssprache nicht habe berücksichtigt werden dürfen. Der Umstand, dass dem Widerspruch allein auf der Grundlage der älteren ungarischen Marke stattgegeben worden sei, rechtfertige bereits für sich die Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung. Da die Beschwerdekammer aber der Ansicht war, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde eine Entscheidung mit dem gleichen verfügenden Teil wie die Entscheidung der Widerspruchsabteilung erlassen werden könne, nahm sie in Ausübung ihrer Beurteilungsbefugnis die Prüfung der anderen Marken vor, auf die der Widerspruch gestützt worden war. Hierzu führte sie insbesondere aus, dass die von der lettischen und der litauischen Eintragung erfassten Waren die gleichen wie die von der älteren ungarischen Marke erfassten gewesen seien und dass die Beteiligten Gelegenheit gehabt hätten, zu sämtlichen Umständen des vorliegenden Falls Stellung zu nehmen. Die einander gegenüberstehenden Zeichen wiesen einen gewissen Ähnlichkeitsgrad auf bildlicher, klanglicher und begrifflicher Ebene auf. Auch seien die Waren teilweise identisch und teilweise ähnlich. Dieser Umstand habe größeres Gewicht als der geringere Grad der Ähnlichkeit der Marken. Im Kern gelangte die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass für den Durchschnittsverbraucher Verwechslungsgefahr bestehe, denn dieser gehöre zu den maßgeblichen Verkehrskreisen und sei, da er nicht über die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Biochemie und der Pharmakologie wie die Fachleute in diesen Bereichen verfüge, einer solchen Gefahr stärker ausgesetzt.

Verfahren und Anträge der Parteien

11 Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

12 Das HABM beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die...

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