Urteile nº T-477/04 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, February 06, 2007

Resolution DateFebruary 06, 2007
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-477/04

In der Rechtssache T-477/04

Aktieselskabet af 21. November 2001 mit Sitz in Brande (D‰nemark), Prozessbevollm‰chtigter: Rechtsanwalt C.†Barret†Christiansen,

Kl‰gerin,

gegen

Harmonisierungsamt f¸r den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S.†Laitinen und G.†Schneider als Bevollm‰chtigte,

Beklagter,

andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

TDK Kabushiki Kaisha (TDK Corp.) mit Sitz in Tokio (Japan), Prozessbevollm‰chtigter: A.†Norris, Barrister,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts f¸r den Binnenmarkt vom 7. Oktober 2004 (Sache R†364/2003-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der TDK Kabushiki Kaisha (TDK Corp.) und Aktieselskabet af 21. November 2001

erl‰sst

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Pr‰sidenten R.†GarcÌa-Valdecasas, des Richters J.†D.†Cooke und der Richterin I.†Labucka,

Kanzler: B.†Pastor, Hilfskanzlerin,

aufgrund der am 14. Dezember 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 18. April 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 18. April 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die m¸ndliche Verhandlung vom 13. September 2006

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1††††††††Am 21. Juni 1999 meldete die Kl‰gerin beim Harmonisierungsamt f¸r den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke gem‰f‌l der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 ¸ber die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L†11, S.†1) an.

2††††††††Die Marke, deren Eintragung beantragt wurde, ist das Wortzeichen TDK. Die Eintragung wurde f¸r Waren der Klasse 25 im Sinne des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 ¸ber die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen f¸r die Eintragung von Marken in seiner revidierten und ge‰nderten Fassung beantragt. Sie entsprechen der folgenden Beschreibung: -Bekleidungsst¸cke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen-. Die Anmeldung wurde im Blatt f¸r Gemeinschaftsmarken Nr. 8/2000 vom 24. Januar 2000 verˆffentlicht.

3††††††††Am 25. April 2000 erhob die TDK Kabushiki Kaisha (TDK Corp.) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke.

4††††††††Der Widerspruch war auf eine Gemeinschaftsmarke sowie 35 ‰ltere nationale Marken gest¸tzt, die f¸r Waren der Klasse 9 eingetragen waren (u.†a. f¸r -Ger‰te zur Aufzeichnung, ‹bertragung und Wiedergabe von Ton und Bild-).

5††††††††Bei den in Rede stehenden ‰lteren Marken handelte es sich entweder um die Wortmarke TDK oder um die im Folgenden wiedergegebene Wort- und Bildmarke:

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6††††††††Die Streithelferin berief sich f¸r ihren Widerspruch auf Art.†8 Abs.†1 Buchst.†b und Art.†8 Abs.†5 der Verordnung Nr. 40/94. Der Widerspruch richtete sich gegen alle von der angemeldeten Marke erfassten Waren. Zum Nachweis der Bekanntheit ihrer ‰lteren Marken legte die Streithelferin Anlagen (A bis R) vor.

7††††††††In ihrer Entscheidung vom 28. M‰rz 2003 stellte die Widerspruchsabteilung das Fehlen einer Verwechslungsgefahr im Sinne des Art.†8 Abs.†1 Buchst.†b der Verordnung Nr.†40/94 fest. Sie gab dem Widerspruch jedoch auf der Grundlage des Art.†8 Abs.†5 dieser Verordnung statt und wies die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke zur¸ck.

8††††††††Am 27. Mai 2003 legte die Kl‰gerin gegen diese Entscheidung Beschwerde nach den Art.†57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 ein.

9††††††††Mit Entscheidung vom 7. Oktober 2004 (Sache R 364/2003-1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde der Kl‰gerin zur¸ck und best‰tigte damit die Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

Antr‰ge der Parteien

10††††††Die Kl‰gerin beantragt,

-††††††††die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

-††††††††dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

11††††††Das HABM und die Streithelferin beantragen,

-††††††††die Klage abzuweisen;

-††††††††der Kl‰gerin die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgr¸nde

Vorbringen der Parteien

†Vorbringen der Kl‰gerin

12††††††Die Kl‰gerin st¸tzt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem ein Verstof‌l gegen Art.†8 Abs.†5 der Verordnung Nr.†40/94 geltend gemacht wird.

13††††††Sie tr‰gt haupts‰chlich vor, die Streithelferin habe nicht nachgewiesen, dass die ‰lteren Marken ¸ber eine Unterscheidungskraft oder Bekanntheit verf¸gt h‰tten, die es erlaubt h‰tten, ihnen den erweiterten Schutz nach Art.†8 Abs.†5 der Verordnung Nr.†40/94 zukommen zu lassen.

14††††††Die von der Streithelferin zum Beweis der Bekanntheit ihrer ‰lteren Marken vorgelegten Anlagen h‰tten keinerlei Beweiskraft. So sei die von der Streithelferin vorgelegte Markterhebung (Anlage O) unmittelbar nach der Leichtathletik-Weltmeisterschaft in Gˆteborg von 1995 durchgef¸hrt worden, d.†h. mehrere Jahre vor der Anmeldung der in Rede stehenden Marke. Es sei mˆglich, dass seitdem die Bekanntheit der ‰lteren Marken beim Publikum rasch abgenommen habe. Zudem sei die vorliegende, von der Streithelferin in Auftrag gegebene Erhebung nicht so vertrauensw¸rdig wie eine unabh‰ngige Erhebung. In der m¸ndlichen Verhandlung hat die Kl‰gerin vorgetragen, dass die Anlage O weder den Kreis der befragten Personen angebe noch die Zahl der Personen, die den fraglichen Weltmeisterschaften beigewohnt haben, und dass sie bestimmte Arten von Antworten nicht ber¸cksichtige. Die Streithelferin habe aus dieser Erhebung offensichtlich unzutreffende, weil darin nicht enthaltene Schlussfolgerungen gezogen, wonach der Bekanntheitsgrad der ‰lteren Marken in der deutschen, der schwedischen und der britischen Bevˆlkerung bis zu 85†v.†H. erreiche.

15††††††Die Kl‰gerin tr‰gt weiter vor, dass nach der st‰ndigen Praxis des HABM nur sehr intensive Marketinganstrengungen einer Marke Unterscheidungskraft oder Bekanntheit verleihen kˆnnten. Die von der Streithelferin vorgelegten Anlagen belegten zwar die Benutzung der ‰lteren Marken in bestimmten L‰ndern der Union f¸r eine bestimmte Warengruppe, gen¸gten jedoch nicht den vom Gerichtshof herausgearbeiteten Kriterien f¸r den Nachweis der Bekanntheit der Marke beim betreffenden Publikum (Urteil vom 14. September 1999, General Motors, C-375/97, Slg. 1999, I-5421, Randnrn. 26 und 27).

16††††††Dar¸ber hinaus seien die von der Streithelferin belegten Marketingausgaben ¸ber einen grof‌len Teil des Gemeinschaftsgebiets verteilt worden. Wenn die Anlagen A bis R geeignet seien, zu beweisen, dass die ‰lteren Marken w‰hrend eines bestimmten Zeitraums in einem grof‌len Teil des Gemeinschaftsgebiets benutzt worden und Gegenstand medialer Verbreitung sowie von Sponsoringaktivit‰ten gewesen seien, belegten sie doch nicht, dass die in Rede stehenden ‰lteren Marken Unterscheidungskraft oder eine grof‌le oder dauerhafte Bekanntheit erlangt h‰tten.

17††††††In der m¸ndlichen Verhandlung hat die Kl‰gerin in Beantwortung einer Frage des Gerichts einger‰umt, dass die Anlagen A bis R in ihrer Gesamtheit zu betrachten seien. Sie hat jedoch vorgetragen, dass sie auch in diesem Fall nicht geeignet seien, die Bekanntheit der ‰lteren Marken im Sinne von Art.†8 Abs.†5 der Verordnung Nr.†40/94 zu belegen.

18††††††Auf‌lerdem seien, unterstellte man die Unterscheidungskraft oder die Bekanntheit der ‰lteren Marken als bewiesen, jedenfalls die weiteren Voraussetzungen f¸r die Anwendung von Art.†8 Abs.†5 der Verordnung Nr.†40/94 nicht erf¸llt.

19††††††Hierzu bringt die Kl‰gerin in erster Linie vor, dass der der Streithelferin obliegende Beweis f¸r die unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertsch‰tzung der ‰lteren Marke oder f¸r die Beeintr‰chtigung dieser Marken nicht erbracht worden sei.

20††††††Es scheine n‰mlich, lege man die von der Streithelferin vorgelegten Anlagen zugrunde, dass eine breite Palette der von der Streithelferin auf den Markt gebrachten Waren an ein spezialisiertes Publikum gerichtet sei, d.†h. Fachleute aus dem Medizin- oder Industriesektor. In diesen Bereichen habe es weder Marketing f¸r die Waren der Kl‰gerin gegeben noch Verk‰ufe dieser Waren. Zwar w¸rden bestimmte Waren der Streithelferin unter Endverbrauchern aus den allgemeinen Verkehrskreisen vertrieben, die Waren der Kl‰gerin w¸rden aber in anderen Arten von Gesch‰ften verkauft.

21††††††Der Umstand, dass die...

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