Urteile nº T-256/04 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, February 13, 2007

Resolution DateFebruary 13, 2007
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-256/04

In der Rechtssache T-256/04

Mundipharma AG mit Sitz in Basel (Schweiz), Prozessbevollm‰chtigter: Rechtsanwalt F.†Nielsen,

Kl‰gerin,

gegen

Harmonisierungsamt f¸r den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), zun‰chst vertreten durch B.†M¸ller, dann durch G.†Schneider als Bevollm‰chtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Altana Pharma AG mit Sitz in Konstanz (Deutschland), Prozessbevollm‰chtigter: Rechtsanwalt H.†Becker,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 19. April 2004 (Sache R†1004/2002-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Mundipharma AG und der Altana Pharma†AG

erl‰sst

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Pr‰sidenten J.†Pirrung sowie des Richters A.†W.†H.†Meij und der Richterin I.†Pelik·nov·,

Kanzler: K. Andov·, Verwaltungsr‰tin,

aufgrund der am 28. Juni 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 22. November 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 22. November 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die m¸ndliche Verhandlung vom 24. Januar 2006

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1††††††††Am 7. Oktober 1998 meldete die Streithelferin gem‰f‌l der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 ¸ber die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L†11, S.†1) in ge‰nderter Fassung beim Harmonisierungsamt f¸r den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) das Wortzeichen RESPICUR als Gemeinschaftsmarke an.

2††††††††Die Marke wurde f¸r -Atemwegstherapeutika- in Klasse 5 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 ¸ber die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen f¸r die Eintragung von Marken in revidierter und ge‰nderter Fassung angemeldet.

3††††††††Die Anmeldung wurde im Blatt f¸r Gemeinschaftsmarken Nr. 45/1999 vom 7. Juni 1999 verˆffentlicht.

4††††††††Am 1. September 1999 legte die Kl‰gerin nach Art. 8 Abs. 1 Buchst.†b der Verordnung Nr. 40/94 gegen die Anmeldung einen Widerspruch ein, der auf die am 21. August 1989 angemeldete und am 1. M‰rz 1990 eingetragene deutsche Wortmarke RESPICORT (Nr. 1155003) f¸r -pharmazeutische Erzeugnisse, Pr‰parate f¸r die Gesundheitspflege; Pflaster- ebenfalls in Klasse 5 des Nizzaer Abkommens (im Folgenden: ‰ltere Marke) gest¸tzt war.

5††††††††Mit Entscheidung vom 30. Oktober 2002 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zur¸ck. Sie war der Ansicht, dass die Kl‰gerin weder ihre Inhaberschaft an der ‰lteren Marke noch deren Benutzung nachgewiesen habe. Auf‌lerdem bestehe zwischen der angemeldeten Marke und der ‰lteren Marke keine Verwechslungsgefahr.

6††††††††Am 12. Dezember 2002 legte die Kl‰gerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde ein.

7††††††††Mit Entscheidung vom 19. April 2004 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Zweite Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers auf, wies aber dennoch den Widerspruch in vollem Umfang zur¸ck.

8††††††††In der angefochtenen Entscheidung f¸hrte die Beschwerdekammer aus, dass die Widerspruchsabteilung den Widerspruch nicht wegen fehlenden Nachweises der Inhaberschaft an der ‰lteren Marke h‰tte zur¸ckweisen d¸rfen. Jedoch sei der Kl‰gerin nicht der Nachweis f¸r die Benutzung der ‰lteren Marke gelungen. Daher sei nur die - von der Streithelferin nicht bestrittene - Benutzung f¸r -rezeptpflichtige Corticoide enthaltende Dosieraerosole- zu ber¸cksichtigen. Im Hinblick auf das Bestehen einer Verwechslungsgefahr stellte die Beschwerdekammer die Identit‰t der fraglichen Waren und eine gewisse ƒhnlichkeit der Zeichen fest, die jedoch durch ebenfalls vorhandene markante Unterschiede zwischen den Zeichen ausgeglichen werde. Eine ‹berschneidung der Verbraucherkreise, die die ‰ltere Marke und die angemeldete Marke anspr‰chen, gebe es nur bei den Fachverbrauchern, die daher im vorliegenden Fall die relevanten Verkehrskreise seien. Angesichts der vorhandenen Unterschiede zwischen den Zeichen bestehe im Ergebnis zwischen ihnen keine Verwechslungsgefahr.

Verfahren und Antr‰ge der Verfahrensbeteiligten

9††††††††Am 10. November 2005 hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten um die Beantwortung bestimmter Fragen gebeten; die Verfahrensbeteiligten sind dem fristgerecht nachgekommen.

10††††††Die Kl‰gerin beantragt,

-††††††††die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

-††††††††dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

11††††††Das HABM beantragt,

-††††††††die Klage abzuweisen;

-††††††††der Kl‰gerin die Kosten aufzuerlegen.

12††††††Die Streithelferin schlief‌lt sich den Antr‰gen des HABM an.

Zur Zul‰ssigkeit

13††††††In ihren Schrifts‰tzen verweisen sowohl die Kl‰gerin als auch die Streithelferin ausdr¸cklich auf ihre im Widerspruchsverfahren vor dem HABM eingereichten Schreiben. Die Streithelferin beruft sich auf‌lerdem auf die Gr¸nde der Entscheidungen der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer.

14††††††Gem‰f‌l Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 ß 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegr¸nde enthalten. Nach der Rechtsprechung m¸ssen diese Angaben so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung ¸ber die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermˆglicht wird. Dabei darf der Wortlaut der Klageschrift zwar in speziellen Punkten durch Verweisungen auf bestimmte Stellen beigef¸gter Schriftst¸cke gest¸tzt und erg‰nzt werden, eine allgemeine Verweisung auf andere Schriftst¸cke, selbst wenn sie der Klageschrift beigef¸gt sind, kann jedoch das Fehlen wesentlicher Umst‰nde in der Klageschrift nicht ausgleichen. Es ist nicht Sache des Gerichts, die maf‌lgeblichen Umst‰nde in den Anh‰ngen aufzusuchen (vgl. Beschluss des Gerichts vom 29. November 1993, Koelman/Kommission, T-56/92, Slg. 1993, II-1267, Randnrn. 21 und 23, und Urteil des Gerichts vom 21. M‰rz 2002, Joynson/Kommission, T-231/99, Slg. 2002, II-2085, Randnr. 154 sowie die dort angef¸hrte Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung l‰sst sich im Hinblick auf Art. 46 der Verfahrensordnung, der gem‰f‌l deren Art.†135 ߆1 Unterabs.†2 bei Rechtsstreitigkeiten im Bereich des geistigen Eigentums anwendbar ist, auf die Klagebeantwortung des anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, der am Verfahren vor dem Gericht als Streithelfer beteiligt ist, ¸bertragen (Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2004, AVEX/HABM - Ahlers†[a], T-115/02, Slg. 2004, II-2907, Randnr. 11).

15††††††Die Klageschrift und die von der Streithelferin eingereichte Klagebeantwortung sind unzul‰ssig, soweit sie auf die von der Kl‰gerin und der Streithelferin beim HABM eingereichten Schreiben sowie auf die Entscheidungen des HABM im Widerspruchsverfahren verweisen, da sich diese allgemeine Verweisung nicht den jeweils in der Klageschrift und der Klagebeantwortung vorgebrachten Gr¸nden und Argumenten zuordnen l‰sst.

Begr¸ndetheit

16††††††Die Kl‰gerin macht als einzigen Klagegrund geltend, dass die Beschwerdekammer dadurch gegen Art.†8 Abs.†1 Buchst.†b der Verordnung Nr. 40/94 verstof‌len habe, dass sie in der angefochtenen Entscheidung das Bestehen von Verwechslungsgefahr zwischen der ‰lteren Marke und der angemeldeten Marke verneint habe. Die Kl‰gerin st¸tzt sich hierf¸r im Wesentlichen auf f¸nf Umst‰nde, n‰mlich die Beschr‰nkung der f¸r die ‰ltere Marke ber¸cksichtigten Waren, die Bestimmung der angesprochenen Verkehrskreise, die ƒhnlichkeit der Zeichen, die Kennzeichnungskraft der ‰lteren Marke und den Umstand, dass vom Deutschen Patent- und Markenamt eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen bejaht worden sei.

Zur Beschr‰nkung der f¸r die ‰ltere Marke ber¸cksichtigten Waren und zur Waren‰hnlichkeit

†Angefochtene Entscheidung

17††††††In Randnr. 31 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer entschieden, dass die Kl‰gerin nicht, wie von der Streithelferin nach Art.†43 Abs.†2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 verlangt, den Nachweis daf¸r erbracht habe, dass die ‰ltere Marke in Deutschland ernsthaft benutzt worden sei. F¸r die Pr¸fung des Bestehens einer...

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