Beschlüsse nº T-392/05 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, December 11, 2006

Resolution DateDecember 11, 2006
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-392/05

In der Rechtssache T-392/05

MMT Mecklenburg-Strelitzer Montage- und Tiefbau GmbH mit Sitz in Neustrelitz (Deutschland), Prozessbevollm‰chtigte: Rechtsanw‰lte R.-J.†Kurschus, M.†Zimmermann, M.†Grehsin und C.†Kupke,

Kl‰gerin,

gegen

Kommission der Europ‰ischen Gemeinschaften, vertreten durch K.†Gross und T.†Scharf als Bevollm‰chtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerkl‰rung der Entscheidung 2003/595/EG der Kommission vom 5.†M‰rz 2003 ¸ber eine in Deutschland angewendete Beihilferegelung betreffend die Gew‰hrung von Zuwendungen zur Unterst¸tzung des Absatzes und Exportes von Produkten aus Mecklenburg-Vorpommern (ABl. L†202, S.†15), soweit darin die in der Richtlinie des Landes Mecklenburg-Vorpommern vorgesehene finanzielle Unterst¸tzung f¸r Firmengemeinschaftsb¸ros im Gebiet von L‰ndern mit dem offiziellen Status von Kandidaten f¸r den Beitritt zur Europ‰ischen Union als rechtswidrige staatliche Beihilfe im Sinn von Artikel 87 Absatz 1 EG eingestuft wird,

erl‰sst

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Pr‰sidenten J. Pirrung sowie der Richter N.†J.†Forwood und S.†Papasavvas,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Sachverhalt, Verfahren und Antr‰ge der Parteien

1††††††††Am 8. M‰rz 2001 gew‰hrte das Land Mecklenburg-Vorpommern der Kl‰gerin einen Zuschuss in Hˆhe von 25†000 DM f¸r die Errichtung von Firmengemeinschaftsb¸ros in Polen. Grundlage f¸r die Gew‰hrung des Zuschusses war die Richtlinie ¸ber die Gew‰hrung von Zuwendungen zur Unterst¸tzung des Absatzes und Exportes von Produkten aus Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: Landesrichtlinie).

2††††††††Nachdem die Kommission von der Landesrichtlinie erfahren hatte, erˆffnete sie im Dezember 2001 das fˆrmliche Pr¸fverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG (ABl. 2002, C†170, S.†2). Am 7. November 2002 wurde die Kl‰gerin von den nationalen Behˆrden ¸ber die Erˆffnung des Verfahrens unterrichtet.

3††††††††Das fˆrmliche Pr¸fverfahren wurde mit dem Erlass der Entscheidung 2003/595/EG der Kommission vom 5. M‰rz 2003 ¸ber eine in Deutschland angewendete Beihilferegelung betreffend die Gew‰hrung von Zuwendungen zur Unterst¸tzung des Absatzes und Exportes von Produkten aus Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) abgeschlossen. Diese Entscheidung wurde vollst‰ndig im Amtsblatt der Europ‰ischen Union vom 9.†August 2003 verˆffentlicht (ABl. L†202, S.†15).

4††††††††In Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 1 Absatz 4 der angefochtenen Entscheidung wird die Landesrichtlinie als staatliche Beihilfe im Sinn von Artikel 87 Absatz 1 EG eingestuft, soweit sie Zuwendungen f¸r Gemeinschaftsb¸ros in L‰ndern vorsieht, die den offiziellen Status eines Kandidaten f¸r den Beitritt zur Europ‰ischen Union haben. Nach Artikel 2 der Entscheidung ist diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 3 verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland, die erforderlichen Maf‌lnahmen zu ergreifen, um die rechtswidrig zur Verf¸gung gestellten Beihilfen von den Empf‰ngern zur¸ckzufordern.

5††††††††Das Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern forderte daraufhin die Kl‰gerin, nachdem es sie am 24. Januar 2005 offiziell angehˆrt hatte, mit R¸cknahmebescheid vom 29. M‰rz 2005 auf, die empfangenen Zahlungen in Hˆhe von 12†782,30 Euro (25†000 DM) zuz¸glich Zinsen in Hˆhe von 2†442,74 Euro an das Land zu erstatten.

6††††††††Die Kl‰gerin erhob vor den deutschen Gerichten Klage gegen den R¸cknahmebescheid.

7††††††††Daneben hat sie mit am 27. Oktober 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift die vorliegende Klage erhoben, die auf Nichtigerkl‰rung der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist, soweit darin die in der Landesrichtlinie vorgesehene finanzielle Unterst¸tzung f¸r Gemeinschaftsb¸ros im Gebiet von L‰ndern mit dem offiziellen Status von Kandidaten f¸r den Beitritt zur Europ‰ischen Union als rechtswidrige staatliche Beihilfe eingestuft wird.

8††††††††Die Kommission hat mit besonderem Schriftsatz vom 22. Februar 2006 eine Einrede der Unzul‰ssigkeit nach Artikel 114 ߆1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.

9††††††††Die Kl‰gerin hat sich mit Schriftsatz vom 3. April 2006 zur Einrede der Unzul‰ssigkeit ge‰uf‌lert.

10††††††Die Kommission beantragt,

-††††††††die Klage durch Beschluss nach Artikel 114 ߆4 der Verfahrensordnung als unzul‰ssig abzuweisen;

-††††††††der Kl‰gerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

11††††††Die Kl‰gerin beantragt,

-††††††††die Klage f¸r zul‰ssig zu erkl‰ren;

-††††††††hilfsweise, den Zwischenstreit nach Artikel 114 ߆4 Absatz 1 Satz 2 der...

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