Beschlüsse nº T-228/99 DEP of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, December 19, 2006

Resolution DateDecember 19, 2006
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-228/99 DEP

In der Rechtssache T-228/99†DEP

WestLB AG (fr¸her Westdeutsche Landesbank Girozentrale) mit Sitz in D¸sseldorf (Deutschland), Prozessbevollm‰chtigter: Rechtsanwalt F.†Montag,

Kl‰gerin,

unterst¸tzt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D.†Plessing als Bevollm‰chtigten im Beistand von Rechtsanwalt H.†F.†Wissel,

Streithelferin,

gegen

Kommission der Europ‰ischen Gemeinschaften, vertreten zun‰chst durch V.†Kreuschitz und K.-D.†Borchardt, dann durch T.†Scharf und M.†Niejahr als Bevollm‰chtigte,

Beklagte,

unterst¸tzt durch

Bundesverband deutscher Banken eV mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollm‰chtigter: Rechtsanwalt H.-J.†Niemeyer,

Streithelfer,

wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 6. M‰rz 2003 in den Rechtssachen T-228/99 und T-233/99 (Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, Slg. 2003, II-435)

erl‰sst

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Pr‰sidenten J.†Pirrung sowie des Richters A.†W.†H.†Meij und der Richterin I.†Pelik·nov·,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Sachverhalt, Verfahren und Antr‰ge der Parteien

1††††††††Am 8. Juli 1999 erlief‌l die Kommission die Entscheidung 2000/392/EG ¸ber eine von der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Westdeutschen Landesbank Girozentrale durchgef¸hrte Maf‌lnahme (ABl. 2000, L†150, S.†1, im Folgenden: Entscheidung WestLB).

2††††††††Die Westdeutsche Landesbank Girozentrale (im Folgenden: Kl‰gerin) und das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Land oder Kl‰ger) erhoben mit am 12. Oktober 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften Nichtigkeitsklagen gegen die Entscheidung WestLB.

3††††††††Mit Beschluss des Pr‰sidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 22. August 2000 wurden die Bundesrepublik Deutschland als Streithelferin zur Unterst¸tzung der Antr‰ge der Kl‰ger und der Bundesverband deutscher Banken (im Folgenden: BdB) als Streithelfer zur Unterst¸tzung der Antr‰ge der Beklagten zugelassen. Mit demselben Beschluss gew‰hrte das Gericht eine vertrauliche Behandlung bestimmter in den Akten enthaltener Angaben.

4††††††††Mit Beschluss des Pr‰sidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 11. Juli 2001 wurden die beiden Rechtssachen nach Artikel 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem m¸ndlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

5††††††††Mit Urteil vom 6. M‰rz 2003 in den Rechtssachen T-228/99 und T-233/99 (Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, Slg. 2003, II-435, im Folgenden: Urteil WestLB) erkl‰rte das Gericht die Entscheidung WestLB f¸r nichtig und erlegte der Kommission die Kosten der Kl‰gerin und des Landes auf.

6††††††††Mit Schreiben vom 24. November 2003 forderte die Kl‰gerin die Kommission auf, ihr Kosten in Hˆhe von†4†305†487,40 Euro zu erstatten. In ihrem Antwortschreiben vom 2. April 2004 machte die Kommission geltend, der grˆf‌lte Teil dieses Betrages sei f¸r das Verfahren vor dem Gericht nicht notwendig gewesen.

7††††††††Mit am 27. Juli 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Antragsschrift hat die Kl‰gerin den vorliegenden Kostenfestsetzungsantrag nach Artikel 92 ߆1 der Verfahrensordnung gestellt.

8††††††††Mit am 7. Oktober 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission ihre Stellungnahme zu diesem Antrag eingereicht. Der Kl‰gerin ist auf Antrag gestattet worden, sich zur Stellungnahme der Kommission zu ‰uf‌lern, was sie mit am 11. Januar 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz vom 10. Januar 2005 getan hat. Die Kommission hat dazu mit Schriftsatz Stellung genommen, der am 23. M‰rz 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist.

9††††††††In ihrer Antragsschrift hat die Kl‰gerin beantragt, die ihr zu erstattenden Kosten auf 2†921†548,34 Euro zuz¸glich 10†000 Euro f¸r die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens festzusetzen.

10††††††In ihrem Schriftsatz vom 10. Januar 2005 beantragt sie nach Pr¸fung der angeblich endg¸ltig bei ihr verbleibenden Mehrwertsteuerlast, den Erstattungsbetrag auf 3†027†061,52 Euro zuz¸glich 10†000 Euro f¸r die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens festzusetzen.

11††††††Die Kommission beantragt die Festsetzung der erstattungsf‰higen Kosten auf 105†000 Euro.

Vorbringen der Parteien

Vorbemerkungen

12††††††In ihrer Antragsschrift f¸hrt die Kl‰gerin aus, der geforderte Betrag umfasse 941†966,63 Euro Anwaltskosten und 1†979†581,71 Euro Gutachterkosten. Im Schriftsatz vom 10. Januar 2005 f¸gt sie hinzu, dass dieser Betrag um 105†513,18 Euro Mehrwertsteuer zu erhˆhen sei, die endg¸ltig zu ihren Lasten gehe. Sie weist darauf hin, dass dieser Antrag gegen¸ber dem zuvor an die Kommission gerichteten Antrag bereits erheblich herabgesetzt sei.

13††††††Die Kommission h‰lt die Anwaltskosten f¸r vˆllig ¸berhˆht und die Kosten f¸r die Verg¸tung der Gutachter f¸r nicht erstattungsf‰hig.

Zu den Anwaltskosten

†Vorbringen der Kl‰gerin

14††††††Die Kl‰gerin f¸hrt in ihrer Antragsschrift aus, die geforderten Anwaltskosten in Hˆhe von 941†966,63 Euro entspr‰chen einem Aufwand von 2†584,2 Arbeitsstunden, die sich aufteilten auf ihren Prozessvertreter Rechtsanwalt Frank Montag von der Kanzlei Freshfields Deringer (seit dem 1. August 2000 Freshfields Bruckhaus Deringer, im Folgenden: Freshfields) und die ihm zuarbeitenden anwaltlichen Mitarbeiter dieser Kanzlei sowie auf Rechtsanwalt Thomas Jestaedt von der Kanzlei Lovells Boesebeck Droste (im Folgenden: Lovells), der von ihr anf‰nglich ebenfalls als Vertreter bei der Anfertigung der Klageschrift eingeschaltet worden sei. Im Schriftsatz vom 10. Januar 2005 gibt sie dagegen an, die Gesamtstundenzahl der vom Prozessvertreter und seinen anwaltlichen Mitarbeitern erbrachten Arbeiten belaufe sich auf 2†499,7 Stunden, von denen Rechtsanwalt Montag selbst ungef‰hr 600 Stunden auf die Rechtssache verwandt habe.

15††††††W‰hrend des Verfahrens vor dem Gericht, das Mitte 1999 begonnen und sich bis Anfang 2003 hingezogen habe, habe der Stundensatz von Rechtsanwalt Montag zwischen 900 DM und 550 Euro betragen. Die Stundens‰tze der anwaltlichen Mitarbeiter h‰tten im betreffenden Zeitraum zwischen 300 DM und 350 Euro betragen. Rechtsanwalt Jestaedt habe einen Stundensatz von 600 DM abgerechnet. Der f¸r die Leistungen von Rechtsanwalt Montag abgerechnete Stundensatz sei f¸r einen im Gemeinschaftsrecht erfahrenen Anwalt angemessen. Die variierenden Stundens‰tze f¸r die Leistungen der Mitarbeiter tr¸gen deren Seniorit‰t Rechnung und bewegten sich auf ¸blichem Br¸sseler Marktniveau. Die individuellen Stundens‰tze wie auch die in ihrer Antragsschrift zugrunde gelegten Durchschnittshonorare blieben weit unter dem Durchschnittssatz von 483 GBP aus dem Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2004 in der Rechtssache T-342/99†DEP (Airtours/Kommission, Slg. 2004, II-1785, Randnr. 52).

16††††††Als Belege unterbreitet die Kl‰gerin vierzehn ¸ber den Zeitraum vom 1. April 1999 bis zum 21. April 2003 ausgestellte Rechnungen von Freshfields, eine Rechnung von Lovells sowie eine Rechnung von Rechtsanwalt Aloyse May, den sie als Zustellungsbevollm‰chtigten in Luxemburg benannt hatte. Zu den Rechnungen von Freshfields und Lovells, deren Gesamtbetrag weit ¸ber dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Betrag liegt, weist sie darauf hin, dass sich dieser Unterschied durch die Herausrechnung aller Zeitaufw‰nde erkl‰re, von denen zweifelhaft sei, ob sie in vollem Umfang f¸r das gerichtliche Verfahren in der Rechtssache T-228/99 (WestLB/Kommission) erforderlich gewesen seien.

17††††††F¸r jede dieser Rechnungen listet die Kl‰gerin die im Bezugszeitraum erbrachten Anwaltsleistungen auf und gibt die darin enthaltenen Betr‰ge f¸r Reise- und Kommunikationskosten an.

18††††††Dabei sind in dem Betrag von 941†966,63†Euro Reise- und Kommunikationskosten in Hˆhe von 37†397,73 Euro enthalten, die insbesondere durch 25 Reisen des Vertreters der Kl‰gerin und/oder seiner Mitarbeiter zum Sitz der Kl‰gerin nach D¸sseldorf und durch die Reise nach Luxemburg zur m¸ndlichen Verhandlung vor dem Gericht sowie den Aufenthalt in Luxemburg entstanden sind. Nach Ansicht der Kl‰gerin handelt es sich dabei um notwendige und relativ wenige Reisen.

19††††††Die Kl‰gerin r‰umt ein, dass die Kosten, deren Erstattung sie beantrage, in absoluten Zahlen erheblich seien, h‰lt sie aber in Anbetracht der Bedeutung der Rechtssache, deren Komplexit‰t sowohl in ˆkonomischer als auch in steuerlicher Hinsicht und deren wirtschaftlicher Bedeutung f¸r verh‰ltnism‰f‌lig.

20††††††Was erstens die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht und seine Schwierigkeit angehe, so habe das Verfahren eine Reihe wesentlicher gemeinschaftsrechtlicher Fragen im Bereich des Beihilferechts betroffen, die zuvor noch nicht Gegenstand eines Verfahrens vor den Gemeinschaftsgerichten gewesen seien. Daraus, dass das Gericht - technisch im Wege von obiter dicta - Stellung zu den zahlreichen R¸gen der Kl‰ger genommen habe, anstatt die Entscheidung WestLB schlicht wegen mangelnder Begr¸ndung f¸r nichtig zu erkl‰ren, sei ersichtlich, dass es die wesentliche Bedeutung des Verfahrens f¸r die Entwicklung des Gemeinschaftsrechts und den Pr‰zedenzcharakter f¸r drohende oder anh‰ngige Parallelverfahren anerkannt habe. Aus diesem Grund sei f¸r alle Beteiligten eine grunds‰tzliche Aufarbeitung und Kl‰rung der aufgeworfenen Rechtsfragen entscheidend gewesen.

21††††††Was zweitens das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Verfahren betreffe, so erkenne die Kommission dessen Bedeutung insbesondere f¸r die Kl‰gerin an. Aufgrund der Entscheidung WestLB habe f¸r die Kl‰gerin eine R¸ckzahlungssumme von insgesamt 1,5 Milliarden Euro (803 Millionen Euro zuz¸glich Zinsen) im Raum gestanden, die einen wesentlichen Teil ihres Eigenkapitals ausgemacht habe.

22††††††Was drittens den Arbeitsaufwand der Anw‰lte anbelange, so...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT