Beschlüsse nº T-233/99 DEP of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, December 19, 2006
Resolution Date | December 19, 2006 |
Issuing Organization | TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften |
Decision Number | T-233/99 DEP |
In der Rechtssache T-233/99†DEP
Land Nordrhein-Westfalen, Prozessbevollm‰chtigter: Rechtsanwalt M.†Sch¸tte,
Kl‰ger,
unterst¸tzt durch
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D.†Plessing als Bevollm‰chtigten im Beistand von Rechtsanwalt H.†F.†Wissel,
Streithelferin,
gegen
Kommission der Europ‰ischen Gemeinschaften, vertreten durch M.†Niejahr, T.†Scharf und K.-D. Borchardt als Bevollm‰chtigte,
Beklagte,
unterst¸tzt durch
Bundesverband deutscher Banken eV mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollm‰chtigter: Rechtsanwalt H.-J.†Niemeyer,
Streithelfer,
wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 6. M‰rz 2003 in den Rechtssachen T-228/99 und T-233/99 (Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, Slg. 2003, II-435)
erl‰sst
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Pr‰sidenten J.†Pirrung sowie des Richters A.†W.†H. Meij und der Richterin I.†Pelik·nov·,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
†Sachverhalt, Verfahren und Antr‰ge der Parteien
1††††††††Am 8. Juli 1999 erliefl die Kommission die Entscheidung 2000/392/EG ¸ber eine von der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Westdeutschen Landesbank Girozentrale durchgef¸hrte Maflnahme (ABl. 2000, L†150, S.†1, im Folgenden: Entscheidung WestLB).
2††††††††Die Westdeutsche Landesbank Girozentrale (im Folgenden: WestLB oder Kl‰gerin) und das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Kl‰ger) erhoben mit am 12. Oktober 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften Nichtigkeitsklagen gegen die Entscheidung WestLB.
3††††††††Mit Beschluss des Pr‰sidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 22. August 2000 wurden die Bundesrepublik Deutschland als Streithelferin zur Unterst¸tzung der Antr‰ge der Kl‰ger und der Bundesverband deutscher Banken eV als Streithelfer zur Unterst¸tzung der Antr‰ge der Beklagten zugelassen. Mit demselben Beschluss gew‰hrte das Gericht eine vertrauliche Behandlung bestimmter in den Akten enthaltener Angaben.
4††††††††Mit Beschluss des Pr‰sidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 11. Juli 2001 wurden die beiden Rechtssachen nach Artikel 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem m¸ndlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
5††††††††Mit Urteil vom 6. M‰rz 2003 in den Rechtssachen T-228/99 und T-233/99 (Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, Slg. 2003, II-435, im Folgenden: Urteil WestLB) erkl‰rte das Gericht die Entscheidung WestLB f¸r nichtig und erlegte der Kommission die Kosten der WestLB und des Kl‰gers auf.
6††††††††Mit Schreiben vom 11. Juli 2003 forderte der Kl‰ger die Kommission auf, ihm Kosten in Hˆhe von 458†768 Euro zuz¸glich Mehrwertsteuer zum Satz von 16†% zu erstatten. In ihrem Antwortschreiben vom 2. April 2004 machte die Kommission geltend, der grˆflte Teil dieses Betrages sei f¸r das Verfahren vor dem Gericht nicht notwendig gewesen.
7††††††††Mit am 5. Juli 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Antragsschrift hat der Kl‰ger den vorliegenden Kostenfestsetzungsantrag nach Artikel 92 ߆1 der Verfahrensordnung gestellt.
8††††††††Mit am 28. September 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission ihre Stellungnahme zu diesem Antrag eingereicht.
9††††††††Der Kl‰ger beantragt, die ihm zu erstattenden Kosten auf 539†703,83 Euro einschliefllich Mehrwertsteuer und 8†000 Euro f¸r das Kostenfestsetzungsverfahren, hilfsweise auf einen niedrigeren, im Ermessen des Gerichts liegenden Betrag festzusetzen.
10††††††Die Kommission beantragt, die erstattungsf‰higen Kosten auf 100†000 Euro zuz¸glich Mehrwertsteuer und 3†803,19 Euro f¸r Auslagen festzusetzen.
†Vorbringen der Parteien
11††††††Der Kl‰ger macht unter Hinweis auf eine seiner Antragsschrift beigef¸gte Stundenaufzeichnung geltend, seine Anw‰lte h‰tten mehr als 1†420 Stunden auf seine Vertretung im Verfahren vor dem Gericht verwendet, wobei als Stundensatz im Durchschnitt 314,21 Euro abgerechnet worden seien.
12††††††Zum Nachweis der Notwendigkeit dieser Arbeitsstunden f¸hrt der Kl‰ger aus, er sei im Verwaltungsverfahren nicht von der Anwaltssoziet‰t seines Prozessvertreters vertreten worden, so dass sich dieser und sein Kollege Rechtsanwalt Niggemann in den gesamten Streitstand h‰tten einarbeiten m¸ssen. Er sei zwar im Rahmen eines Verfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Vertragsverletzung bei der Umsetzung der Entscheidung WestLB von derselben Soziet‰t beraten worden, doch sei die f¸r dieses Verfahren angefallene Zeit getrennt erfasst und abgerechnet worden.
13††††††Zum T‰tigwerden mehrerer Anw‰lte bei der...
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