Urteile nº T-84/08 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, April 07, 2011

Resolution DateApril 07, 2011
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-84/08

In der Rechtssache T‑84/08

Intesa Sanpaolo SpA mit Sitz in Turin (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Perani und P. Pozzi,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Botis als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kaase, J.‑C. Plate und M. Berger,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Dezember 2007 (Sache R 138/2006‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG und der Intesa Sanpaolo SpA

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidenten O. Czúcz, der Richterin I. Labucka und des Richters K. O’Higgins (Berichterstatter),

Kanzler: N. Rosner, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 18. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 9. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 30. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2010

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 21. März 2003 meldete die Klägerin, die Intesa Sanpaolo SpA, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen COMIT.

3 Die Marke wurde u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 36, 41 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 16: „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Drucke; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen- und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke“;

– Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“;

– Klasse 36: „Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen“;

– Klasse 41: „Erziehung; Ausbildung; Vergnügungen; Sport- und Freizeitaktivitäten“;

– Klasse 42: „Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse und Forschung; Rechtsberatung und ‑vertretung“.

4 Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 80/2003 vom 3. November 2003 veröffentlicht.

5 Am 29. Januar 2004 erhob die Rechtsvorgängerin der Streithelferin, der MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG, gegen die Anmeldung mit der Begründung Widerspruch, es bestehe Verwechslungsgefahr gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009).

6 Der Widerspruch war auf die nachstehend wiedergegebene eingetragene deutsche Bildmarke Nr. 39920459 gestützt:

7 Diese ältere Marke ist u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 41 und 42 eingetragen:

– Klasse 9: „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten“;

– Klasse 16: „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke“;

– Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“;

– Klasse 36: „Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen“;

– Klasse 41: „Ausbildung, Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“;

– Klasse 42: „technische Projektplanung, Konstruktionsplanung; Bauberatung; alle Dienstleistungen mit Ausnahme der Nutzung für den Werkzeug- und Werkzeugmaschinenbereich“.

8 Mit Entscheidung vom 12. Januar 2006 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch teilweise statt. Sie wies die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für die Waren der Klasse 16 zurück, da insoweit im deutschen Hoheitsgebiet Verwechslungsgefahr bestehe.

9 Am 20. Januar 2006 legte die Streithelferin beim HABM gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung eine Beschwerde ein, soweit in der Entscheidung ihr Widerspruch hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 41 und 42 zurückgewiesen worden war. In dem Schriftsatz, mit dem sie zu dieser Beschwerde Stellung nahm, beantragte die Klägerin ihrerseits, die Entscheidung der Widerspruchsabteilung abzuändern, soweit darin dem Widerspruch für die Waren der Klasse 16 stattgegeben worden war.

10 Mit Entscheidung vom 19. Dezember 2007 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Vierte Beschwerdekammer der Beschwerde statt und wies die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für alle beanspruchten Dienstleistungen zurück. Die Beschwerdekammer erachtete die zu...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT