Urteile nº T-223/06 P of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, May 23, 2007

Resolution DateMay 23, 2007
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-223/06 P

In der Rechtssache T-223/06†P

betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts f¸r den ˆffentlichen Dienst der Europ‰ischen Union (Zweite Kammer) vom 13. Juli 2006, Eistrup/Parlament (F-102/05, Slg. ÷D 2006, I-A-0000 und II-0000), wegen Aufhebung dieses Beschlusses,

Europ‰isches Parlament, vertreten durch H.†von Hertzen und L.†Knudsen als Bevollm‰chtigte,

Rechtsmittelf¸hrer,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Ole Eistrup, Beamter des Europ‰ischen Parlaments, wohnhaft in Knebel (D‰nemark), Prozessbevollm‰chtigte: S.†Hjelmborg und M.†HonorÈ, Rechtsanw‰lte,

Kl‰ger im ersten Rechtszug,

erl‰sst

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Rechtsmittelkammer)

unter Mitwirkung des Pr‰sidenten B.†Vesterdorf sowie der Richter M.†Jaeger, J.†Pirrung, M.†Vilaras und H.†Legal,

Kanzler: E.†Coulon,

folgendes

Urteil

1††††††††Mit seinem gem‰f‌l Art. 9 des Anhangs der Satzung des Gerichtshofs eingelegten Rechtsmittel beantragt das Parlament Aufhebung des Beschlusses des Gerichts f¸r den ˆffentlichen Dienst der Europ‰ischen Union vom 13. Juli 2006, Eistrup/Parlament (F-102/05, Slg. ÷D 2006, I-A-0000 und II-0000, im Folgenden: angefochtener Beschluss). Mit diesem Beschluss hat das Gericht f¸r den ˆffentlichen Dienst die Unzul‰ssigkeitseinrede verworfen, mit der das Parlament einen Verstof‌l gegen Art.†43 ߆1 Abs.†1 der Verfahrensordnung des Gerichts, die gem‰f‌l Art.†3 Abs.†4 des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts f¸r den ˆffentlichen Dienst (ABl. L†333, S.†7) entsprechend gilt, ger¸gt hatte, weil die Klageschrift vom Anwalt des Kl‰gers im ersten Rechtszug nicht handschriftlich unterzeichnet, sondern mit einer Stempelunterschrift des Anwalts versehen war.

Das Verfahren im ersten Rechtszug

2††††††††Mit seiner urspr¸nglich beim Gericht am 20. Oktober 2005 erhobenen Klage beantragte Herr Eistrup zum einen Aufhebung der Entscheidung vom 13. Dezember 2004, mit der das Parlament f¸r seinen Ausgleichsanspruch wegen versp‰teter Wiederverwendung nach einem Urlaub aus persˆnlichen Gr¸nden einen nach seiner Auffassung zu niedrigen Betrag festgesetzt hatte, sowie der Entscheidung vom 12. Juli 2004 ¸ber die Zur¸ckweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung vom 13. Dezember 2004, und zum anderen Verurteilung des Parlaments zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens.

3††††††††Nachdem die Kanzlei des Gerichts festgestellt hatte, dass die Klageschrift eine Stempelunterschrift des Anwalts von Herrn Eistrup trug, forderte sie den Anwalt mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 zu einer Stellungnahme auf, ob die Bestimmungen des Art.†43 ߆1 Abs.†1 der Verfahrensordnung beachtet worden seien, wonach -[d]ie Urschrift jedes Schriftsatzes - vom Bevollm‰chtigten oder vom Anwalt der Partei zu unterzeichnen [ist]-.

4††††††††In seiner Antwort vom 5. November 2005 best‰tigte der Anwalt von Herrn Eistrup, dass die Unterschrift unter der Klageschrift von ihm selbst stamme. Er f¸gte hinzu, diese Art der Unterzeichnung m¸sse wie im d‰nischen Recht zul‰ssig sein.

5††††††††Die Kanzlei des Gerichts stellte daraufhin dem Parlament die Klageschrift nebst einer Kopie dieser Antwort zu.

6††††††††Mit gesondertem Schriftsatz vom 15. Dezember 2005 erhob das Parlament eine Einrede der Unzul‰ssigkeit nach Art.†114 ߆1 der Verfahrensordnung. Der Kl‰ger reichte seine Stellungnahme hierzu am 10. April 2006 ein.

7††††††††Mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 verwies das Gericht die Rechtssache gem‰f‌l Art.†3 Abs.†3 des Beschlusses 2004/752 an das Gericht f¸r den ˆffentlichen Dienst. Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen F-102/05 in das Register der Kanzlei dieses Gerichts eingetragen.

8††††††††Am 16. Juni 2006 ¸bermittelte der Anwalt von Herrn Eistrup auf Aufforderung des Gerichts f¸r den ˆffentlichen Dienst an die Gerichtskanzlei eine eigenh‰ndig unterzeichnete Fassung der Klageschrift.

9††††††††Unter diesen Umst‰nden verwarf das Gericht f¸r den ˆffentlichen Dienst mit dem angefochtenen Beschluss die Unzul‰ssigkeitseinrede des Parlaments.

Der angefochtene Beschluss

10††††††Das Gericht f¸r den ˆffentlichen Dienst verwies zun‰chst auf den Beschluss des Gerichts vom 24. Februar 2000, FTA u.†a./Rat (T-37/98, Slg. 2000, II-373; im Folgenden: Beschluss FTA), in dessen Randnr. 26 das Gericht Art.†43 ߆1 Abs.†1 seiner Verfahrensordnung dahin ausgelegt habe, dass eine handschriftlich vollzogene Unterschrift des Anwalts des Kl‰gers erforderlich sei. Daraufhin stellte es fest, dass die Verwendung eines Unterschriftsstempels durch den Anwalt von Herrn Eistrup einen Rechtsverstof‌l darstelle. Ein solcher bei der Einreichung der Klageschrift festgestellter Rechtsverstof‌l kˆnne jedoch unter den vorliegenden Umst‰nden nicht die Unzul‰ssigkeit der Klage zur Folge haben (Randnrn. 22 bis 24 des angefochtenen Beschlusses).

11††††††Hierzu f¸hrte das Gericht f¸r den ˆffentlichen Dienst in Randnr. 25 des angefochtenen Beschlusses aus, die Erl‰uterungen, die der Anwalt von Herrn Eistrup in der Antwort auf das Schreiben der Kanzlei des Gerichts vom 25. Oktober 2005 gegeben habe, erlaubten keinen Zweifel daran, dass dieser Anwalt sehr wohl der Unterzeichner der Klageschrift sei. In diesem Zusammenhang sei das Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2006, Le Levant 001 u.†a./Kommission (T-34/02, Slg. 2006, II-267, Randnr. 56), zu beachten, in dem es um eine nach Art.†44 ߆5 Buchst.†b der Verfahrensordnung einem Anwalt vom Vertreter einer juristischen Person erteilte Prozessvollmacht gegangen sei, die mit einem Stempel unterzeichnet worden sei.

12††††††Die Kanzlei des Gerichts habe die Klageschrift auf die Erl‰uterungen des Anwalts von Herrn Eistrup hin dem Parlament zugestellt (Randnr. 26 des angefochtenen Beschlusses). Herr Eistrup habe dem Gericht f¸r den ˆffentlichen Dienst eine von seinem Anwalt handschriftlich unterzeichnete Fassung der Klageschrift ¸bermittelt (Randnr. 27 des angefochtenen Beschlusses).

13††††††Das Parlament habe nichts zum Nachweis daf¸r vorgebracht, dass seine Verteidigungsrechte verletzt w‰ren, falls die Klageschrift im Hinblick auf die Anforderungen des Art.†43 ߆1 Abs.†1 der Verfahrensordnung f¸r zul‰ssig erkl‰rt w¸rde (Randnr. 28 des angefochtenen Beschlusses).

14††††††Das Gericht f¸r den ˆffentlichen Dienst folgerte daraus, dass im vorliegenden Fall das Grundrecht von Herrn Eistrup auf Zugang zu einem Gericht, insbesondere des ersten Rechtszugs, unverh‰ltnism‰f‌lig beeintr‰chtigt w¸rde, wenn die Klage wegen Nichtbeachtung einer solchen Verfahrensfˆrmlichkeit, die sich auf die Rechtspflege nicht wesentlich auswirke, f¸r unzul‰ssig erkl‰rt w¸rde (Randnr. 29 des angefochtenen Beschlusses).

15††††††Der angefochtene Beschluss wurde dem Parlament am 17. Juli 2006 zugestellt.

Das Rechtsmittel

Verfahren

16††††††Mit am 23. August 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat das Parlament das vorliegende Rechtsmittel eingelegt.

17††††††Art. 146 der Verfahrensordnung bestimmt, dass das Gericht nach Einreichung der Schrifts‰tze auf Bericht des Berichterstatters nach Anhˆrung der Parteien beschlief‌len kann, ¸ber das Rechtsmittel ohne m¸ndliche Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, eine Partei stellt einen Antrag, in dem die Gr¸nde aufgef¸hrt sind, aus denen sie gehˆrt werden mˆchte. Der Antrag ist binnen einem Monat nach der Mitteilung an die Partei, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, zu stellen.

18††††††In seiner am 10. November 2006 eingereichten Rechtsmittelbeantwortung hat Herr Eistrup -im Hinblick auf die entscheidende Bedeutung, die der streitigen Fˆrmlichkeit f¸r [ihn] und [seine] Klage gegen das Parlament zukommt-, beantragt, eine m¸ndliche Verhandlung anzuberaumen.

19††††††Dieser Antrag ist zur¸ckzuweisen, weil er zum einen wegen Art.†146 der Verfahrensordnung verfr¸ht ist und weil er zum anderen keine konkreten und spezifischen Gr¸nde enth‰lt, weshalb Herr Eistrup gehˆrt werden mˆchte.

20††††††Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2006 hat das Parlament gem‰f‌l Art.†143 der...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT