Urteile nº T-407/05 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, November 06, 2007

Resolution DateNovember 06, 2007
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-407/05

In der Rechtssache T-407/05

SociÈtÈ anonyme des eaux minÈrales d-…vian (SAEME) mit Sitz in …vian-les-Bains (Frankreich), Prozessbevollm‰chtigter: Rechtsanwalt C.†Hertz-Eichenrode,

Kl‰gerin,

gegen

Harmonisierungsamt f¸r den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G.†Schneider als Bevollm‰chtigten,

Beklagter,

andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

A.†Racke†GmbH†&†Co.†OHG mit Sitz in Bingen (Deutschland), Prozessbevollm‰chtigter: Rechtsanwalt N.†Schindler,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 22. Juli 2005 (Sache R†82/2002-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der SociÈtÈ anonyme des eaux minÈrales d-…vian (SAEME) und der A.†Racke GmbH†&†Co. OHG sowie gegen die Entscheidung Nr. 2754/2001 der Widerspruchsabteilung des HABM vom 23. November 2001

erl‰sst

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Pr‰sidenten J.†D.†Cooke, der Richterin I.†Labucka und des Richters M.†Prek,

Kanzler: K.†Andov·, Verwaltungsr‰tin,

aufgrund der am 16. November 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 1. M‰rz 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 3. M‰rz 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die m¸ndliche Verhandlung vom 28. M‰rz 2007

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

1 ††††††††Art. 42 Abs. 3 und Art. 74 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 ¸ber die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L†11, S.†1) in ge‰nderter Fassung bestimmen:

-Artikel 42

Widerspruch

-

(3) Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen und zu begr¸nden. Er gilt erst als erhoben, wenn die Widerspruchsgeb¸hr entrichtet worden ist. Der Widerspruch kann innerhalb einer vom Amt bestimmten Frist zur St¸tzung des Widerspruchs Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen vorbringen.

-

Artikel 74

Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen

(1) In dem Verfahren vor dem Amt ermittelt das Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bez¸glich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Antr‰ge der Beteiligten beschr‰nkt.

(2) Das Amt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten versp‰tet vorgebracht werden, nicht zu ber¸cksichtigen.-

2 ††††††††Regel 16, Regel 17 Abs. 2 und Regel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchf¸hrung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L†303, S.†1, im Folgenden: Durchf¸hrungsverordnung) bestimmen:

-Regel 16

Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur St¸tzung des Widerspruchs

(1) Die Widerspruchsschrift kann Einzelheiten der zur St¸tzung des Widerspruchs vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen unter Beif¸gung einschl‰giger Unterlagen enthalten.

(2) Beruht der Widerspruch auf einer ‰lteren Marke, die keine Gemeinschaftsmarke ist, so ist der Widerspruchsschrift nach Mˆglichkeit ein Nachweis ¸ber die Eintragung oder Anmeldung, z.†B. eine Urkunde der Eintragung, beizuf¸gen. Beruht der Widerspruch auf einer im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung notorisch bekannten Marke oder auf einer Marke, die im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung Wertsch‰tzung genief‌lt, so ist der Widerspruchsschrift nach Mˆglichkeit ein Nachweis ¸ber die Notoriet‰t oder Wertsch‰tzung beizuf¸gen. Wird der Widerspruch aufgrund eines sonstigen ‰lteren Rechts erhoben, so sind der Widerspruchsschrift nach Mˆglichkeit sachdienliche Nachweise in Bezug auf den Erwerb und den Schutzbereich dieses Rechts beizuf¸gen.

(3) Die in Absatz 1 genannten Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen sowie einschl‰gigen Unterlagen und der in Absatz 2 erw‰hnte Nachweis kˆnnen, wenn sie nicht zusammen mit der Widerspruchsschrift oder anschlief‌lend ¸bermittelt werden, innerhalb einer vom Amt gem‰f‌l Regel 20 Absatz 2 festgelegten Frist nach Beginn des Widerspruchsverfahrens vorgelegt werden.

Regel 17

Sprachenregelung f¸r den Widerspruch

-

(2) Werden die in Regel 16 Abs‰tze 1 und 2 vorgesehenen Nachweise zur St¸tzung des Widerspruchs nicht in der Sprache des Widerspruchsverfahrens erbracht, so muss der Widersprechende eine ‹bersetzung in der betreffenden Sprache innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder gegebenenfalls innerhalb der vom Amt gem‰f‌l Regel 16 Absatz 3 festgelegten Frist vorlegen.

-

Regel 20

Pr¸fung des Widerspruchs

-

(2) Enth‰lt die Widerspruchsschrift keine Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen gem‰f‌l Regel 16 Abs‰tze 1 und 2, so fordert das Amt den Widersprechenden auf, diese Unterlagen innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist vorzulegen. Alle Vorlagen des Widersprechenden werden dem Anmelder mitgeteilt, der innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist Gelegenheit zur ƒuf‌lerung erh‰lt.-

Vorgeschichte des Rechtsstreits

3 ††††††††Mit Anmeldung vom 21. September 1998 beantragte die A. Racke GmbH & Co. OHG nach der Verordnung Nr. 40/94 beim Harmonisierungsamt f¸r den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke.

4 ††††††††Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen unter Beanspruchung der Farben gold, schwarz und weif‌l:

5 ††††††††Die Marke wurde f¸r die Waren -Wein und Schaumwein- der Klasse 33 im Sinne des Abkommens von Nizza ¸ber die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen f¸r die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und ge‰nderter Fassung angemeldet.

6 ††††††††Die Anmeldung wurde am 26. Juli 1999 im Blatt f¸r Gemeinschaftsmarken Nr. 58/99 verˆffentlicht.

7 ††††††††Am 26. Oktober 1999 legte die SociÈtÈ anonyme des eaux minÈrales d-…vian (SAEME) auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde auf folgende ‰ltere Rechte gest¸tzt:

-††††††††die deutsche Wortmarke DE 1†185†308 Evian (im Folgenden: deutsche Marke), angemeldet am 11. November 1985 und eingetragen am 10. Juli 1992 f¸r -Mineralw‰sser- der Klasse 32, wobei der Schutz der Marke bis zum 30. November 2015 verl‰ngert wurde;

-††††††††die franzˆsische Bildmarke FR 98†712†542 (evian und Bergmotiv) (im Folgenden: franzˆsische Marke), die mit Anmeldetag vom 12. Januar 1998 f¸r verschiedene Waren und Dienstleistungen registriert wurde;

-††††††††die mit Wirkung f¸r D‰nemark, Deutschland, Spanien, Italien, ÷sterreich, Finnland, Schweden, das Vereinigte Kˆnigreich und die Benelux-L‰nder mit Datum vom 6. Juli 1998 eingetragene internationale Marke IR†696†812 (im Folgenden: internationale Marke), basierend auf der oben genannten franzˆsischen Marke;

-††††††††die ‰ltere, in Belgien und Frankreich f¸r -Mineralw‰sser- notorisch bekannte Marke evian (im Folgenden: notorisch bekannte Marke).

8 ††††††††Der Widerspruchsschrift waren eine Kopie der deutschen Marke, eine Kopie der franzˆsischen Marke (in der Originalsprache Franzˆsisch) und eine Kopie der internationalen Marke (in der Originalsprache Franzˆsisch) beigelegt. Eine ‹bersetzung des Verzeichnisses der Waren der Klassen 32 und 33 des Abkommens von Nizza, die in der auf die franzˆsische und die internationale Marke gest¸tzten Widerspruchsschrift genannt wurden, in der Verfahrenssprache Deutsch war ebenfalls beigef¸gt.

9 ††††††††Mit Schreiben vom 16. Dezember 1999 forderte die Widerspruchsabteilung die Kl‰gerin nach Regel 15 Abs. 2 Buchst. c und Regel 18 Abs. 2 der Durchf¸hrungsverordnung auf, drei Kopien ihrer franzˆsischen und ihrer internationalen Marke innerhalb von zwei Monaten zu ¸bermitteln, und wies darauf hin, dass der Widerspruch andernfalls f¸r unzul‰ssig erkl‰rt werde.

10 ††††††Die Kl‰gerin reichte diese Dokumente am 8. Februar 2000 ein.

11 ††††††Mit Standardschreiben vom 28. Februar 2000 setzte die Widerspruchsabteilung der Kl‰gerin eine Frist von vier Monaten f¸r das Vorbringen der Tatsachen, Beweismittel oder Bemerkungen, die sie als notwendig zur Substantiierung ihres Widerspruchs erachte, und wies darauf hin, dass die Schriftst¸cke in der Sprache des Widerspruchsverfahrens oder zusammen mit einer ‹bersetzung ¸bermittelt werden m¸ssen.

12 ††††††Am 29. August 2000 richtete die Streithelferin ihren Schriftsatz an die Widerspruchsabteilung, in dem sie insbesondere geltend machte, dass der Nachweis der Existenz und der Rechtsg¸ltigkeit der franzˆsischen und der internationalen Marke nicht erbracht worden sei, da die Kl‰gerin keine ‹bersetzung der Eintragungsurkunden f¸r diese Marken vorgelegt habe. Der Schriftsatz wurde der Kl‰gerin mit Schreiben vom 19. September 2000 ¸bermittelt und es wurde ihr eine Frist von zwei Monaten...

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