Beschlüsse nº T-141/09 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, August 12, 2009

Resolution DateAugust 12, 2009
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-141/09

„Offensichtliche Unzuständigkeit“

In der Rechtssache T-141/09

Hans Molter, wohnhaft in Ober-Ramstadt (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Damerau,

Kläger,

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

Beklagte,

wegen einer Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, die darauf gerichtet ist, dem Europäischen Gerichtshof eine Frage zur Auslegung des Art. 119 EG vorzulegen, hilfsweise auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger aufgrund der Verletzung der Pflicht zur Vorlage einer Frage an den Gerichtshof durch die deutschen Gerichte entstanden sein soll, sowie, weiter hilfsweise, festzustellen, dass die deutschen Gerichte ihre Vorlagepflicht verletzt haben,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro, sowie der Richter S. Papasavvas und A. Dittrich (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Sachverhalt, Verfahren und Anträge des Klägers

1 Mit Klageschrift, die am 9. April 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben.

2 Der Kläger, ein wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzter deutscher Beamter, macht geltend, dass die Begründung, mit der der Hessische Verwaltungsgerichtshof seine Klage auf Zahlung des Differenzbetrags zwischen zwei Besoldungsgruppen abgelehnt hat, gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot verstößt.

3 Er beantragt,

– dem Gerichtshof eine Frage zur Auslegung des europäischen Antidiskriminierungsrechts und insbesondere des Art. 119 EG zur Vorabentscheidung vorzulegen ;

– hilfsweise, aufgrund der Verletzung der Pflicht zur Vorlage einer Frage an den Gerichtshof durch die deutschen Gerichte, insoweit handelnd als europäische Organe, Schadensersatz zu erhalten ;

– weiter hilfsweise festzustellen, dass die deutschen Gerichte, insoweit handelnd als europäische Organe, ihre Vorlagepflicht verletzt haben.

Gründe

4 Nach Art. 111 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn es für eine Klage offensichtlich unzuständig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

5 Im vorliegenden Fall ist das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts in der Lage, in Anwendung dieses Artikels ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

6 Mit der vorliegenden gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Klage begehrt der Kläger, dass das Gericht dem...

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