Beschlüsse nº T-194/05 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, May 11, 2006

Resolution DateMay 11, 2006
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-194/05

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Umfang der Prüfungspflicht – Umwandlung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung in die Anmeldung einer nationalen Marke – Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 40/94

In der Rechtssache T‑194/05

TeleTech Holdings Inc. mit Sitz in Denver, Colorado (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigte: A. Gould und M. Blair, Solicitors,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Botis als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Teletech International SA mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.‑F. Adelle und F. Zimeray,

Streithelferin,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 3. März 2005 (R 497/2004‑1) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der TeleTech Holdings Inc. und der Teletech International SA

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie des Richters A. W. H. Meij und der Richterin I. Pelikánová,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 9. Mai 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 10. Oktober 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 7. Oktober 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

folgenden

Beschluss

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 14. Mai 2001 meldete die Streithelferin beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) das Wortzeichen TELETECH INTERNATIONAL als Gemeinschaftsmarke für Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung an.

2 Am 24. Juni 2002 legte die Klägerin nach Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung gegen die Anmeldung Widerspruch ein. Der Widerspruch richtete sich gegen alle in der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen und war vor allem auf das Bestehen von Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 zwischen der Anmeldemarke und folgenden älteren Marken gestützt:

– der Gemeinschaftswortmarke TELETECH GLOBAL VENTURES;

– der nationalen britischen Wortmarke TELETECH.

3 Mit Entscheidung vom 23. April 2004 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch mit der Begründung statt, dass Verwechslungsgefahr zwischen der Anmeldemarke und der älteren britischen Marke bestehe. Die Widerspruchsabteilung erschien es nicht erforderlich, auch die anderen in Frage stehenden Eintragungshindernisse zu prüfen, da bereits das Bestehen von Verwechslungsgefahr gegenüber der älteren britischen Marke genüge, um die Anmeldung zurückzuweisen.

4 Am 23. Juni 2004 erhob die Klägerin beim HABM nach den Artikeln 57 bis 59 der Verordnung Nr. 40/94 gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung eine Beschwerde. Dabei wies sie darauf hin, dass sich ihre Beschwerde nicht gegen die Zurückweisung ihrer Anmeldung als solche richte, sondern gegen die Weigerung, die übrigen geltend gemachten Eintragungshindernisse zu prüfen.

5 Mit Entscheidung vom 3. März 2005 in der Sache R 497/2004‑1 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde mit der Begründung als unzulässig zurück, dass die Widerspruchsabteilung, da die Anmeldung insgesamt zurückgewiesen worden sei, den Anträgen der Klägerin in vollem Umfang stattgegeben habe.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

6 Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– die Sache an die Widerspruchsabteilung zurückzuverweisen, damit diese auch das sich aus der älteren Gemeinschaftsmarke ergebende Eintragungshindernis prüft;

– dem HABM die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

7 Das HABM beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

8 Die Streithelferin beantragt, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

9 Nach Artikel 111 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn einer Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden.

10 Im vorliegenden Fall ist das Gericht der Auffassung, dass sich aus den Akten hinreichende Informationen ergeben, und entscheidet daher ohne Fortführung des Verfahrens nach Artikel 111 der Verfahrensordnung durch Beschluss.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

11 Die Klägerin stützt sich im Wesentlichen auf einen einzigen Klagegrund, nämlich auf einen Verstoß gegen Artikel 58 der Verordnung Nr. 40/94. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Im Rahmen seines ersten Teiles wendet sich die Klägerin gegen die Erwägungen des Gerichts in dem Urteil vom 16. September 2004 in der Rechtssache T‑342/02 (Metro-Goldwyn-Mayer Lion/HABM – Moser Grupo Media [Moser Grupo Media], Slg. 2004, II‑3191). Mit dem zweiten Teil des Klagegrundes macht sie geltend, dass sich der vorliegende Sachverhalt von dem Entscheidungssachverhalt dieses Urteils unterscheide.

12 Im Rahmen des ersten Teiles des Klagegrundes führt die Klägerin aus, dass sich das Gericht in Randnummer 44 des Urteils Moser Grupo Media auf die Ausführungen in Randnummer 33 seines Urteils vom 17. September 1992 in der Rechtssache T‑138/89 (NBV und NVB/Kommission, Slg. 1992, II‑2181) gestützt habe. Die rechtliche Situation der Klägerinnen in der letztgenannten Rechtssache unterscheide sich aber von ihrer eigenen im vorliegenden Fall darin, dass ihre...

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