Urteile nº T-147/03 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, January 12, 2006

Resolution DateJanuary 12, 2006
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-147/03

„Gemeinschaftsmarke − Bildmarke mit dem Wortbestandteil ‚Quantum‘ − Widerspruch der Inhaberin der nationalen Bildmarke Quantième – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94

In der Rechtssache T-147/03

Devinlec Développement innovation Leclerc SA mit Sitz in Toulouse (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.‑P. Simon,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch J. Novais Gonçalves und A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

TIME ART Uluslararasi Saat Ticareti ve diş Ticaret AŞ mit Sitz in Istanbul (Türkei), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Jacobacci,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Januar 2003 (Sache R 109/2002‑3) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Devinlec Développement innovation Leclerc SA und der TIME Art Uluslararasi Saat Ticareti ve diş Ticaret AŞ

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie des Richters P. Mengozzi und der Richterin I. Wiszniewska-Białecka,

Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzlerin,

aufgrund der am 30. April 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 24. Oktober 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der am 28. Oktober 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2005

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 8. September 1997 meldete die TIME Art Uluslararasi Saat Ticareti ve diş Ticaret AŞ (im Folgenden: Streithelferin) gemäß der Verordnung Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Dabei handelte es sich um folgendes Bildzeichen:

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3 Es wurde für die Waren „Armbanduhren, Taschenuhren, deren Uhrwerke und Teile, Gläser für Armbanduhren/Taschenuhren, Etuis für Armbanduhren/Taschenuhren, Uhrenarmbänder, Uhrenketten, Gehäuse für Armbanduhren und Taschenuhren“ in Klasse 14 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4 Die Anmeldung wurde am 14. August 1998 im Gemeinschaftsmarkenblatt Nr. 62/98 veröffentlicht.

5 Am 9. November 1998 legte die Devinlec Développement innovation Leclerc SA (im Folgenden: Klägerin) gegen die Anmeldung einen Widerspruch ein, den sie auf folgende ältere, am 11. Dezember 1987 unter der Nummer 1 555 274 in Frankreich eingetragene Bildmarke stützte:

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6 Diese ist für folgende Waren im Sinne des Nizzaer Abkommens eingetragen:

– Klasse 14: „Uhren und Uhrenerzeugnisse; Schmuckwaren“;

– Klasse 18: „Lederwaren“.

7 Der Widerspruch, mit dem das relative Eintragungshindernis des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 geltend gemacht wurde, richtete sich gegen alle von der Anmeldung erfassten Waren.

8 Am 10. März 1999 verlangte die Streithelferin gemäß Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94, dass die Klägerin den Benutzungsnachweis für die ältere Marke beibringe.

9 Um die ernsthafte Benutzung der älteren Marke nachzuweisen, reichte die Klägerin verschiedene Gegenstände und Unterlagen ein, darunter Uhren, Rechnungen, Werbematerial, Presseartikel und eine eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers.

10 Diesen Beweismitteln ließ sich entnehmen, dass die ältere Marke in Frankreich in der Form des folgenden Bildzeichens für „Armbanduhren und Uhrenarmbänder“ benutzt worden war:

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11 Mit Entscheidung vom 30. November 2001 entschied die Widerspruchsabteilung über den Widerspruch. Nach ihrer Auffassung hatte die Klägerin die Benutzung der älteren Marke nachgewiesen, ohne dass diese Benutzung in der Form des oben in Randnummer 10 wiedergegebenen Bildzeichens die Unterscheidungskraft der älteren Marke beeinflusst habe. Da die mit den Marken gekennzeichneten Waren teils identisch, teils ähnlich und die Marken einander bildlich, klanglich und begrifflich hinreichend ähnlich seien, bestehe bei den maßgeblichen Verkehrskreisen Verwechslungsgefahr. Demgemäß gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt.

12 Am 29. Januar 2002 erhob die Streithelferin gegen diese Entscheidung der Widerspruchsabteilung beim Amt Beschwerde.

13 Mit Entscheidung vom 30. Januar 2003 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Dritte Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und wies den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ungeachtet der Produktidentität und -ähnlichkeit seien auch die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die mit der älteren Marke gekennzeichneten Produkte vertrieben würden, insbesondere die Tatsache, dass die Armbanduhren und Uhrenarmbänder der älteren Marke ausschließlich in den Einkaufszentren des Unternehmens E. Leclerc an den Endverbraucher abgegeben würden. Unter diesen Umständen aber werde der Endverbraucher, der die Anmeldemarke für „Armbanduhren, Taschenuhren, Uhrenarmbänder und -ketten und Gehäuse für Armbanduhren und Taschenuhren“ in anderen Geschäften als den Einkaufszentren der Firma Leclerc antreffe, durch die zwischen den Marken bestehenden bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten und die ihnen gemeinsame Anspielung auf den Begriff der Quantität nicht zu der Annahme verleitet werden, dass die mit den Marken gekennzeichneten Waren aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammten (Randnrn. 39 und 40 der angefochtenen Entscheidung).

Anträge der Verfahrensbeteiligten

14 Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– die Anmeldung zurückzuweisen;

– dem Amt die Kosten aufzuerlegen;

– der Streithelferin die Kosten des Verwaltungsverfahrens vor dem Amt aufzugeben.

15 Das Amt beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

16 Die Streithelferin beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie selbst durch die Entscheidung beschwert ist.

Entscheidungsgründe

17 Die Klägerin stützt ihren ersten Antrag auf zwei Klagegründe. Sie rügt erstens einen Verstoß gegen Regel 50 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) und zweitens einen Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 und die „allgemeinen Grundsätze des Markenrechts“.

18 Die Streithelferin macht als eigenständigen Grund für die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung einen Verstoß gegen die Artikel 15 Absatz 2 und 43 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 geltend.

19 Es ist zunächst dieser von der Streithelferin angeführte eigenständige Aufhebungsgrund, dann der zweite Klagegrund und anschließend der erste Klagegrund der Klägerin zu prüfen.

Zu dem von der Streithelferin angeführten eigenständigen Aufhebungsgrund eines Verstoßes gegen die Artikel 15 Absatz 2 und 43 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

20 Die Streithelferin strebt die Feststellung an, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass die von der Klägerin benutzte Form der älteren Marke die Unterscheidungskraft des zuvor in Frankreich eingetragenen Zeichens nicht beeinflusst habe. Sie begehrt infolgedessen auch die Feststellung, dass die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vor dem Amt beigebrachten Nachweise für eine ernsthafte Benutzung der älteren Marke unzureichend gewesen seien und die Beschwerdekammer Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 verkannt habe.

21 Die Klägerin und das Amt haben in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt zu bestätigen sei.

Würdigung durch das Gericht

22 Artikel 15 der Verordnung Nr. 40/94 („Benutzung der Gemeinschaftsmarke“) bestimmt:

„(1) Hat der Inhaber die Gemeinschaftsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von der Eintragung an, nicht ernsthaft in der Gemeinschaft benutzt, oder hat er eine solche Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt, so unterliegt die Gemeinschaftsmarke den in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Folgendes gilt ebenfalls als Benutzung im Sinne des Absatzes 1:

a) Benutzung der Gemeinschaftsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird“.

23 Artikel 43 der Verordnung Nr. 40/94 („Prüfung des Widerspruchs“) sieht vor:

„(2) Auf Verlangen des Anmelders hat der Inhaber einer älteren Gemeinschaftsmarke, der Widerspruch erhoben hat, den Nachweis zu erbringen, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke die ältere Gemeinschaftsmarke in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und auf die er sich zur Begründung seines Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat, oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zu diesem Zeitpunkt die ältere Gemeinschaftsmarke seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, so wird der Widerspruch zurückgewiesen. Ist die ältere Gemeinschaftsmarke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden, so gilt sie zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nur für diese Waren oder Dienstleistungen...

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