Beschlüsse nº T-271/03 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, June 15, 2006

Resolution DateJune 15, 2006
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-271/03

„Vertraulichkeit – Einwendungen der Streithelfer“

In der Rechtssache T‑271/03

Deutsche Telekom AG mit Sitz in Bonn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Quack, U. Quack und S. Ohlhoff,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch K. Mojzesowicz und S. Rating, sodann durch K. Mojzesowicz und A. Whelan als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Arcor AG & Co. KG mit Sitz in Eschborn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Klusmann, F. Wiemer und M. Rosenthal,

und durch

CityKom Münster GmbH Telekommunikationsservice mit Sitz in Münster (Deutschland),

EWE TEL GmbH mit Sitz in Oldenburg (Deutschland),

HanseNet Telekommunikation GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland),

ISIS Multimedia Net GmbH & Co. KG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland),

Versatel Nord-Deutschland GmbH, vormals KomTel Gesellschaft für Kommunikations- und Informationsdienste mbH, mit Sitz in Flensburg (Deutschland),

NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH mit Sitz in Köln (Deutschland),

TeleBel Gesellschaft für Telekommunikation Bergisches Land mbH mit Sitz in Wuppertal (Deutschland),

Versatel Süd-Deutschland GmbH, vormals tesion Telekommunikation GmbH, mit Sitz in Stuttgart (Deutschland),

Versatel West-Deutschland GmbH & Co. KG, vormals Versatel Deutschland GmbH & Co. KG, mit Sitz in Dortmund (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Nolte, T. Wessely und J. Tiedemann,

Streithelferinnen,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/707/EG der Kommission vom 21. Mai 2003 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/C‑1/37.451, 37.578, 37.579 – Deutsche Telekom AG) (ABl. L 263, S. 9) erlässt

DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMERDES GERICHTS ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Verfahren

1 Die Deutsche Telekom AG (im Folgenden: Klägerin) hat mit Klageschrift, die am 30. Juli 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/707/EG der Kommission vom 21. Mai 2003 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/C‑1/37.451, 37.578, 37.579 – Deutsche Telekom AG) (ABl. L 263, S. 9, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

2 Mit Schriftsätzen, die am 12. Dezember 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben zum einen die Arcor AG & Co. KG (im Folgenden: Streithelferin I) und zum anderen die CityKom Münster GmbH Telekommunikationsservice, die EWE TEL GmbH, die HanseNet Telekommunikation GmbH, die ISIS Multimedia Net GmbH & Co. KG, die NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH, die TeleBel Gesellschaft für Telekommunikation Bergisches Land mbH, die Versatel Nord-Deutschland GmbH, vormals KomTel Gesellschaft für Kommunikations- und Informationsdienste mbH, die Versatel Süd-Deutschland GmbH, vormals tesion Telekommunikation GmbH, und die Versatel West-Deutschland GmbH & Co. KG, vormals Versatel Deutschland GmbH & Co. KG (im Folgenden für alle gemeinsam: Streithelferin II) beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

3 Mit Schreiben vom 30. Januar 2004 hat die Klägerin beantragt, bestimmte Passagen der Klageschrift, der Klagebeantwortung, der Erwiderung und einiger Anlagen zu diesen Schriftstücken vertraulich zu behandeln.

4 Mit Schreiben vom 22. März 2004 hat die Klägerin beantragt, eine Passage der Gegenerwiderung vertraulich zu behandeln.

5 Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 6. Mai 2004 sind die in Randnummer 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Gesellschaften als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden. Die Entscheidung über die Begründetheit des Antrags auf vertrauliche Behandlung ist vorbehalten worden.

6 Der Streithelferin I und der Streithelferin II ist eine von der Klägerin erstellte nichtvertrauliche Fassung der verschiedenen Aktenstücke übermittelt worden.

7 Mit Schreiben vom 24. Juni 2004 sind die Streithelferin I und die Streithelferin II dem Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung entgegengetreten.

8 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 hat die Klägerin zu den Einwendungen der Streithelferin I und der Streithelferin II Stellung genommen. In diesem Schreiben beantragt die Klägerin außerdem, es ihr für den Fall, dass ihr Antrag auf vertrauliche Behandlung ganz oder teilweise zurückgewiesen wird, zu ermöglichen, die von der Versagung der vertraulichen Behandlung betroffenen Dokumente ganz oder zum Teil zurückzuziehen.

Zum Antrag auf vertrauliche Behandlung

  1. Vorbemerkungen

    9 Der Antrag auf vertrauliche Behandlung ist auf der Grundlage von Artikel 116 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellt worden, wonach „dem Streithelfer alle den Parteien zugestellten Schriftstücke zu übermitteln [sind]“, aber „[d]er Präsident … auf Antrag einer Partei geheime oder vertrauliche Unterlagen von der Übermittlung ausnehmen [kann]“.

    10 Nach der Rechtsprechung müssen zur Beurteilung der Voraussetzungen, unter denen bestimmte Angaben in den Akten vertraulich behandelt werden können, für jedes Aktenstück oder jede Passage in einem Aktenstück, dessen oder deren vertrauliche Behandlung beantragt wird, das berechtigte Anliegen der Klägerin, zu verhindern, dass ihre geschäftlichen Interessen wesentlich beeinträchtigt werden, und das ebenso berechtigte Anliegen der Streithelferinnen, über die notwendigen Informationen zu verfügen, um vollständig in der Lage zu sein, vor dem Gemeinschaftsrichter ihre Rechte geltend zu machen und ihre Auffassung zu vertreten, gegeneinander abgewogen werden (Beschlüsse des Gerichts vom 4. April 1990 in der Rechtssache T‑30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1990, II‑163, Randnr. 11, und des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 5. August 2003 in der Rechtssache T‑168/01, Glaxo Wellcome/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35).

    11 Die Klägerin hat den Antrag auf vertrauliche Behandlung in einem Dokument, das am 30. Januar 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, ausführlich begründet, und diese Begründung ist in einem am 20. Dezember 2004 eingegangenen Dokument noch ergänzt worden. Die Klägerin hat im Hinblick auf jede Angabe, auf die sich der Antrag auf vertrauliche Behandlung bezieht, die Gründe dargelegt, aus denen sie der Ansicht ist, dass eine Offenlegung der Angabe ihre geschäftlichen Interessen wesentlich beeinträchtigen würde.

    12 Damit der Präsident die vorerwähnte Abwägung vornehmen kann, müssen die Streithelferinnen unter diesen Umständen ihre Einwendungen gegen die Vertraulichkeit auf in den Aktenstücken enthaltene genaue Angaben, die geschwärzt worden sind, beziehen und die Gründe angeben, weshalb für diese Angaben eine vertrauliche Behandlung abgelehnt werden muss.

    13 Schließlich kann dem Antrag der Klägerin in Bezug auf die vollständige oder teilweise Zurückziehung von Dokumenten, für die der Präsident den Antrag auf vertrauliche Behandlung gegebenenfalls zurückweist (vgl. Randnr. 8 des vorliegenden Beschlusses), nicht stattgegeben werden, da er so, wie er gestellt ist, darauf abzielt, die Entscheidung des Präsidenten über den Antrag auf vertrauliche Behandlung zu umgehen.

  2. Zu den vom Antrag auf vertrauliche Behandlung erfassten Angaben, gegen die die Streithelferinnen insoweit nicht ausdrücklich und genau Einwendungen erhoben haben

    14 Die Streithelferinnen haben in Bezug auf verschiedene Angaben in den Aktenstücken, deren vertrauliche Behandlung die Klägerin beantragt hatte, nicht ausdrücklich und genau im Sinne von Randnummer 12 des vorliegenden Beschlusses Einwendungen erhoben. Nach der in Randnummer 10 des vorliegenden Beschlusses zitierten Rechtsprechung ist der Präsident in Bezug auf diese Angaben nicht in der Lage, das berechtigte Anliegen der Klägerin, zu verhindern, dass ihre geschäftlichen Interessen wesentlich beeinträchtigt werden, und das ebenso berechtigte Anliegen der Streithelferinnen, über die notwendigen Informationen zu verfügen, um vollständig in der Lage zu sein, vor dem Gemeinschaftsrichter ihre Rechte geltend zu machen und ihre Auffassung zu vertreten, gegeneinander abzuwägen.

    15 Daher ist dem Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung stattzugeben, soweit er die Angaben betrifft, die von den Streithelferinnen insoweit nicht ausdrücklich und genau beanstandet worden sind. Es handelt sich um folgende Angaben:

    – angefochtene Entscheidung (Anlage A.1 zur Klageschrift): geschwärzte Angaben in den Begründungserwägungen 99, 151, 152, 154, 160 bis 162, 167 und 172;

    – Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 2. Mai 2002 (Anlage A.2 zur Klageschrift): geschwärzte Angaben in den Nummern 26 bis 28, 39, 45, 92, 124 bis 126, 128, 131, 133, 137 bis 140 und 143 bis 147;

    – Stellungnahme der Klägerin vom 29. Juli 2002 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte (Anlage A.3 zur Klageschrift): geschwärzte Angaben auf den Seiten 4, 11 bis 13, 37, 41, 65 bis 67, 75, 76, 78 bis...

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