Beschlüsse nº T-453/05 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, June 26, 2006

Resolution DateJune 26, 2006
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-453/05

„Gemeinschaftsmarke – Vertretung durch einen Rechtsanwalt – Offensichtliche Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T-453/05

Vonage Holdings Corporation mit Sitz in Edison (USA), Prozessbevollmächtigter: J. Kääriäinen,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),

Beklagter,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. Oktober 2005 (Sache R 510/2005‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens REDEFINING COMMUNICATIONS als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Pirrung sowie des Richters A. W. H. Meij und der Richterin I. Pelikánová,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Sachverhalt und Verfahren

1 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 27. Dezember 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. Oktober 2005 (Sache R 510/2005-1) erhoben.

2 In der Klageschrift ist angegeben, dass die Klägerin durch J. Kääriäinen, „lawyer“, vertreten sei. Die Klageschrift wurde von J. Kääriäinen unterzeichnet.

3 Am 3. Januar 2006 hat das Gericht J. Kääriäinen nach Artikel 44 § 6 seiner Verfahrensordnung aufgefordert, einen Nachweis vorzulegen, dass er die nach Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes erforderliche Berechtigung besitzt, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats als Anwalt aufzutreten. Herr Kääriäinen hat darauf am 24. Januar 2006 eine von J.‑O. Brännström, einem Richter am Tingsrätt Malmö (Schweden), ausgestellte Bescheinigung vom 10. April 2002 vorgelegt, dass J. Kääriäinen „Anwalt und berechtigt [sei], Mandanten zu vertreten und allein vor allen Gerichten in Schweden aufzutreten“.

4 Das Gericht hat dies nicht für ausreichend gehalten und J. Kääriäinen aufgefordert, einen Nachweis dafür vorzulegen, dass er nach schwedischem Recht als „advokat“ zur Anwaltschaft zugelassen oder gemäß Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes berechtigt ist, als Anwalt vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten. Die Frist, die ihm zur Beantwortung gesetzt wurde, endete am 10. April 2006.

5 J. Kääriäinen hat am 10. April 2006 erklärt, dass er nicht bei der Schwedischen...

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