Beschlüsse nº T-319/05 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, July 07, 2006

Resolution DateJuly 07, 2006
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-319/05

„Streithilfe – Auswärtige Beziehungen – Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr – Nichtigkeitsklage eines Drittstaats“

In der Rechtssache T‑319/05

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Rechtsanwälte S. Hirsbrunner und U. Soltész,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Benyon, M. Huttunen und M. Niejahr als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch C.‑D. Quassowski und A. Tiemann als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt T. Masing,

Streithelferin,

betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/12/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zu einem Verfahren bezüglich der Anwendung von Artikel 18 (2), erster Satz, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates (Sache TREN/AMA/11/03 – Deutsche Maßnahmen bezüglich An‑/Abflügen zum/vom Flughafen Zürich) (ABl. 2004, L 4, S. 13) nach Artikel 230 EG in Verbindung mit Artikel 20 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas sowie des Richters J. D. Cooke und der Richterin V. Trstenjak,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Rechtlicher Rahmen

1 Artikel 40 Absätze 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 53 Absatz 1 der Satzung auch auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, lautet:

„Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane können einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten.

Dasselbe gilt für alle anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen; ausgenommen davon sind Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Gemeinschaftsorganen oder zwischen Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorganen.“

Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht (Rechtssache C‑70/04, nunmehr, nach Verweisung durch den Gerichtshof an das Gericht, Rechtssache T‑319/05)

2 Mit Klageschrift, die am 13. Februar 2004 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen und unter dem Aktenzeichen C‑70/04 in das Register eingetragen worden ist, hat die Schweizerische Eidgenossenschaft die Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/12/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zu einem Verfahren bezüglich der Anwendung von Artikel 18 (2), erster Satz, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates (Sache TREN/AMA/11/03 – Deutsche Maßnahmen bezüglich An‑/Abflügen zum/vom Flughafen Zürich) (ABl. 2004, L 4, S. 13, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) beantragt.

3 Der angefochtenen Entscheidung liegt eine Beschwerde der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 10. Juni 2003 gegen die am 15. Januar 2003 vom deutschen Luftfahrtbundesamt erlassene 213. Durchführungsverordnung zur deutschen Luftverkehrs-Ordnung zugrunde. In dieser Verordnung werden neue Anflugverfahren zum Flughafen Zürich für Flugzeuge festgelegt, die das deutsche Hoheitsgebiet überfliegen. Mit diesen Maßnahmen soll die Lärmbelastung verringert werden, der die nördlich der Grenze zwischen Deutschland und der Schweiz gelegenen Gemeinden durch den Überflug ausgesetzt sind.

4 Die Klage der Schweizerischen Eidgenossenschaft stützt sich auf Artikel 230 EG in Verbindung mit Artikel 20 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (ABl. 2002, L 114, S. 73, im Folgenden: Luftverkehrsabkommen), der lautet:

„Für alle Fragen...

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