Beschlüsse nº T-351/02 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, November 10, 2006

Resolution DateNovember 10, 2006
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-351/02

„Urteilsberichtigung“

In der Rechtssache T-351/02

Deutsche Bahn AG mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Schütte, M. Reysen und W. Kirchhoff, dann Rechtsanwälte M. Schütte und M. Reysen,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und J. Flett als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A.‑M. Colaert, F. Florindo Gijón und C. Saile als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

wegen Nichtigkeit der Entscheidung der Kommission vom 12. September 2002, mit der eine von der Klägerin am 5. Juli 2002 eingereichte Beschwerde zurückgewiesen wurde,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter J. D. Cooke und R. García‑Valdecasas,

Kanzler : E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1 Am 5. April 2006 hat das Gericht (Erste erweiterte Kammer) sein Urteil in der oben genannten Rechtssache erlassen.

2 Nach Artikel 84 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist das Urteil vom 5. April 2006 zu berichtigen. Ein Satz ist in der Fassung der Verfahrenssprache ausgelassen worden und demzufolge ist Punkt 120 des Urteils zu vervollständigen.

3 Den Beteiligten ist gemäß Artikel 84 § 2 der Verfahrensordnung Gelegenheit gegeben worden, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Mit am 16. Oktober 2006 eingegangenem Schreiben hat die Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass sie keinen Einwand gegen die Berichtigung habe. Die Klägerin und der Streithelfer haben keine Stellungnahme innerhalb der gesetzten...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT