Urteile (Information) nº T-135/01 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, December 14, 2005

Resolution DateDecember 14, 2005
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-135/01

Urteil des Gerichts (Große Kammer) vom 14. Dezember 2005 − Fedon & Figli u. a./Rat und Kommission

(Rechtssache T‑135/01)

„Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft – Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) – Vergeltungsmaßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika in Form eines Strafzolls auf die Einfuhren aus der Gemeinschaft aufgrund einer Genehmigung der WTO – Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums der WTO – Rechtswirkungen – Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe – Kausalzusammenhang – Außergewöhnlicher und besonderer Schaden“

  1. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll – Organ, das über keinen Entscheidungsspielraum verfügt – Bloßer Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ausreichend (Artikel 288 Absatz 2 EG) (vgl. Randnrn. 78-82)

  2. Schadensersatzklage – Welthandelsorganisation – Keine Möglichkeit der Berufung auf die WTO-Übereinkünfte, um die Rechtswidrigkeit einer Gemeinschaftshandlung geltend zu machen – Ausnahmen – Gemeinschaftshandlung, die der Umsetzung der WTO-Übereinkünfte dient oder ausdrücklich und speziell auf sie Bezug nimmt – Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen – Vom Streitbeilegungsgremium der WTO festgestellte Unvereinbarkeit mit den WTO-Regeln – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Regelung anhand der WTO-Regeln – Ausschluss (Artikel 288 Absatz 2 EG; Verordnungen Nrn. 404/93 und 1637/98 des Rates; Verordnung Nr. 2362/98 der Kommission) (vgl. Randnrn. 103, 106-108)

  3. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Kein rechtswidriges Verhalten der Gemeinschaftsorgane – Tatsächliches Vorliegen des Schadens, Kausalzusammenhang sowie Außergewöhnlichkeit und Besonderheit des Schadens – Kumulativer Charakter (Artikel 288 Absatz 2 EG) (vgl. Randnr....

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