Urteile nº T-247/01 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, December 12, 2002

Resolution DateDecember 12, 2002
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-247/01

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

12. Dezember 2002(1) „Gemeinschaftsmarke - Wort ECOPY - Ermessensmissbrauch - Durch Benutzung nach dem Anmeldetag erworbene Unterscheidungskraft - Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

In der Rechtssache T-247/01

eCopy Inc mit Sitz in Nashua, New Hampshire (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozeßbevollmächtigter: B. Reid, Barrister,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch E. Joly als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 13. Juli 2001 (Sache R 47/2001-1) über die Zulassung des Wortes ECOPY zur Eintragung als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras, der Richterin V. Tiili und des Richters P. Mengozzi,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2002,

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

1.
Die Artikel 7, 8, 9, 26 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung bestimmen:

Artikel 7

Absolute Eintragungshindernisse

(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind

...

b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,

c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können,

(...)

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben b), c) und d) finden keine Anwendung, wenn die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.

Artikel 8

Relative Eintragungshindernisse

(1) Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

a) wenn sie mit der älteren Marke identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die ältere Marke Schutz genießt;

b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; ...

(2) .Ältere Marken‘ im Sinne von Absatz 1 sind

a) Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, die den nachstehenden Kategorien angehören:

i) Gemeinschaftsmarken;

...

b) Anmeldungen von Marken nach Buchstabe a), vorbehaltlich ihrer Eintragung;

...

(5) Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke im Sinne des Absatzes 2 ist die angemeldete Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit der älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll, die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Gemeinschaftsmarke um eine in der Gemeinschaft bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

...

Artikel 9

Recht aus der Gemeinschaftsmarke

...

(3) Das Recht aus der Gemeinschaftsmarke kann Dritten erst nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke entgegengehalten werden. Jedoch kann eine angemessene Entschädigung für Handlungen verlangt werden, die nach Veröffentlichung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke vorgenommen werden und die nach Veröffentlichung der Eintragung aufgrund der Gemeinschaftsmarke verboten wären. Das angerufene Gericht darf bis zur Veröffentlichung der Eintragung keine Entscheidung in der Hauptsache treffen.

...

Artikel 26

Erfordernisse der Anmeldung

(1) Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke muss enthalten:

a) einen Antrag auf Eintragung einer Gemeinschaftsmarke;

b) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;

c) ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt wird;

d) eine Wiedergabe der Marke.

...

Artikel 27

Anmeldetag

Der Anmeldetag einer Gemeinschaftsmarke ist der Tag, an dem die die Angaben nach Artikel 26 Absatz 1 enthaltenden Unterlagen vom Anmelder beim Amt ... eingereicht worden sind, sofern binnen eines Monats nach Einreichung der genannten Unterlagen die Anmeldegebühr gezahlt wird.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2.
Am 21. Juni 2000 meldete die Klägerin unter ihrer früheren Firma Simplify Development Corporation beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) gemäß der Verordnung Nr. 40/94 ein Wortzeichen als Gemeinschaftsmarke an (Anmeldung Nr. 1718667).

3.
Die angemeldete Marke ist das Wort ECOPY.

4.
Die Marke wurde für folgende Waren in Klasse 9 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

„Softwareplatten und zugehörige Geräte zur Unterstützung des Scannens und der elektronischen Verteilung von Dokumenten über Computer-Netze.“

5.
Mit Entscheidung vom 10. November 2000 wies der Prüfer die Anmeldung nach Artikel 38 der Verordnung Nr. 40/94 mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke im Hinblick auf die fraglichen Waren im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft habe.

6.
Am 8. Januar 2001 erhob die Klägerin gegen diese Entscheidung nach Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 beim Amt eine Beschwerde. Sie machte in der Beschwerde erstmals geltend, dass zu ihren Gunsten Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 anzuwenden sei, und reichte dafür Beweisunterlagen ein.

7.
Mit Entscheidung vom 13. Juli 2001, der Klägerin zugestellt am 18. Juli 2001, wies die Erste Beschwerdekammer die Beschwerde zurück (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Zur Begründung führte die Beschwerdekammer im Wesentlichen aus, das Wort ECOPY bedeute „elektronische Kopie“ und bezeichne damit die Art und die Bestimmung der angemeldeten Waren. Damit falle die angemeldete Marke unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94. Sie habe zudem von Haus aus keine Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94. Schließlich scheide auch eine Eintragung nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung aus. Einige der von der Klägerin vorgelegten Beweismittel seien klar unzureichend, um eine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke nachzuweisen...

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