Beschlüsse nº T-218/01 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, March 21, 2002

Resolution DateMarch 21, 2002
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-218/01

BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)

21. März 2002(1) „Nichtigkeitsklage - Fristen - Offensichtliche Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T-218/01

Laboratoire Monique Rémy SAS mit Sitz in Grasse (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-F. Pupel,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Bordes als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C(2001) 1380 der Kommission vom 2. Juli 2001, mit der ein der Klägerin ursprünglich gewährter Zuschuss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, gestrichen wurde,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter N. J. Forwood und H. Legal,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluss

Sachverhalt und Verfahren

1.
Die Kommission strich mit der Entscheidung C(2001) 1380 vom 2. Juli 2001 (nachstehend: angefochtener Rechtsakt) einen Zuschuss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, der der Klägerin mit der Entscheidung C(93) 3185 der Kommission vom 10. November 1993 über ein Pilot- und Demonstrationsvorhaben betreffend die Verwertung der mediterranen Pflanze Iris für die Luxusparfümerie- und Aromastoffindustrie (Frankreich, Spanien, Griechenland) gewährt worden war.

2.
Der angefochtene Rechtsakt, den die Kommission mit Schreiben vom 2. Juli 2001 an die Klägerin richtete, ging bei dieser am 6. Juli 2001 ein.

3.
Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 21. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts erhoben.

4.
Mit besonderem Schriftsatz, der am 26. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, die zum einen auf die Verspätung der Klage und zum anderen auf die Verletzung von Artikel 44 der Verfahrensordnung gestützt ist.

5.
Die Klägerin hat ihre Stellungnahme zu dieser Einrede am 3. Dezember 2001 eingereicht.

Anträge der Parteien

6.
Die Klägerin beantragt,

- die Klage für zulässig zu erklären;

- den angefochtenen Rechtsakt für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

7.
Die Beklagte beantragt,

- die Klage für offensichtlich unzulässig zu erklären;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

8.
Nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Gemäß Artikel 114 § 3 wird darüber mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt; im vorliegenden Fall sieht sich das Gericht durch die Akten ausreichend unterrichtet und ist der Ansicht, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.

9.
Gemäß Artikel 230 Absatz 5 EG ist die Nichtigkeitsklage binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der angefochtenen Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Nach Artikel 102 § 2 der Verfahrensordnung ist diese Frist überdies um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen zu verlängern. Nach Artikel 101 § 2 der Verfahrensordnung endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags, wenn ihr Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.

10.
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Rechtsakt der Klägerin am 6. Juli 2001 zugestellt.

11.
Die Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage lief gemäß den oben in Randnummer 9 angeführten Regeln am Montag, dem 17. September 2001, um Mitternacht ab.

12.
Die vorliegende Klage, die am 21. September 2001 erhoben wurde...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT