Urteile nº T-168/99 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, March 06, 2002
Resolution Date | March 06, 2002 |
Issuing Organization | TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften |
Decision Number | T-168/99 |
URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)
6 . März 2002 (1) „Staatliche Beihilfen - Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG - Weisung, angebliche Beihilfen nicht weiter zu gewähren“
In der Rechtssache T-168/99
Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava, vertreten durch Rechtsanwalt A. Creus Carreras,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Santaolalla, G. Rozet und G. Valero Jordana als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 31. März 1999 über die Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG wegen Beihilfen der spanischen Behörden zugunsten der Ramondín SA und der Ramondín Cápsulas SA und der den spanischen Behörden erteilten Weisung, die Beihilfen nicht weiter zu gewähren (ABl. C 194, S. 18),
erlässtDAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi, des Richters K. Lenaerts, der Richterin V. Tiili und der Richter R. M. Moura Ramos und M. Jaeger,
Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2001,
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
Zulässige maximale Beihilfeintensität im Baskenland
Geltemde Steuervergünstigungen in der Provinz Álava
Steuergutschrift von 45 %
„Für die über 2,5 Mrd. ESP hinausgehenden Kosten für Investitionen in neue Sachanlagen, die zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 1995 angefallen sind, wird gemäß der Entscheidung der Diputación Foral de Álava eine Steuergutschrift in Höhe von 45 % des von der Diputación Foral de Álava bestätigten Investitionsbetrags gewährt, um die sich die geschuldete Körperschaftssteuer ermäßigt.
Die wegen unzureichender Investitionen nicht angewandten Abzüge von der Steuer können innerhalb von neun Jahren nach dem Jahr der Entscheidung der Diputación Foral de Álava vorgenommen werden.
In dieser Entscheidung werden auch die Fristen und Höchstgrenzen für den jeweiligen Fall festgelegt.
Die im Rahmen der vorliegenden Bestimmungen gewährten Vorteile schließen weitere Steuervergünstigungen für dieselben Investitionen aus.
Die Diputación Foral de Álava kann ferner die Dauer des Investitionsprozesses bestimmen und in der Vorbereitungsphase getätigte Investitionen in die Beihilfe für das Investitionsvorhaben einbeziehen.“
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