Urteile nº T-168/99 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, March 06, 2002

Resolution DateMarch 06, 2002
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-168/99

URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)

6 . März 2002 (1) „Staatliche Beihilfen - Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG - Weisung, angebliche Beihilfen nicht weiter zu gewähren“

In der Rechtssache T-168/99

Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava, vertreten durch Rechtsanwalt A. Creus Carreras,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Santaolalla, G. Rozet und G. Valero Jordana als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 31. März 1999 über die Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG wegen Beihilfen der spanischen Behörden zugunsten der Ramondín SA und der Ramondín Cápsulas SA und der den spanischen Behörden erteilten Weisung, die Beihilfen nicht weiter zu gewähren (ABl. C 194, S. 18),

erlässtDAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi, des Richters K. Lenaerts, der Richterin V. Tiili und der Richter R. M. Moura Ramos und M. Jaeger,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2001,

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

Zulässige maximale Beihilfeintensität im Baskenland

1.
Nach der von der Kommission vorgeschlagenen Karte Spaniens für Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung (ABl. 1996, C 25, S. 3) gilt für derartige Beihilfen im Baskenland eine Höchstgrenze von 25 % des Nettosubventionsäquivalents (im Folgenden: NSÄ).

Geltemde Steuervergünstigungen in der Provinz Álava

2.
Der geltende steuerliche Rahmen im Baskenland beruht auf einem Finanzabkommen mit der Zentralregierung, das in dem spanischen Gesetz Nr. 12/1981 vom 13. Mai 1981 niedergelegt ist und zuletzt durch das Gesetz Nr. 38/1997 vom 4. August 1997 geändert wurde. Nach diesen Rechtsvorschriften kann die Diputación Foral de Álava, eine Selbstverwaltungskörperschaft, das Steuersystem in ihrem Gebiet unter bestimmten Voraussetzungen selbst regeln.

3.
Die Diputación Foral de Álava hat auf dieser Grundlage verschiedene steuerliche Vergünstigungen eingeführt, darunter eine Steuergutschrift von 45 % und eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftssteuer.

Steuergutschrift von 45 %

4.
Die Sechste Zusatzbestimmung zur Norma Foral Nr. 22/1994 (Regionalgesetz) vom 20. Dezember 1994 über den Vollzug des Haushalts 1995 der Provinz Álava (Boletín Oficial del Territorio Histórico de Álava [im Folgenden: BOTHA] Nr. 5 vom 13. Januar 1995) bestimmt:

„Für die über 2,5 Mrd. ESP hinausgehenden Kosten für Investitionen in neue Sachanlagen, die zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 1995 angefallen sind, wird gemäß der Entscheidung der Diputación Foral de Álava eine Steuergutschrift in Höhe von 45 % des von der Diputación Foral de Álava bestätigten Investitionsbetrags gewährt, um die sich die geschuldete Körperschaftssteuer ermäßigt.

Die wegen unzureichender Investitionen nicht angewandten Abzüge von der Steuer können innerhalb von neun Jahren nach dem Jahr der Entscheidung der Diputación Foral de Álava vorgenommen werden.

In dieser Entscheidung werden auch die Fristen und Höchstgrenzen für den jeweiligen Fall festgelegt.

Die im Rahmen der vorliegenden Bestimmungen gewährten Vorteile schließen weitere Steuervergünstigungen für dieselben Investitionen aus.

Die Diputación Foral de Álava kann ferner die Dauer des Investitionsprozesses bestimmen und in der Vorbereitungsphase getätigte Investitionen in die Beihilfe für das Investitionsvorhaben einbeziehen.“

5.
Diese Regelung blieb aufgrund der Fünften Zusatzbestimmung zur Norma Foral...

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