Urteile nº T-127/99 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, March 06, 2002

Resolution DateMarch 06, 2002
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-127/99

URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)

  1. März 2002 (1) „Staatliche Beihilfen - Begriff der staatlichen Beihilfe - Steuerliche Maßnahmen - Selektiver Charakter - Rechtfertigung durch das Wesen oder den Aufbau des Steuersystems - Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt“

    In den verbundenen Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99

    Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Creus Carreras und B. Uriarte Valiente,

    Klägerin in der Rechtssache T-127/99,

    Comunidad Autónoma del País Vasco,

    Gasteizko Industria Lurra SA mit Sitz in Vitoria (Spanien),

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Pombo García, E. Garayar Gutiérrez und J. Alonso Berberena, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Klägerinnen in der Rechtssache T-129/99,

    Daewoo Electronics Manufacturing España SA mit Sitz in Vitoria, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Creus Carreras und B. Uriarte Valiente,

    Klägerin in der Rechtssache T-148/99,

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Santaolalla, G. Rozet und G. Valero Jordana als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Beklagte,

    unterstützt durch

    Asociación Nacional de Fabricantes de Electrodomésticos de Línea Blanca (ANFEL) mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Muñiz und M Cortés Muleiro, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Streithelferin,

    und

    Conseil européen de la construction d'appareils domestiques (CECED), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. González Martínez, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Streithelfer in der Rechtssache T-148/99,

    wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/718/EG der Kommission vom 24. Februar 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten von Daewoo Electronics Manufacturing España SA (Demesa) (ABl. L 292, S. 1) erlässtDAS GERICHT ERSTER INSTANZ

    DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte erweiterte Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi, des Richters K. Lenaerts, der Richterin V. Tiili sowie der Richter R. M. Moura Ramos und M. Jäger,

    Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2001,

    folgendes

    Urteil

    Rechtlicher Rahmen

    Zulässige maximale Beihilfeintensität im Baskenland

    1.
    Nach der von der Kommission vorgeschlagenen Karte Spaniens für Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung (ABl. 1996, C 25, S. 3) gilt für derartige Beihilfen im Baskenland eine Höchstgrenze von 25 % des Nettosubventionsäquivalents (im Folgenden: NSÄ).

    Das Regionalbeihilfeprogramm Ekimen der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands

    2.
    Mit Entscheidung vom 12. Dezember 1996 (SG [96] D/11028 [Staatliche Beihilfe N 529/96]), deren Erlass bekannt gegeben wurde (ABl. 1997, C 189, S. 7), genehmigte die Kommission das Regionalbeihilfeprogramm Ekimen der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands, das ihr Spanien am 28. Juni 1996 im Projektstadium gemeldet hatte. Das Programm wurde durch das Dekret Nr. 289/1996 vom 17. Dezember 1996 (im Folgenden: Ekimen-Dekret), veröffentlicht im Boletín Oficial des País Vasco Nr. 246 vom 23. Dezember 1996, S. 20138, geschaffen.

    3.
    Das Programm galt für die Zeit von 1996 bis 1998. Mit ihm sollten die Regionalentwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands gefördert werden (Artikel 1 des Ekimen-Dekrets). Die Beihilfen konnten in Form von verlorenen Zuschüssen oder zinsgünstigen Krediten für die Errichtung neuer oder die Erweiterung und Modernisierung bestehender Anlagen gewährt werden (Artikel 9 des Ekimen-Dekrets). Die beihilfefähigen Kosten umfassten Grundstücke, Gebäude und Anlagen (Artikel 7 Buchstabe a des Ekimen-Dekrets).

    4.
    Die Beihilfen konnten u. a. Industrieunternehmen gewährt werden (Artikel 3 des Ekimen-Dekrets), sofern ihre Investitionen die folgenden, in Artikel 5 des Ekimen-Dekrets festgelegten Voraussetzungen erfüllten:

    - Das Investitionsvorhaben musste in technischer, wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht tragfähig sein und innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Datum der Beihilfegewährung durchgeführt werden;

    - die Investition musste sich auf mehr als 360 Mio. ESP belaufen;

    - mit dem Projekt mussten mindestens 30 Arbeitsplätze geschaffen werden;

    - die fraglichen Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen waren durch nur eine rechtliche Einheit und im Fall von Unternehmen mit mehreren Betrieben in nur einem dieser Betriebe zu erbringen, es sei denn, es wurde ordnungsgemäß nachgewiesen, dass es sich nur um ein Investitionsvorhaben handelte;

    - mindestens 30 % der Investition waren aus Eigenmitteln des begünstigten Unternehmens zu finanzieren.

    5.
    Gemäß Artikel 10 des Ekimen-Dekrets durften die im Rahmen dieses Beihilfeprogramms gewährten Beihilfen nicht mehr als 25 % der Investition betragen (vgl. unten, Randnr. 112).

    Geltende Steuervergünstigungen in der Provinz Álava

    6.
    Der geltende steuerliche Rahmen im Baskenland beruht auf einem Finanzabkommen mit der Zentralregierung, das in dem spanischen Gesetz Nr. 12/1981 vom 13. Mai 1981 niedergelegt ist und zuletzt durch das Gesetz Nr. 38/1997 vom 4. August 1997 geändert wurde. Nach diesen Rechtsvorschriften kann die Diputación Foral de Álava, eine Selbstverwaltungskörperschaft, das Steuersystem in ihrem Gebiet unter bestimmten Voraussetzungen selbst regeln.

    7.
    Die Diputación Foral de Álava hat auf dieser Grundlage verschiedene steuerliche Vergünstigungen eingeführt, darunter eine Steuergutschrift von 45 % und eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftssteuer.

    Steuergutschrift von 45 %

    8.
    Die Sechste Zusatzbestimmung zur Norma Foral Nr. 22/1994 (Regionalgesetz) vom 20. Dezember 1994 über den Vollzug des Haushalts 1995 der Provinz Álava (Boletín Oficial del Territorio Histórico de Álava [im Folgenden: BOTHA] Nr. 5 vom 13. Januar 1995) bestimmt:

    „Für die über 2,5 Mrd. ESP hinausgehenden Kosten für Investitionen in neue Sachanlagen, die zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 1995 angefallen sind, wird gemäß der Entscheidung der Diputación Foral de Álava eine Steuergutschrift in Höhe von 45 % des von der Diputación Foral de Álava bestätigtenInvestitionsbetrags gewährt, um die sich die geschuldete Körperschaftssteuer ermäßigt.

    Die wegen unzureichender Investitionen nicht angewandten Abzüge von der Steuer können innerhalb von neun Jahren nach dem Jahr der Entscheidung der Diputación Foral vorgenommen werden.

    In dieser Entscheidung werden auch die Fristen und Höchstgrenzen für den jeweiligen Fall festgelegt.

    Die im Rahmen der vorliegenden Bestimmungen gewährten Vorteile schließen weitere Steuervergünstigungen für dieselben Investitionen aus.

    Die Diputación Foral de Álava kann ferner die Dauer des Investitionsprozesses bestimmen und in der Vorbereitungsphase getätigte Investitionen in die Beihilfe für das Investitionsbvorhaben einbeziehen.“

    9.
    Diese Regelung blieb aufgrund der Fünften Zusatzbestimmung zur Norma Foral Nr. 33/1995 vom 20. Dezember 1995 (BOTHA Nr. 4 vom 10. Januar 1996), geändert durch Nummer 2.11 der Ausnahmebestimmung zur Norma Foral Nr. 24/1996 vom 5. Juli 1996 (BOTHA Nr. 90 vom 9. August 1996), zunächst bis zum 31. Dezember 1996 und aufgrund der Siebten Zusatzbestimmung zur Norma Foral Nr. 31/1996 vom 18. Dezember 1996 (BOTHA Nr. 148 vom 30. Dezember 1996) weiter bis zum 31. Dezember 1997 in Kraft. Die Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags wurde aufgrund der Elften Zusatzbestimmung zur Norma Foral Nr. 33/1997 vom 19. Dezember 1997 (BOTHA Nr. 150 vom 31. Dezember 1997) und aufgrund der Siebten Zusatzbestimmung zur Norma Foral Nr. 36/1998 vom 17. Dezember 1998 (BOTHA Nr. 149 vom 30. Dezember 1998) für die Jahre 1998 und 1999 beibehalten, wenn auch in veränderter Form.

    Ermäßigung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer

    10.
    Artikel 26 der in der vorstehenden Randnummer genannten Norma Foral Nr. 24/1996 vom 5. Juli 1996 bestimmt:

    „(1) Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen, erhalten vor dem Ausgleich negativer Steuerbemessungsgrundlagen aus Vorperioden in vier aufeinanderfolgenden Steuerbemessungszeiträumen eine Ermäßigung von 99 %, 75 %, 50 % bzw. 25 % der positiven Bemessungsgrundlage ab dem ersten Geschäftsjahr, in dem innerhalb von vier Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit positive Bemessungsgrundlagen erzielt werden.

    ...

    (2) Um in den Genuss dieser Ermäßigung zu kommen, müssen die Steuerschuldner folgende Voraussetzungen erfüllen:

    1. Sie müssen ihre Geschäftstätigkeit mit einem voll einbezahlten Kapital von mindestens 20 Mio. ESP aufnehmen.

    2. ...

    3. ....

    4. Die neue Tätigkeit darf nicht zuvor schon einmal direkt oder indirekt unter einer anderen Rechtsträgerschaft ausgeführt worden sein.

    5. Die neue Geschäftstätigkeit muss in einer Räumlichkeit oder Einrichtung ausgeübt werden, in der keine andere natürliche oder juristische Person eine andere Tätigkeit ausübt.

    6. In den ersten zwei Jahren müssen Sachanlageinvestitionen in Höhe von mindestens 80 Mio. ESP durchgeführt werden, wobei alle Investitionen in für die Geschäftstätigkeit benötigte Anlagen erfolgen müssen. Diese dürfen jedoch nicht zur Nutzung an Dritte verpachtet oder abgetreten werden. Zu diesem Zweck gelten auch durch Finanzleasing erworbene Ausrüstungen als Sachanlageinvestitionen, sofern eine Verpflichtung zur Ausübung der Kaufoption eingegangen wird.

    7. In den ersten sechs Monaten nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit müssen mindestens zehn Arbeitsplätze geschaffen werden, und bis zu dem Geschäftsjahr, in dem der Anspruch auf Ermäßigung der Bemessungsgrundlage ausläuft, muß die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl auf diesem Stand bleiben.

    8. ...

    9. Es muß ein Geschäftsplan für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren vorliegen.

    (3) ...

    (4) Der in Absatz 2 Buchstabe f genannte Mindestbetrag und die unter Buchstabe g festgelegte Mindestanzahl neu geschaffener...

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