Urteile nº T-355/00 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, March 20, 2002

Resolution DateMarch 20, 2002
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-355/00

URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)

20. März 2002(1) „Gemeinschaftsmarke - Wortzusammenstellung TELE AID - Absolute Eintragungshindernisse - Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

In der Rechtssache T-355/00

DaimlerChrysler AG mit Sitz in Stuttgart (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Völker,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. von Mühlendahl und D. Schennen als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. September 2000 (Beschwerdesache R 142/2000-3) über die Eintragung der Wortzusammenstellung TELE AID als Gemeinschaftsmarke

erlässtDAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos, der Richterin V. Tiili sowie der Richter J. Pirrung, P. Mengozzi und A. W. H. Meij,

Kanzler: H. Jung

aufgrund der am 24. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 23. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2001,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1.
Die Mercedes-Benz AG meldete am 18. Februar 1997 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in der geänderten Fassung ein Wortzeichen als Gemeinschaftsmarke an.

2.
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um die Wortzusammenstellung TELE AID.

3.
Die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wurde, gehören zu den Klassen 9, 12, 37, 38, 39 et 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragungvon Marken vom 15. Juni 1957 in seiner revidierten und geänderten Fassung und sind für diese Klassen jeweils wie folgt beschrieben:

- Klasse 9: „Elektrische und elektronische Geräte zur Übermittlung von Sprachen und Daten; stationäre und mobile Sende-, Übertragungs-, Relais- und Empfangsgeräte; Datenverarbeitungsgeräte und deren Teile; Navigationsgeräte; Auto-Notrufsysteme“;

- Klasse 12: „Kraftfahrzeuge und deren Teile“;

- Klasse 37: „Reparaturleistungen für Kraftfahrzeuge; Pannenhilfe“;

- Klasse 38: „Betrieb eines Kommunikationsnetzes; Einsatzleitung und Koordination von Unfall- und Rettungseinsätzen“;

- Klasse 39: „Abschleppdienste, Rettungsdienste“;

- Klasse 42: „Dienstleistungen eines Rechenzentrums mit Fahrzeugortung und -positionsbestimmung; Sammeln, Speichern, Aufbereiten und Ausgeben von Informationen“.

4.
Im Januar 1999 wurde der Rechtsübergang der Anmeldung auf die Klägerin gemäß den Artikeln 17 und 24 der Verordnung Nr. 40/94 und Regel 31 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) in das Register eingetragen.

5.
Mit Bescheid vom 9. Dezember 1999 wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Artikel 38 der Verordnung Nr. 40/94 mit der Begründung zurück, die Wortzusammenstellung TELE AID beschreibe die betroffenen Waren und Dienstleistungen und entbehre jeder Unterscheidungskraft im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben c und b der Verordnung Nr. 40/94.

6.
Am 2. Februar 2000 legte die Klägerin gemäß Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 beim Amt Beschwerde gegen den Bescheid des Prüfers ein.

7.
Durch Entscheidung vom 12. September 2000 (nachstehend: angefochtene Entscheidung) hob die Dritte Beschwerdekammer den Bescheid des Prüfers auf, soweit damit die Anmeldung für die Waren der Klasse 12 zurückgewiesen wurde, und wies die Beschwerde hinsichtlich der übrigen in der Anmeldung beschriebenen Klassen zurück, da die betreffende Wortzusammenstellung unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 falle.

Anträge der Parteien

8.
Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

9.
Das Amt beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Entscheidungsgründe

10.
Die Klägerin beruft sich auf zwei Klagegründe, nämlich Verstöße gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94.

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

11.
Die Klägerin trägt vor, bei Beurteilung der absoluten Eintragungshindernisse müsse eine Marke als Ganzes betrachtet werden, so wie sie angemeldet worden sei. Im vorliegenden Fall ergebe jedoch selbst eine Zergliederung der Wortzusammenstellung TELE AID in ihre beiden Bestandteile keinen beschreibenden Hinweis auf die konkreten Waren oder Dienstleistungen.

12.
So sei der Wortbestandteil „tele“ weder ein selbständiges Wort noch eine Abkürzung, sondern eine im allgemeinen Sprachgebrauch als Bestandteil zahlreicher Wörter vorkommende Doppelsilbe. In all diesen Kombinationen habe der Bestandteil „tele“ weder denselben noch einen annähernd ähnlichen Bedeutungsgehalt. In diesem Zusammenhang nennt die Klägerin Wörter, bei denen der Bestandteil „tele“, wie etwa in „Telefon“ oder „Teleskop“, Distanz bezeichne, Wörter wie z. B. „Teleologie“, bei denen der Bestandteil „tele“ die Bedeutung von Zweck oder Ziel (im Griechischen „telos“) habe, und Wörter wie die Namen eines Komponisten (Telemann) oder einer norwegischen Landschaft (Telemark), für die keine dieser Bedeutungen zutreffe.

13.
Überdies werde der Wortbestandteil „tele“ häufig in den unterschiedlichsten Zusammensetzungen als Bestandteil einer Marke verwendet, so dass der Verkehr an Marken mit einem solchen Bestandteil gewöhnt sei. Die Klägerin führt insoweit die Marken TELE-ATLAS, TELE-PAGE und TELE-CARD an. Daher beschreibe der Bestandteil „tele“ die betroffenen Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar.

14.
Zum Bestandteil „aid“ trägt die Klägerin vor, er werde häufig in den unterschiedlichsten Kombinationen als Bestandteil einer Marke verwendet, so dass der Verkehr an Marken mit diesem Bestandteil gewöhnt sei. Sie führt insoweit die deutschen Marken AID und BIKEAID sowie die Gemeinschaftsmarken MICROAID und FIRST AID an.

15.
Auch beschreibe der Bestandteil „aid“ die betroffenen Waren und Dienstleistungen nicht konkret und unmittelbar, denn er löse allenfalls die vage, unbestimmte und vieldeutige Assoziation aus, dass etwas oder jemand helfe, beistehe oder fördere, oder aber Hilfe oder Beistand erhalte.

16.
Zur Wortzusammenstellung TELE AID als Ganzes betrachtet erklärt die Klägerin, es handele sich um eine sprachliche Neuschöpfung, die in den gängigen Wörterbüchern der Gemeinschaftssprachen, einschließlich der englischen Sprache, nicht nachweisbar sei und als solche weder im allgemeinen Sprachgebrauch noch in einer Fachsprache vorkomme.

17.
Im Übrigen habe die betreffende Wortzusammenstellung keine bestimmte und eindeutige Bedeutung, sondern wecke lediglich vage und abstrakte Vorstellungen in dem Sinn, dass es...

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