Urteile nº T-212/00 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, January 30, 2002

Resolution DateJanuary 30, 2002
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-212/00

URTEIL DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer)

30. Januar 2002 (1) „Staatliche Beihilfen - Entscheidung, mit der eine Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Begünstigtes Unternehmen - Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T-212/00

Nuove Industrie Molisane Srl, mit Sitz in Sesto Campano (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Van Bael und F. Di Gianni,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Di Bucci als Bevollmächtigten, im Beistand der Rechtsanwälte A. Abate und G. B. Conte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung SG(2000)D/103923 der Kommission vom 30. Mai 2000 über die Genehmigung einer staatlichen Beihilfe in Höhe von 29 176,69 Millionen ITL zugunsten des Unternehmens Nuove Industrie Molisane zur Durchführung einer Investition in Sesto Campo (Molise, Italien)

erlässtDAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter M. Vilaras, J. Pirrung, A. W. H. Meij und N. J. Forwood,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2001,

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

1.
Im multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (ABl. 1998, C 107, S. 7, nachstehend: multisektoraler Rahmen) sind die Regeln für die Bewertung derartiger Beihilfen, die in seinen Geltungsbereich fallen, festgelegt.

2.
In Ziffer 3.10 des multisektoralen Rahmens ist die Berechnungsformel beschrieben, anhand deren die Kommission die zulässige Beihilfehöchstintensität für ein angemeldetes Beihilfevorhaben festsetzt.

3.
Diese Formel setzt zunächst die Ermittlung der zulässigen Höchstintensität für Beihilfen an Großunternehmen in dem fraglichen Gebiet, der so genannten „regionalen Obergrenze“ (Faktor R), voraus, die dann mit den drei Koeffizienten multipliziert wird, die dem Wettbewerb in dem fraglichen Sektor (Faktor T), dem Verhältnis Kapitaleinsatz:Arbeitsplätze (Faktor I) und der regionalen Auswirkung der fraglichen Beihilfe (Faktor M) entsprechen. Die zulässige Beihilfehöchstintensität resultiert also aus der Formel: R x T x I x M.

4.
Auf den Wettbewerbsfaktor wird gemäß Ziffer 3.10 des multisektoralen Rahmens ein Berichtigungsfaktor angewandt, der entsprechend den folgenden Kriterien 0,25, 0,5, 0,75 oder 1 beträgt:

„i) Vorhaben, das zu einer Kapazitätserweiterung in einem Sektor mit gravierenden strukturellen Überkapazitäten und/oder einem absoluten Nachfragerückgang führt

0,25

ii) Vorhaben, das zu einer Kapazitätserweiterung in einem Sektor mit strukturellen Überkapazitäten führt und/oder in einem schrumpfenden Markt durchgeführt werden soll und einen schon hohen Marktanteil verstärken dürfte

0,50

iii) Vorhaben, das zu einer Kapazitätserweiterung in einem Sektor mit strukturellen Überkapazitäten führt und/oder in einem schrumpfenden Markt durchgeführt werden soll

0,75

iv) keine voraussichtlichen negativen Wirkungen hinsichtlich Ziffern i) bis iii)

1,00“.

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

5.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 1999, das am 21. Dezember 1999 beim Generalsekretariat der Kommission einging, meldeten die italienischen Behörden gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 88 EG (ABl. L 83, S. 1) bei der Kommission ein Beihilfevorhaben zugunsten der Klägerin an, das unter den multisektoralen Rahmen fiel. Das angemeldete Vorhaben sah die Gewährung einer Beihilfe von 46 312,2 Millionen ITL für die Schaffung einer neuen Produktionsanlage für Klinker vor, deren Kosten sich auf insgesamt 127 532 Millionen ITL beliefen.

6.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2000 teilte die Kommission den italienischen Behörden mit, sie halte die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 659/1999 für erforderlich. Auf den Wettbewerbsfaktor sei der Koeffizient 0,25 anzuwenden. Die vorgesehene Zahl der neu geschaffenen Arbeitsplätze sei nicht hinreichend nachgewiesen. Sie sei deshalb der Ansicht, dass das Beihilfevorhaben die zulässige Höchstintensität überschreite. Die Kommission forderte die italienischen Behörden daher auf, ihr Vorbringen zu ergänzen.

7.
In einem Anfang Februar 2000 an die Kommission gesandten Memorandum lieferten die italienischen Behörden die verlangten zusätzlichen Angaben.

8.
Im Anschluss an eine Sitzung vom 23. Februar 2000 zwischen der Kommission und den italienischen Behörden teilten diese der Kommission mit Schreiben vom 6. März 2000 mit, sie seien „für den Wettbewerbsfaktor mit einem Koeffizienten von 0,75 % einverstanden, um die Eröffnung eines förmlichen Untersuchungsverfahrens abzuwenden“.

9.
Mit Schreiben vom 9. März 2000 übermittelten die italienischen Behörden der Kommission die neue Regelung für die Berechnung der Beihilfehöchstintensität unter Berücksichtigung eines Koeffizienten von 0,75 für den Wettbewerbsfaktor und setzten die Höhe der vorgesehenen Beihilfe dementsprechend auf 29 176,69 Millionen ITL fest.

10.
Am 30. Mai 2000 erließ die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 die Entscheidung, gegen das angemeldete Beihilfevorhaben keine Einwände zu erheben (nachstehend: Entscheidung).

11.
In dieser Entscheidung weist die Kommission darauf hin, dass die italienische Regierung die Anmeldung durch die Schreiben vom 6. und 9. März 2000 ergänzt habe und dass zugunsten der Klägerin eine Beihilfe in Höhe von 29 176,69 Millionen ITL vorgesehen sei, was bei einem auf insgesamt 127 532 Millionen ITL veranschlagten Investitionsvolumen einem Nettosubventionsäquivalent (NSÄ) von 15,56 % entspreche.

12.
Auf der Grundlage einer Bewertung der angemeldeten Beihilfe anhand der Kriterien des multisektoralen Rahmens begründet die Kommission, warum die im vorliegenden Fall anwendbaren Faktoren wie folgt festzusetzen seien:

- 25 %, was die zulässige Höchstintensität in der Region Molise betrifft;

- 0,75 als Faktor T in Anbetracht des Wettbewerbs auf dem fraglichen Markt;

- 0,7 als...

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