Urteile nº T-232/00 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, June 13, 2002
Resolution Date | June 13, 2002 |
Issuing Organization | TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften |
Decision Number | T-232/00 |
URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)
13. Juni 2002(1) „Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Fehlende Beibringung von Beweismitteln in der Sprache des Widerspruchsverfahrens - Regel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95“
In der Rechtssache T-232/00
Chef Revival USA Inc. mit Sitz in Lodi, New Jersey (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Jenkins, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. von Mühlendahl als Bevollmächtigten,
Beklagter,
anderer Verfahrensbeteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM):
Joachín Massagué Marín, wohnhaft in Sabadell (Spanien),
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Juni 2000 (Sache R 181/1999-3) in der am 6. Juli 2000 berichtigten Fassung
erlässtDAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
(Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras, der Richterin V. Tiili und des Richters P. Mengozzi,
Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat
aufgrund der am 4. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 2. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle),
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2002,
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
„(1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke kann gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarke Widerspruch mit der Begründung erhoben werden, dass die Marke nach Artikel 8 von der Eintragung auszuschließen ist ...
(3) Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als erhoben, wenn die Widerspruchsgebühr entrichtet worden ist. Der Widersprechende kann innerhalb einer vom Amt bestimmten Frist zur Stützung des Widerspruchs Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen vorbringen.“
Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) In dem Verfahren vor dem Amt ermittelt das Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.
(2) Das Amt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.“
(1) ...
(2) Die Widerspruchsschrift muss enthalten:
-
in Bezug auf die Anmeldung, gegen die sich der Widerspruch richtet, ...
-
in Bezug auf die ältere Marke oder das ältere Recht, auf denen der Widerspruch beruht, ...
-
in Bezug auf den Widersprechenden, ...
-
die Angabe der Gründe, auf denen der Widerspruch beruht.
...
(1) Die Widerspruchsschrift kann Einzelheiten der zur Stützung des Widerspruchs vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen unter Beifügung einschlägiger Unterlagen enthalten.
(2) Beruht der Widerspruch auf einer älteren Marke, die keine Gemeinschaftsmarke ist, so ist der Widerspruchsschrift nach Möglichkeit ein Nachweis über die Eintragung oder Anmeldung, z. B. eine Urkunde der Eintragung, beizufügen. ...
(3) Die in Absatz 1 genannten Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen sowie einschlägigen Unterlagen und der in Absatz 2 erwähnte Nachweis können, wenn sie nicht zusammen mit der Widerspruchsschrift oder anschließend übermittelt werden, innerhalb einer vom Amt gemäß Regel 20 Absatz 2 festgelegten Frist nach Beginn des Widerspruchsverfahrens vorgelegt werden.
(1) Wird die Widerspruchsschrift nicht in der Sprache der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, wenn diese Sprache eine der Sprachen des Amtes ist, oder in der anlässlich der Anmeldung angegebenen zweiten Sprache verfasst, so muss der Widersprechende eine Übersetzung der Widerspruchsschrift in einer dieser Sprachen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Widerspruchsfrist vorlegen.
(2) Werden die in Regel 16 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Nachweise zur Stützung des Widerspruchs nicht in der Sprache des Widerspruchverfahrens erbracht, so muss der Widersprechende eine Übersetzung in der betreffenden Sprache innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder gegebenenfalls innerhalb der vom Amt gemäß Regel 16 Absatz 3 festgelegten Frist vorlegen.
...
(1) Stellt das Amt fest, dass der Widerspruch nicht Artikel 42 der Verordnung entspricht, oder lässt die Widerspruchsschrift nicht eindeutig erkennen, gegen welche Anmeldung sich der Widerspruch richtet oder welches die ältere Marke oder welches das ältere Zeichen ist, aufgrund deren Widerspruch erhoben wird, so weist das Amt den Widerspruch als unzulässig zurück, sofern die Mängel nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist beseitigt worden sind. Ist die Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der Widerspruchsfrist entrichtet worden, so gilt der Widerspruch als nicht erhoben. Ist die Widerspruchsgebühr nach Ablauf der Widerspruchsfrist entrichtet worden, wird sie dem Widersprechenden zurückgezahlt.
(2) Stellt das Amt fest, dass der Widerspruch sonstigen Vorschriften der Verordnung oder dieser Regeln nicht entspricht, so teilt es dies dem Widersprechenden mit und fordert ihn auf, innerhalb von einer Frist von zwei Monaten die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so weist das Amt den Widerspruch als unzulässig zurück.
...
(1) ...
(2) Enthält die Widerspruchsschrift keine Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen gemäß Regel 16 Absätze 1 und 2, so fordert das Amt den Widersprechenden auf, diese Unterlagen innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist vorzulegen. Alle Vorlagen des Widersprechenden werden dem Anmeldenden mitgeteilt, der innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist Gelegenheit zur Äußerung erhält.
(3) Gibt der Anmelder keine Stellungnahme ab, so kann das Amt anhand der ihm vorliegenden Beweismittel über den Widerspruch entscheiden.
...
(1) Ist in der Verordnung [Nr. 40/94] oder in diesen Regeln eine Frist vorgesehen, die vom Amt festzulegen ist, so beträgt diese Frist ... nicht weniger als einen Monat ... Das Amt kann, wenn dies unter den gegebenen Umständen angezeigt ist, eine bestimmte Frist verlängern, wenn der Beteiligte dies beantragt und der betreffende Antrag vor Ablauf der ursprünglichen Frist gestellt wird.
...
(1) ...
(2) Sofern diese Regeln nichts anderes vorsehen, können Schriftstücke, die in Verfahren vor dem Amt verwendet werden sollen, in jeder Amtssprache der Gemeinschaft eingereicht werden. Soweit die Schriftstücke nicht in der Verfahrenssprache abgefasst sind, kann das Amt jedoch verlangen, dass eine Übersetzung innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist in dieser Verfahrenssprache oder nach der Wahl des Beteiligten in einer der Sprachen des Amtes nachgereicht wird.“
Sachverhalt
Klasse 8: „Messerschmiedewaren; Küchenmesser“;
Klasse 21: „Kleine Geräte und Behälter für den Haushalt“;
Klasse 25: „Bekleidungsstücke; Stiefel, Schuhe und Hausschuhe; Bekleidungsstücke für Personen, die mit dem Zubereiten, Ausstellen und Servieren von Speisen und Getränken zu tun haben; Mäntel, Jacken, Kittel, Hosen, Shorts, Hosenröcke, Hemden, T-Shirts, Westen, Kittelschürzen, Schürzen, Krawatten, Fliegen, Halstücher, Hüte, Mützen, Kummerbunde, Gürtel, Clogs und Schuhe, alles für Personen, die mit dem Zubereiten, Ausstellen und Servieren von Speisen und Getränken zu tun haben.“
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