Urteile nº T-251/00 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, November 20, 2002

Resolution DateNovember 20, 2002
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-251/00

„Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T-251/00 DEP

Lagardère SCA mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Winckler,

Canal+ SA mit Sitz in Paris, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.‑P. de La Laurencie, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragstellerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Lelievre und W. Wils und sodann durch É. Gippini Fournier als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen Anträgen auf Kostenfestsetzung im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 20. November 2002 in der Rechtssache T-251/00 (Lagardère und Canal+/Kommission, Slg. 2002, II-4825)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richterin V. Tiili, des Richters J. Azizi, der Richterin E. Cremona und des Richters O. Czúcz,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1 Das Gericht hat mit Urteil vom 20. November 2002 in der Rechtssache T-251/00 (Lagardère und Canal+/Kommission [im Folgenden: Hauptsacheverfahren], Slg. 2002, II-4825) die Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 2000 zur Änderung ihrer Entscheidung vom 22. Juni 2000, mit der Zusammenschlüsse für mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vereinbar erklärt worden waren (Sachen COMP/JV40 – Canal+/Lagardère und COMP/JV47 – Canal+/Lagardère/Liberty Media), für nichtig erklärt und der Kommission die Kosten des Verfahrens auferlegt.

2 Mit Schreiben vom 6. Januar 2003 verlangte Lagardère von der Kommission, ihr einen Betrag von 179 160,44 Euro als Kosten im Hauptsacheverfahren zu erstatten. Am 16. Januar 2003 forderte die Kommission Lagardère auf, ihren Antrag zu begründen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2003 lieferte Lagardère eine genauere Aufstellung der angefallenen Kosten und erhielt ihren Antrag in vollem Umfang aufrecht. Am 10. März 2003 lehnte die Kommission die Erstattung der verlangten Kosten ab und schlug Lagardère vor, dass sie ihr 20 000 Euro zahle.

3 Mit Schreiben vom 5. März 2003 verlangte Canal+ von der Kommission, ihr einen Betrag von 225 863,24 Euro als Kosten im Hauptsacheverfahren zu erstatten. Am 12. März 2003 forderte die Kommission Canal+ auf, ihren Antrag zu begründen. Mit Schreiben vom 4. Juni 2003 lieferte Canal+ eine genauere Aufstellung der angefallenen Kosten und erhielt ihren Antrag in vollem Umfang aufrecht. Am 17. Juni 2003 lehnte die Kommission die Erstattung der verlangten Kosten ab und schlug Canal+ vor, dass sie ihr 20 000 Euro zahle. Am 29. Oktober 2003 wiederholte Canal+ bei der Kommission ihren Antrag vom 5. März 2003.

4 Mit am 2. Juli 2003 und 20. April 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Antragsschriften haben Lagardère und Canal+ Kostenfestsetzung nach Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt.

5 Lagardère beantragt, den Betrag der ihr von der Kommission zu erstattenden Kosten auf 179 160,44 Euro festzusetzen.

6 Canal+ beantragt, den Betrag der ihr von der Kommission zu erstattenden Kosten auf 228 463,24 Euro festzusetzen.

7 Mit am 18. August 2003 und 23. Juli 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Schriftsätzen hat die Kommission zu den Anträgen von Lagardère und Canal+ Stellung genommen. Sie beantragt, die erstattungsfähigen Kosten für beide Antragstellerinnen auf einen auf beide Parteien aufzuteilenden Betrag von 43 250 Euro festzusetzen.

Vorbringen der Parteien

Vorbringen von Lagardère

8 Lagardère verlangte in ihren Schreiben vom 6. Januar und 12. Februar 2003, auf die sie sich in ihrem Kostenfestsetzungsantrag bezieht, von der Kommission die Erstattung der wie folgt aufgeschlüsselten Kosten:

– Anwaltshonorar für 407,5 Arbeitsstunden, davon 72,75 Stunden für einen Partner zu einem Stundensatz von 550 USD bis 765 USD, 246 Stunden für einen erfahrenen Anwalt zu einem Stundensatz von 360 USD bis 480 USD und 88,75 Stunden für Junganwälte zu einem Stundensatz von 120 USD bis 190 USD, d. h. insgesamt Anwaltshonorare von etwa 167 000 Euro, aufgeteilt auf vier Honorarrechnungen im Wesentlichen über Kosten erstens für eine Sitzung mit den Dienststellen der Kommission am 27. Juli 2000 sowie die Vorbereitung und Abfassung der Klageschrift, zweitens für die Abfassung von Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit, drittens für die Vorbereitung und Abfassung der Erwiderung sowie die Analyse der Klagebeantwortung und der Gegenerwiderung, viertens für die Vorbereitung von Erklärungen zu den prozessleitenden Maßnahmen des Gerichts und der mündlichen Verhandlung;

– Telekommunikationskosten (Telefon und Telefax) in Höhe von etwa 1 819 Euro;

– Auslagen für die Vorlage von Schriftstücken (Kopien, Bindungen, Sekretariatsüberstunden) in Höhe von etwa 4 254 Euro;

– Postzustellungskosten (Eilsendungen, Briefmarken, eigenhändige Übergabe) in Höhe von etwa 360 Euro;

– Taxikosten für die Einreichung von Verfahrensunterlagen beim Gericht und Reisekosten von etwa 3 985 Euro.

9 Nach Ansicht von Lagardère ist die Zeit, die die Anwälte auf den Rechtsstreit verwendet hätten, unter Berücksichtigung des Gegenstands und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht und der...

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