Urteile nº T-213/00 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, March 19, 2003
Resolution Date | March 19, 2003 |
Issuing Organization | TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften |
Decision Number | T-213/00 |
URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
19. März 2003(1) „Wettbewerb - Vereinbarung zwischen Mitgliedern einer Linienkonferenz und konferenzunabhängigen Reedereien - Gebühren und Zuschläge - Rechtsgrundlage - Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 - Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 - Relevanter Markt - Nachweis der Zuwiderhandlung - Verjährung - Geldbuße“
In der Rechtssache T-213/00
CMA CGM mit Sitz in Marseille (Frankreich),
Cho Yang Shipping Co. Ltd mit Sitz in Seoul (Südkorea),
Evergreen Marine Corp. Ltd mit Sitz in Taipeh (Taiwan),
Hanjin Shipping Co. Ltd mit Sitz in Taipeh,
Hapag-Lloyd Container Linie GmbH mit Sitz in Seoul,
Kawasaki Kisen Kaisha Ltd mit Sitz in Tokio (Japan),
Malaysia International Shipping Corporation Berhad mit Sitz in Kuala Lumpur (Malaysia),
Mitsui OSK Lines Ltd mit Sitz in Tokio,
Neptune Orient Lines Ltd mit Sitz in Singapur (Singapur),
Nippon Yusen Kaisha mit Sitz in Tokio,
Orient Overseas Container Line Ltd mit Sitz in Wanchai (Hongkong),
P & O Nedlloyd Container Line Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich),
Senator Lines GmbH, Rechtsnachfolgerin der DSR-Senator Lines GmbH, mit Sitz in Bremen (Deutschland),
Yangming Marine Transport Corp. mit Sitz in Taipeh,
Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. Pheasant, C. Barlen, M. Levitt, D. Waelbroeck und U. Zinsmeister, sodann Rechtsanwälte Pheasant, Levitt, Waelbroeck und Zinsmeister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerinnen,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch P. Oliver und E. Gippini Fournier, dann durch P. Oliver, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/627/EG der Kommission vom 16. Mai 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache Nr. IV/34.018 - Far East Trade Tariff Charges and Surcharges Agreement [FETTCSA]) (ABl. L 268, S. 1) erlässtDAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi,
Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2002
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1. Die Verordnung Nr.1017/68
„Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 6 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf, alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere
a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der Beförderungspreise und -bedingungen oder sonstiger Geschäftsbedingungen,
...“
„Das in Artikel 2 ausgesprochene Verbot gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die ausschließlich die Anwendung technischer Verbesserungen oder die technische Zusammenarbeit bezwecken und bewirken, und zwar durch
...
c) die Regelung und Durchführung von Anschlussbeförderungen, ergänzenden Beförderungen, Ersatzbeförderungen oder kombinierten Beförderungen sowie die Aufstellung und Anwendung von Gesamtpreisen und Gesamtbedingungen einschließlich Wettbewerbspreisen auf diese Beförderungen;
...
g) die Aufstellung einheitlicher Regeln für die Struktur der Beförderungstarife und die Bedingungen für deren Anwendung, soweit dadurch nicht die Preise und Beförderungsbedingungen festgelegt werden.“
„Das Verbot des Artikels 2 kann mit rückwirkender Kraft für nicht anwendbar erklärt werden auf
- Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
- Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,
- aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,
die beitragen
- zur Verbesserung der Qualität der Verkehrsleistungen oder
- zur Förderung einer größeren Kontinuität und Stabilität der Befriedigung des Verkehrsbedarfs auf den Märkten, auf denen Angebot und Nachfrage starken zeitlichen Schwankungen unterliegen, oder
- zur Steigerung der Produktivität der Unternehmen oder
- zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts,
und zwar unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Verkehrsnutzer und ohne dass den beteiligten Verkehrsunternehmen
a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil des betreffenden Verkehrsmarktes den Wettbewerb auszuschalten.“
2. Die Verordnung Nr. 4056/86
„Das Verbot des Artikels [81 Absatz 1 EG] gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die ausschließlich die Anwendung technischer Verbesserungen oder die technische Zusammenarbeit bezwecken oder bewirken, und zwar durch
...
c) die Organisation und Durchführung von Anschluss- oder Zusatzbeförderungen zur See sowie die Festlegung oder Anwendung von Gesamtpreisen und -bedingungen für diese Beförderung;
...
f) die Aufstellung oder Anwendung einheitlicher Regeln für die Struktur der Beförderungstarife und die Bedingungen für deren Anwendung.“
„eine Gruppe von zwei oder mehr Unternehmen der Seeschifffahrt, die internationale Liniendienste für die Beförderung von Ladung in einem bestimmten Fahrtgebiet oder in bestimmten Fahrtgebieten innerhalb fester geografischer Grenzen zur Verfügung stellt und die eine Vereinbarung oder Abmachung gleich welcher Art getroffen hat, in deren Rahmen sie auf der Grundlage einheitlicher oder gemeinsamer Frachtraten und etwaiger sonstiger vereinbarter Bedingungen hinsichtlich der Bereitstellung von Liniendiensten arbeitet“.
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