Urteile nº T-99/01 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, January 15, 2003

Resolution DateJanuary 15, 2003
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-99/01

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

15. Januar 2003(1) „Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Ältere nationale Marke Mixery - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MYSTERY - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94“

In der Rechtssache T-99/01

Mystery drinks GmbH mit Sitz in Eppertshausen (Deutschland), im Insolvenzverfahren befindlich, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Jestaedt, V. von Bomhard und A. Renck,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), vertreten durch A. von Mühlendahl, B. Weggenmann und C. Røhl Søberg als Bevollmächtigte,

Beklagter,

Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Karlsberg Brauerei KG Weber mit Sitz in Homburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Lange,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Februar 2001 (Verfahren R 251/2000-3) über die Eintragung des Zeichens MYSTERY als Gemeinschaftsmarke und den auf die nationale Marke Mixery gestützten Widerspruch gegen diese Eintragung

erlässtDAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin

aufgrund der am 7. Mai 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 28. August 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle),

aufgrund der am 17. August 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2002,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1.
Die Klägerin reichte am 25. Oktober 1996 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) eine Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke ein.

2.
Das angemeldete Zeichen ist nachstehend wiedergegeben:

image: mystery

3.
Die Anmeldung betrifft Waren der Klassen 29, 30 und 32 im Sinne des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner überarbeiteten und geänderten Fassung; die Waren entsprechen für die jeweilige Klasse folgender Beschreibung:

- „Snacks, insbesondere getrocknetes Obst, Nüsse, Kartoffelchips und Kartoffelstäbchen“ der Klasse 29;

- „Kakao, Zucker, Honig, Sirup und Waren aus diesen Materialien, insbesondere Bonbons und andere Süßwaren; feine Backwaren und Konditorwaren; Eiscreme; Kaugummi“ der Klasse 30;

- „alkoholfreie Getränke mit Ausnahme alkoholfreien Biers“ der Klasse 32.

4.
Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 21/98 vom 23. März 1998 veröffentlicht.

5.
Am 16. Juni 1998 erhob die Karlsberg Brauerei KG Weber (im Folgenden: Streithelferin) nach Artikel 42 der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch gegen die Eintragung dieser Gemeinschaftsmarke. Zur Begründung des Widerspruchs berief sie sich auf die Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 zwischen der angemeldeten Marke und einer älteren nationalen Marke, deren Inhaberin sie ist. Bei der betreffenden älteren Marke handelt es sich um das Wort Mixery, das in Deutschland unter der Nr. 395 02 709 zur Bezeichnung folgender Waren eingetragen ist: „Biere und bierhaltige Getränke“ der Klasse 32.

6.
Mit Entscheidung vom 4. Februar 2000 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück.

7.
Gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung legte die Streithelferin am 3. März 2000 beim Amt Beschwerde gemäß Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 ein.

8.
Mit Entscheidung vom 12. Februar 2001 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), die der Klägerin am 27. Februar 2001 zugestellt wurde, hob die Dritte Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung teilweise auf.

9.
Die Beschwerdekammer vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass für die Waren der Klasse 32 eine Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Marke und der angemeldeten Marke bestehe. Für die Waren der Klassen 29 und 30 wurde eine solche Gefahr dagegen verneint.

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

10.
Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

11.
Das Amt beantragt,

- das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen;

- die Kostenentscheidung je nach dem Ausgang des Verfahrens zu treffen und im Übrigen davon abzusehen, ihm Verfahrenskosten der anderen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen.

12.
Die Streithelferin beantragt, die Klage abzuweisen.

13.
Mit Schreiben vom 5. September 2002 hat die Klägerin das Gericht von ihrer Insolvenz unterrichtet. Ferner geht aus ihren Ausführungen hervor, dass sie das Verfahren fortsetzen möchte. Die Klägerin war im Übrigen in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten.

Rechtliche Würdigung

Vorbemerkungen

14.
Das Amt hat in seinen Anträgen weder zum Vorbringen der Klägerin noch zum Schicksal der angefochtenen Entscheidung Stellung genommen.

15.
Daher sind die Anträge des Amtes unzulässig. Die Streithelferin hat jedoch die Abweisung der Klage beantragt. Folglich ist der vorliegende Rechtsstreit gemäß Artikel 134 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts zu prüfen.

Zum einzigen Klagegrund der Verletzung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr....

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