Urteile nº T-99/01 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, January 15, 2003
Resolution Date | January 15, 2003 |
Issuing Organization | TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften |
Decision Number | T-99/01 |
URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
15. Januar 2003(1) „Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Ältere nationale Marke Mixery - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MYSTERY - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94“
In der Rechtssache T-99/01
Mystery drinks GmbH mit Sitz in Eppertshausen (Deutschland), im Insolvenzverfahren befindlich, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Jestaedt, V. von Bomhard und A. Renck,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), vertreten durch A. von Mühlendahl, B. Weggenmann und C. Røhl Søberg als Bevollmächtigte,
Beklagter,
Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:
Karlsberg Brauerei KG Weber mit Sitz in Homburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Lange,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Februar 2001 (Verfahren R 251/2000-3) über die Eintragung des Zeichens MYSTERY als Gemeinschaftsmarke und den auf die nationale Marke Mixery gestützten Widerspruch gegen diese Eintragung
erlässtDAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij,
Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin
aufgrund der am 7. Mai 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 28. August 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle),
aufgrund der am 17. August 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,
auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2002,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
- „Snacks, insbesondere getrocknetes Obst, Nüsse, Kartoffelchips und Kartoffelstäbchen“ der Klasse 29;
- „Kakao, Zucker, Honig, Sirup und Waren aus diesen Materialien, insbesondere Bonbons und andere Süßwaren; feine Backwaren und Konditorwaren; Eiscreme; Kaugummi“ der Klasse 30;
- „alkoholfreie Getränke mit Ausnahme alkoholfreien Biers“ der Klasse 32.
Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten
- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
- dem Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen;
- die Kostenentscheidung je nach dem Ausgang des Verfahrens zu treffen und im Übrigen davon abzusehen, ihm Verfahrenskosten der anderen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Vorbemerkungen
Zum einzigen Klagegrund der Verletzung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr....
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