Beschlüsse nº T-353/00 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, January 26, 2001
Resolution Date | January 26, 2001 |
Issuing Organization | TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften |
Decision Number | T-353/00 |
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
26. Januar 2001 (1) „Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Handlung des Parlaments - Auf dem nationalen Recht beruhender Verlust eines parlamentarischen Mandats - Zulässigkeit - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung“
In der Rechtssache T-353/00 R
Jean-Marie Le Pen, Saint-Cloud (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: F. Wagner, avocat,
Antragsteller,
Europäisches Parlament, vertreten durch H. Krück und C. Karamarcos als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Antragsgegner,
unterstützt durch
Französische Republik, vertreten durch D. Wibaux und G. de Bergues als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferin,
wegen Aussetzung des Vollzugs der in Form einer Erklärung der Präsidentin des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2000 getroffenen Entscheidung
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
Beschluss
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
„Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission, der Gerichtshof und der Rechnungshof üben ihre Befugnisse nach Maßgabe und im Sinne der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie der nachfolgenden Verträge und Akte zu deren Änderung oder Ergänzung einerseits und der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Vertrags andererseits aus.“
„Bis zum Inkrafttreten eines einheitlichen Wahlverfahrens und vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften dieses Akts bestimmt sich das Wahlverfahren in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften.“
„Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen einheitlichen Wahlverfahrens prüft das Europäische Parlament die Mandate der Abgeordneten. Zu diesem Zweck nimmt das Europäische Parlament die von den Mitgliedstaaten amtlich bekannt gegebenen Wahlergebnisse zur Kenntnis und befindet über die Anfechtungen, die gegebenenfalls auf Grund der Vorschriften dieses Akts - mit Ausnahme der innerstaatlichen Vorschriften, auf die darin verwiesen wird - vorgebracht werden könnten.“
„(1) Bis zum Inkrafttreten des nach Artikel 7 Absatz 1 einzuführenden einheitlichen Wahlverfahrens und vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften dieses Akts legt jeder Mitgliedstaat für den Fall des Freiwerdens eines Sitzes während der in Artikel 3 genannten fünfjährigen Wahlperiode die geeigneten Verfahren fest, um diesen Sitz für den verbleibenden Zeitraum zu besetzen.
(2) Hat das Freiwerden seine Ursache in den in einem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat das Europäische Parlament hierüber, das davon Kenntnis nimmt.
In allen übrigen Fällen stellt das Europäische Parlament das Freiwerden fest und unterrichtet den Mitgliedstaat hierüber.“
„Der zuständige Ausschuss wacht darüber, dass alle Angaben, die die Ausübung des Mandats eines Mitglieds bzw. die Rangfolge der Stellvertreter beeinflussen können, dem Parlament unverzüglich von den Behörden der Mitgliedstaaten und der Union unter Angabe des Inkrafttretens im Falle einer Benennung übermittelt werden.
Falls die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegen ein Mitglied ein Verfahren eröffnen, das den Verlust des Mandats zur Folge haben könnte, so ersucht der Präsident sie darum, ihn regelmäßig über den Stand des Verfahrens zu unterrichten. Er befasst damit den zuständigen Ausschuss, auf dessen Vorschlag das Parlament Stellung nehmen kann.“
„Als Stichtag für das Erlöschen des Mandats und für das Freiwerden eines Sitzes gelten:
- im Rücktrittsfall: der Tag, an dem das Freiwerden des Sitzes vom Parlament entsprechend dem Rücktrittsprotokoll festgestellt wurde;
- im Falle der Ernennung zu einem Amt, das aufgrund innerstaatlichen Wahlrechts oder gemäß Artikel 6 des Akts [von 1976] mit dem Mandat eines Mitglieds des Europäischen Parlaments unvereinbar ist: der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union mitgeteilte Zeitpunkt.“
„1. Der Präsident leitet unter den in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Bedingungen sämtliche Arbeiten des Parlaments und seiner Organe. Er besitzt alle Befugnisse, um bei den Beratungen des Parlaments den Vorsitz zu führen und deren ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleisten.
2. Der Präsident eröffnet, unterbricht und schließt die Sitzungen. Er achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung, wahrt die Ordnung, erteilt das Wort, erklärt die Aussprachen für geschlossen, lässt abstimmen und verkündet die Ergebnisse der Abstimmungen. Er übermittelt den Ausschüssen die Mitteilungen, die ihre Tätigkeit betreffen.
3. Der Präsident darf in einer Aussprache das Wort nur ergreifen, um den Stand der Sache festzustellen und die Aussprache zum Beratungsgegenstandzurückzuführen; will er sich an der Aussprache beteiligen, so gibt er den Vorsitz ab; er kann ihn erst wieder übernehmen, wenn die Aussprache über den Gegenstand beendet ist.
4. Der Präsident vertritt das Parlament im internationalen Bereich, bei offiziellen Anlässen sowie in Verwaltungs-, Gerichts- und Finanzangelegenheiten; er kann diese Befugnisse übertragen.“
„Zu diesen Befugnissen gehört unter anderem die, über Textteile in einer anderen Reihenfolge als derjenigen, die in dem zur Abstimmung vorliegenden Dokument festgelegt ist, abstimmen zu lassen. Entsprechend den Bestimmungen nach Artikel 130 Absatz 7 kann der Präsident zuvor das Einverständnis des Parlaments einholen.“
Französisches Recht
„Die Artikel LO 127 bis LO 130-1 der Wahlordnung sind auf die Wahl der Vertreter der Versammlung der Europäischen Gemeinschaften anwendbar.
Der Verlust des passiven Wahlrechts während der Laufzeit des Mandats führt zum Erlöschen des Mandats. Dies wird durch Dekret festgestellt.“
„Der Bewerber, der auf einer Liste dem letzten gewählten Bewerber unmittelbar nachfolgt, ersetzt den auf dieser Liste gewählten Vertreter, dessen Sitz - aus welchem Grund auch immer - frei wird.“
„Die Wahl der Vertreter der Versammlung der Europäischen Gemeinschaften kann binnen zehn Tagen nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse in Bezug auf jede die Anwendung des vorliegenden Gesetzes betreffende Frage von jedem Wähler vor dem Conseil d'État angefochten werden, der im streitigen Verfahren entscheidet. Die Entscheidung ergeht im Plenum.
Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.“
Sachverhalt und Verfahren
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