Beschlüsse nº T-159/97 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, June 19, 1997

Resolution DateJune 19, 1997
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-159/97

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

19. Juni 1997 (1) „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) - Beschluß des Präsidenten des Amtes über die Organisation der Beschwerdekammern - Periculum in mora - Fehlen“

In der Rechtssache T-159/97 R

Luis Manuel Chaves Fonseca Ferrão, Mitglied der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), wohnhaft in Campello, Alicante (Spanien), Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Roland Assa, 1, rue Jean-Pierre Brasseur, Luxemburg,

Antragsteller,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), vertreten durch Oreste Montalto, Direktor der Rechtsabteilung, und João Paulo Miranda de Sousa, Rechtsabteilung, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Antragsgegner,

wegen Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses ADM-97-3 des Präsidenten des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Februar 1997 über die Organisation der Beschwerdekammern

erläßt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluß

Sachverhalt und Verfahren

1.
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im folgenden: Amt) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) errichtet. Zusammensetzung und Organisation des Amtes sind im einzelnen in Titel XII (Artikel 111 bis 139) dieser Verordnung geregelt.

2.
Das Amt verfügt über mehrere Beschwerdekammern, die für Entscheidungen über Beschwerden gegen bestimmte Entscheidungen des Amtes zuständig sind. Jede Beschwerdekammer besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern. Für die Anfangszeit war die Schaffung von drei Beschwerdekammern vorgesehen.

3.
Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 40/94 sieht vor, daß der mit der Leitung des Amtes beauftragte Präsident „alle für die Tätigkeit des Amtes zweckmäßigen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen“, trifft.

4.
Auf der Grundlage der genannten Bestimmung erließ der Präsident des Amtes am 21. Februar 1997 den Beschluß ADM-97-3 über die Organisation derBeschwerdekammern (im folgenden: streitiger Beschluß). Artikel 2 dieses Beschlusses bestimmt:

„1. Der Vizepräsident für Rechtsangelegenheiten ist der unmittelbare Vorgesetzte der Vorsitzenden der Beschwerdekammern.

2. Die Vorsitzenden der Beschwerdekammern sind die unmittelbaren Vorgesetzten der Mitglieder ihrer jeweiligen Kammer. Gehört ein Mitglied mehr als einer Beschwerdekammer an, so ist sein unmittelbarer Vorgesetzter der Vorsitzende der Kammer, der es hauptsächlich zugewiesen ist.“

5.
Der Kläger, seit dem 1. Februar 1996 Mitglied der Ersten Beschwerdekammer des Amtes, forderte mit Antragsschrift vom 6. März 1997 die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf, die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses gemäß Artikel 118 der Verordnung Nr. 40/94 zu überprüfen. Mit Entscheidung vom 18. April 1997, die dem Antragsteller mit Schreiben Nr. SG(97)D/3132 vom 23. April 1997 bekanntgegeben wurde, wies die Kommission den Antrag als unzulässig zurück.

6.
Mit Schreiben vom 22. April 1997 legte der Antragsteller beim Präsidenten des Amtes als Anstellungsbehörde im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) eine Beschwerde ein, um eine Änderung des streitigen Beschlusses, insbesondere seines Artikels 2, zu erwirken.

7.
Mit am 21. Mai 1997 bei der...

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