Beschlüsse nº T-159/97 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, June 19, 1997
Resolution Date | June 19, 1997 |
Issuing Organization | TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften |
Decision Number | T-159/97 |
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
19. Juni 1997 (1) „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) - Beschluß des Präsidenten des Amtes über die Organisation der Beschwerdekammern - Periculum in mora - Fehlen“
In der Rechtssache T-159/97 R
Luis Manuel Chaves Fonseca Ferrão, Mitglied der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), wohnhaft in Campello, Alicante (Spanien), Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Roland Assa, 1, rue Jean-Pierre Brasseur, Luxemburg,
Antragsteller,
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), vertreten durch Oreste Montalto, Direktor der Rechtsabteilung, und João Paulo Miranda de Sousa, Rechtsabteilung, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegner,
wegen Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses ADM-97-3 des Präsidenten des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Februar 1997 über die Organisation der Beschwerdekammern
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
Beschluß
Sachverhalt und Verfahren
„1. Der Vizepräsident für Rechtsangelegenheiten ist der unmittelbare Vorgesetzte der Vorsitzenden der Beschwerdekammern.
2. Die Vorsitzenden der Beschwerdekammern sind die unmittelbaren Vorgesetzten der Mitglieder ihrer jeweiligen Kammer. Gehört ein Mitglied mehr als einer Beschwerdekammer an, so ist sein unmittelbarer Vorgesetzter der Vorsitzende der Kammer, der es hauptsächlich zugewiesen ist.“
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