Urteile nº T-81/95 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, July 14, 1997
Resolution Date | July 14, 1997 |
Issuing Organization | TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften |
Decision Number | T-81/95 |
URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)
14. Juli 1997 (1) „Sozialpolitik Europäischer Sozialfonds Zuschuß zur Finanzierung von
Maßnahmen der beruflichen Bildung Nichtigkeitsklage Übermittlung der
Genehmigungsentscheidung Entscheidung über den Antrag auf Restzahlung
Rechtssicherheit Berechtigtes Vertrauen Begründung“
In der Rechtssache T-81/95
Interhotel, Sociedade Internacional de Hotéis, SARL, Gesellschaft portugiesischen
Rechts mit Sitz in Lissabon, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte José Miguel
Alarcão Júdice, Nuno Morais Sarmento und Gabriela Rodrigues Martins, Lissabon,
Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Victor Gillen, 16, boulevard de la
Foire, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater
António Caeiro und durch Günter Wilms, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre
Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C(94)1410/11 der Kommission vom 12.
Juli 1994 über einen Zuschuß des Europäischen Sozialfonds zu einer
Bildungsmaßnahme, der Klägerin zugestellt am 27. Dezember 1994 unter dem
Aktenzeichen 870840/P1,
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. Saggio sowie der Richterin V. Tiili und des
Richters R. M. Moura Ramos,
Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15.
Januar 1997,
folgendes
Urteil
Sachverhalt und Verfahren
Änderungen ein Vorhaben, für das das Departamento para os Assuntos do Fundo
Social Europeu (Abteilung für Angelegenheiten des Europäischen Sozialfonds;
nachstehend: DAFSE) in Lissabon für das Haushaltsjahr 1987 zugunsten der
Klägerin einen Antrag auf Zuschuß gestellt hatte, der die Nummer 870840/P1
erhalten hatte. Während die Klägerin beim Europäischen Sozialfonds (nachstehend:
ESF) für die Ausbildung von 284 Personen einen Betrag von 152 466 071 ESC
beantragt hatte, wurde ihr vom ESF ein Zuschuß von 121 647 958 ESC für die
Ausbildung von 277 Personen gewährt.
„Anhang zur Entscheidung C(87)0860 der Kommission“ (Anhang 1 der
Klagebeantwortung), der folgende Daten enthielt:
Zahl der betroffenen Personen
277
Beantragter Betrag
152 466 071 ESC
Bewilligter Betrag
121 647 958 ESC
Nicht zuschußfähig
27 766 349 ESC
Kürzung
3 051 763 ESC
Insgesamt abgelehnter Betrag
30 818 112 ESC
mit einem Schreiben, in dem der bewilligte Betrag und die genehmigte
Personenzahl angegeben waren (Anhang 4 der Klageschrift). In diesem Schreiben
wurde darauf hingewiesen, daß die Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds Mittel
seien, die unter der Bedingung vergeben würden, daß die Maßnahme unter
Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werde, und daß die
Nichteinhaltung dieser Bedingung die Rückzahlung der Vorschüsse und die
Einbehaltung des Restbetrags nach sich ziehe. Außerdem war darin hervorgehoben,
daß jede Veränderung gegenüber den Angaben in den Antragsunterlagen der
DAFSE mitzuteilen sei.
10/87 vom 8. Januar 1987, das die Klägerin ihren Angaben zufolge am 29. Juni
1987 erhielt, forderte die DAFSE die Empfänger von ESF-Zuschüssen auf, die
Zeiten der praktischen Ausbildung auf eine der theoretischen Ausbildung
entsprechende Dauer zu kürzen. Um den Anforderungen des Rundschreibens
nachzukommen, kürzte die Klägerin die vorgesehene Zahl der Stunden praktischer
Ausbildung um 36,13 %. Sie behauptet, sie habe von sich aus auch die Kosten in
sämtlichen Ansätzen des Haushalts für die Maßnahme proportional um 36,13 %
gekürzt.
Vorschuß von 60 823 979 ESC. Als die Maßnahme abgeschlossen war, reichte sie
einen Antrag auf Restzahlung ein, in dem sie vom ESF einen Betrag von
73 496 941 ESC verlangte, d. h. den Betrag des Vorschusses zuzüglich
12 672 962 ESC.
gemäß einer dieser Mitteilung beiliegenden Entscheidung der Kommission im
Ergebnis 42 569 539 ESC nicht übersteigen könne, weil bestimmte Ausgaben
betreffend die Punkte 14.1, 14.2, 14.3, 14.6 und 14.8 des Formblatts nicht
zuschußfähig seien, „da eine der Herabsetzung der Bildungsstunden entsprechende
Kürzung nicht erfolgt ist und bestimmte Bedingungen des ursprünglichen
Vorschlags nicht eingehalten worden sind (14.1)“.
Gerichtshof für nichtig erklärt, weil die Kommission der Portugiesischen Republik
vor Erlaß der endgültigen Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses keine
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai
1991 in der Rechtssache C-291/89, Interhotel/Kommission, Slg. 1991, I-2257).
Restzahlung übermittelte die Kommission der DAFSE am 6. August 1991 einen
ersten Entscheidungsentwurf. Mit Schreiben vom 26. August 1991 teilte ihr die
DAFSE mit, daß sie mit bestimmten der vorgeschlagenen Kürzungen nicht
einverstanden sei.
der im Vertrag vorgesehenen Fristen, d. h. innerhalb von zwei Monaten ab
Antragstellung, eine neue Entscheidung zu erlassen.
genannten Antrag der Klägerin führte die Kommission am 19. Februar 1993 eine
Prüfung durch, die am 18. März 1993 fortgesetzt wurde, um die Belege für die
Durchführung der Maßnahme an Ort und Stelle nachzuprüfen. Die Klägerin hatte
während dieser Prüfung Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Nach Angaben der
Kommission waren nur wenige Belege verfügbar, deren Auswertung schwierig
gewesen sei, insbesondere weil bestimmte Arbeiten von der Klägerin an einen
Unterauftragnehmer, Partex, vergeben worden seien, der seinerseits zwei
Unterauftragnehmer, Europraxis und Fortécnica, beauftragt habe. Daher seien die
Bücher der Unterauftragnehmer des von der Klägerin eingeschalteten
Unterauftragnehmers überprüft worden. Die Ergebnisse dieser Überprüfung seien
in der Zeit vom 24. bis 26. Mai 1993 von einer Arbeitsgruppe, in der die
Kommission und die DAFSE vertreten gewesen seien, untersucht worden.
einem Vermerk Nr. 22917 einen neuen Entscheidungsentwurf, wonach der Zuschuß
des ESF auf 41 190 905 ESC festgesetzt würde, sofern die Stellungnahme der
DAFSE nicht zu einer Änderung dieses Betrages führe.
Kürzungen. Zunächst wird darin darauf hingewiesen, daß die im Antrag auf
Restzahlung angegebenen Zeiten der Kurse von den Verzeichnissen über die
Anwesenheit der Auszubildenden und den Berichten des Lehrpersonals abwichen.
Es sei weiter nicht möglich gewesen, die Aufteilung der Ausbildungsdauer auf den
theoretischen und den praktischen Teil zu bestätigen. Schließlich habe nicht
festgestellt werden können, wann welche Kurse stattgefunden hätten.
Was die verschiedenen Rubriken des Antrags auf Restzahlung anbelangt, wurden
die Kürzungen im einzelnen wie folgt begründet:
14.1 Entgelte der Auszubildenden
Ausbildungsbeihilfen
Nach den Feststellungen haben 56 Auszubildende keine zuschußfähige
praktische Ausbildung erhalten, daher eine entsprechende Kürzung
gemäß beiliegender Berechnung.
14.2 Vorbereitung der Kurse
Einstellung und Auswahl der Auszubildenden
Nach den Feststellungen sind in der Rechnung der Partex ebenso wie
im Antrag auf Restzahlung 490 Tests zum Einheitspreis von
7 000 ESC genannt, während diese Arbeiten durch eine dritte
Einrichtung durchgeführt wurden, die der Partex die Durchführung
von 282 Tests zu Einheitskosten von 12 000 ESC in Rechnung stellte.
Folglich wurden, da die Partex keine zusätzliche Leistung erbracht
hatte, die Kosten für 282 Auszubildende auf 7 000 ESC pro Einheit
festgesetzt.
Vervielfältigung von Schriftstücken
Diese Ausgabe war durch die Genehmigungsentscheidung nicht
gedeckt, und sie war angesichts der für Lehrmaterial angemeldeten
Beträge und der Art der durchgeführten Maßnahme nicht
gerechtfertigt.
14.3 Ausführung und Verwaltung der Kurse
Lehrpersonal
Diese Rubrik betrifft die Arbeitsentgelte, sowie die Fahrt-,
Aufenthalts- und Verpflegungskosten des Lehrpersonals.
Der Betrag für das Lehrpersonal wurde von Partex in voller Höhe in
Rechnung gestellt; Partex wandte sich ihrerseits an einen
Unterauftragnehmer. Nach der bei dem Unterauftragnehmer
durchgeführten Überprüfung konnte festgestellt werden, daß Partex
einen Vertrag geschlossen hatte, nach dem der Unterauftragnehmer
Kurse im Rahmen der von Interhotel und von einem anderen
Unternehmen, Grão-Pará, übernommenen Maßnahmen ungeachtet
des Wertunterschieds durchzuführen hatte. Der zuschußfähige
Höchstbetrag für die Bildungsmaßnahmen wurde auf der Grundlage
der Kosten ermittelt, die dem Unterauftragnehmer für Lehrkräfte
entstanden waren, die Kurse für die Auszubildenden von Interhotel
gehalten hatten, zuzüglich einer Brutto-Gewinnspanne von 50 %. Der
zuschußfähige Höchstbetrag für die Bildungsmaßnahmen belief sich
somit auf 10 613 646 ESC.
In bezug auf die Aufenthalts- und Verpflegungskosten des
Lehrpersonals waren in dem ursprünglichen Antrag zwei Fachkräfte
und ein Direktor genannt. Die Kosten für die beiden Fachkräfte
waren in der Genehmigungsentscheidung...
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