Beschlüsse nº T-42/98 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, August 12, 1998

Resolution DateAugust 12, 1998
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-42/98

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

12. August 1998 (1) „Anträge auf einstweilige Anordnung - Gütliche Beilegung - Verbindlichkeit - Streichung von Amts wegen - Voraussetzungen“

In der Rechtssache T-42/98 R

Maria Paola Sabbatucci, Beamtin des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Luxemburg, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Alberto Dal Ferro und Andrea Cevese, Vicenza, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Morresi, 67, avenue des Nerviens, Brüssel,

Antragstellerin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch Antonio Caiola und Evelyn Waldherr, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Generalsekretariat des Europäischen Parlaments, Luxemburg-Kirchberg,

Antragsgegner,

wegen Antrags gemäß Artikel 91 Absatz 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften auf einstweilige Anordnung nach den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag

erläßt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluß

Rechtlicher Rahmen

1.
Artikel 9 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) bestimmt:

„1. Es werden gebildet

a) bei jedem Organ:

- eine Personalvertretung, die gegebenenfalls in Sektionen für jeden Dienstort eingeteilt wird;

...

2. Die Zusammensetzung sowie die Einzelheiten der Tätigkeit dieser Einrichtungen werden von jedem Organ nach Maßgabe des Anhangs II geregelt.

...“

2.
Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs II des Statuts sieht vor:

„Das Verfahren für die Wahl der nicht in örtliche Sektionen unterteilten Personalvertretung oder, falls die Personalvertretung in örtliche Sektionen unterteilt ist, für die örtliche Sektion wird durch Versammlung der Beamten des Organs festgelegt, die an dem betreffenden Dienstort tätig sind.“

3.
Absatz 4 dieses Artikels lautet:

„Die nicht in örtliche Sektionen unterteilte Personalvertretung oder, falls die Personalvertretung in örtliche Sektionen unterteilt ist, die örtlichen Sektionen müssen so zusammengesetzt sein, daß die Vertretung aller in Artikel 5 des Statuts genannten Laufbahngruppen und Sonderlaufbahnen sowie der in Artikel 7 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften genannten Bediensteten gewährleistet ist. Die zentrale Personalvertretung einer in örtliche Sektionen unterteilten Personalvertretung ist rechtswirksam gebildet, sobald die Mehrheit ihrer Mitglieder bestellt ist.“

4.
Artikel 17 Absatz 5 der Regelung über die Personalvertretung im Sekretariat des Europäischen Parlaments (im folgenden: Personalvertretungsregelung) bestimmt:

„Innerhalb jeder Liste werden die Sitze den Kandidaten zugeteilt, die am meisten Einzelstimmen erhalten haben, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) unter den gewählten Bewerbern müssen sich zwei Vertreter jeder Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn und zwei Vertreter der in Artikel 5 genannten sonstigen Bediensteten befinden;

b) unter den gewählten Bewerbern muß sich eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern mit Dienstort Brüssel befinden; die Zahl wird gemäß Artikel 6 Absatz 4 festgelegt.

Jeder gewählte Bewerber kann die beiden Bedingungen gleichzeitig erfüllen.“

5.
Artikel 6 Absatz 4 Satz 2 dieser Regelung bestimmt:

„Auf Vorschlag des bisherigen Wahlvorstands bestätigt die Personalversammlung die Zahl der Personalratssitze, die dem Personal mit Dienstort Brüssel zustehen. Diese Zahl entspricht dem - nach oben aufgerundeten - proportionalen Anteil der Beamten und sonstigen Bediensteten des Generalsekretariats mit Dienstort Brüssel.“

6.
Die Zahl der dem Personal mit Dienstort Brüssel zustehenden Sitze wurde auf der Personalversammlung vom September 1997 auf elf festgesetzt.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

7.
Die Wahlen zum Personalrat des Parlaments wurden im November 1997 durchgeführt. Da die...

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