Urteile nº T-424/10 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, February 07, 2012

Resolution DateFebruary 07, 2012
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-424/10

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren –Gemeinschaftsbildmarke, die Elefanten in einem Rechteck darstellt – Ältere internationale und nationale Bildmarken, die einen Elefanten darstellen, und ältere nationale Wortmarke elefanten – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Kennzeichnungskraft der älteren Marken“

In der Rechtssache T‑424/10

Dosenbach-Ochsner AG Schuhe und Sport mit Sitz in Dietikon (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Rauscher,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Mannucci als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Sisma SpA mit Sitz in Mantua (Italien), Prozessbevollmächtigte: F. Caricato, avvocato,

Streithelferin,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Juli 2010 (Sache R 1638/2008‑4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Dosenbach-Ochsner AG Schuhe und Sport und der Sisma SpA

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová (Berichterstatterin), der Richterin K. Jürimäe und des Richters M. van der Woude,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 18. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 23. Februar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 4. Februar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der Entscheidung vom 28. April 2011, mit der es abgelehnt worden ist, die Einreichung einer Erwiderung zu gestatten,

aufgrund des Umstands, dass keiner der Verfahrensbeteiligten binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht der Berichterstatterin gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Die Streithelferin, die Sisma SpA, ist Inhaberin der unter der Nr. 4279295 eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke (im Folgenden: angegriffene Marke), die am 9. Februar 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken Muster und Modelle) (HABM) angemeldet wurde. Die angegriffene Marke wurde am 30. November 2006 u. a. für folgende Waren der Klassen 24 und 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 24: „Textilien; elastische Webstoffe; heiß verklebbare Webstoffe; Lederimitationsstoffe; Wollstoffe; Decken; Reisedecken; Tischdecken; Textilartikel; Tapeten aus textilem Material; Textiltaschentücher; Fahnen; Tücher aus Stoff und Vliesstoff; Servietten aus Stoff; Textilservietten; Wickelunterlagen aus synthetischem Material“;

– Klasse 25: „Bekleidungsstücke aller Art für Herren, Damen und Jugendliche, darunter Bekleidungsstücke aus Leder; Hemden; Blusen; Röcke; Kostüme; Jacken; Hosen; Shorts; Jerseys; T‑Shirts; Schlafanzüge; Strümpfe; ärmellose Unterhemden; Korsetts; Strumpfhalter; Unterhosen; Büstenhalter; Unterwäsche; Hüte; Schals; Krawatten; Regenmäntel; Überzieher; Mäntel; Badeanzüge; Trainingsanzüge; Anoraks; Skihosen; Gürtel; Pelzmäntel; (dicke) Schals; Handschuhe; Morgenmäntel; Schuhwaren im Allgemeinen einschließlich Hausschuhe, Schuhe, Sportschuhe, Stiefel und Sandalen; Windeln aus textilem Material; Babylätzchen“.

2 Bei der angegriffenen Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

Image not found

3 Am 20. Februar 2007 stellte die Klägerin, die Dosenbach-Ochsner AG Schuhe und Sport, nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009) beim HABM einen Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke.

4 Der Antrag auf Nichtigerklärung bezog sich auf die Eintragung der angegriffenen Marke für die oben in Randnr. 1 genannten Waren. Er wurde auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) zwischen dieser Marke und den folgenden älteren Marken gestützt:

– die deutsche Wortmarke elefanten, die für die Waren „Schuhe“ der Klasse 25 am 14. März 1987 angemeldet und am 24. Januar 1989 unter der Nr. 1133678 eingetragen wurde;

– die nachfolgend wiedergegebene internationale Bildmarke mit Schutzwirkung u. a. für die Tschechische Republik, die am 29. Mai 1999 unter der Nr. 715019 für die Waren „Schuhe und Schuhwaren“ der Klasse 25 eingetragen wurde;

Image not found

– die nachfolgend wiedergegebene deutsche Bildmarke, die u. a. für die Waren „Kinderdecken, Kinderbettwäsche, Kinderhandtücher, Kinderschlafsäcke; textile Tragebehälter und Tragebeutel für Kinder“ der Klasse 24 und die Waren „Kinderbekleidungsstücke, Kinder-Kopfbedeckungen; Kinder-Bekleidungsgürtel“ der Klasse 25 am 9. November 2000 angemeldet und am 22. Januar 2001 unter der Nr. 30082400 eingetragen wurde:

Image not found

5 Mit Entscheidung vom 9. September 2008 wies die Nichtigkeitsabteilung des HABM den Antrag auf Nichtigerklärung mit der Begründung zurück, es liege keine Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und den älteren Marken vor. Am 12. November 2008 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde ein.

6 Mit Entscheidung vom 15. Juli 2010 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück.

7 Die Beschwerdekammer führte erstens in Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung aus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern in Deutschland und der Tschechischen Republik bestünden.

8 Zweitens schloss sich die Beschwerdekammer in Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung der Beurteilung der Nichtigkeitsabteilung an, wonach einige der Produkte, auf die sich zum einen die angegriffene Marke und zum anderen die älteren Marken bezögen, identisch oder ähnlich seien, andere hingegen verschieden.

9 Drittens führte die Beschwerdekammer in den Randnrn. 20 bis 24 der angefochtenen Entscheidung aus, dass die angegriffene Marke den älteren Marken u. a. in Anbetracht der Unterschiede, die zwischen der Darstellung des Elefanten in der angegriffenen Marke und derjenigen in der älteren Bildmarke bestünden, in visueller Hinsicht nicht ähnlich sei.

10 Viertens stellte die Beschwerdekammer in den Randnrn. 25 bis 27 der angefochtenen Entscheidung fest, dass sich die in Rede stehenden Marken in klanglicher Hinsicht nicht ähnlich seien, da zum einen Bildmarken, zu denen auch die angegriffene Marke gehöre, nicht ausgesprochen würden und zum anderen die mündliche Beschreibung der betroffenen Marken nicht übereinstimme.

11 Fünftens stellte die Beschwerdekammer in Randnr. 28 der angefochtenen Entscheidung fest, dass eine begriffliche Ähnlichkeit vorliege, die damit zusammenhänge, dass in beiden betroffenen Marken auf Elefanten Bezug genommen werde.

12 Sechstens führt die Beschwerdekammer in den Randnrn. 30 bis 39 der angefochtenen...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT