Beschlüsse nº T-327/06 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, February 18, 2008

Resolution DateFebruary 18, 2008
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-327/06

In der Rechtssache T-327/06

Altana Pharma AG, mit Sitz in Konstanz (Deutschland), Prozessbevollm‰chtigter: Rechtsanwalt H.†Becker,

Kl‰gerin,

gegen

Harmonisierungsamt f¸r den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch R.†Pethke als Bevollm‰chtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM:

Avensa AG mit Sitz in Zug (Schweiz),

wegen einer Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 11. September 2006 (Sache R†668/2005-2) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Avensa AG und der Altana Pharma AG

erl‰sst

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Pr‰sidentin I.†Pelik·nov· (Berichterstatterin), der Richterin K.†J¸rim‰e und des Richters S.†Soldevila Fragoso,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 22. November 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 3. April 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

folgenden

Beschluss

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 ††††††††Am 14. November 2001 beantragte die Kl‰gerin beim Harmonisierungsamt f¸r den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) die Eintragung der Gemeinschaftswortmarke PNEUMO UPDATE f¸r verschiedene Waren und Dienstleistungen, darunter solche der Klasse 5 im Sinne des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 ¸ber die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen f¸r die Eintragung von Marken in revidierter und ge‰nderter Fassung, entsprechend der folgenden Beschreibung: -Arzneimittel und medizinische Diagnostika-.

2 ††††††††Die Anmeldung wurde am 25. November 2002 im Blatt f¸r Gemeinschaftsmarken Nr.†93/02 verˆffentlicht.

3 ††††††††Am 21. Januar 2003 erhob die Widersprechende einen Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke. Der Widerspruch war auf die Verwechslungsgefahr zwischen der Anmeldemarke und der am 20. November 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten deutschen Wortmarke Pneumo gest¸tzt, deren Inhaberin die Widersprechende ist und die am 15. M‰rz 2002 f¸r Waren der Klasse 5 des Abkommens von Nizza eingetragen wurde, die der folgenden Beschreibung entsprechen: -Pharmazeutische Erzeugnisse, insbesondere Humanarzneimittel-.

4 ††††††††Am 8. April 2005 gab die Widerspruchsabteilung des HABM dem Widerspruch in vollem Umfang statt, da Verwechslungsgefahr im Sinne von Art.†8 Abs.†1 Buchst.†b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 ¸ber die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L†11, S.†1) in der ge‰nderten Fassung bestehe.

5 ††††††††Am 7. Juni 2005 legte die Kl‰gerin Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

6 ††††††††Mit Entscheidung vom 11. September 2006 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zur¸ck.

Antr‰ge der Parteien

7 ††††††††Die Kl‰gerin beantragt,

-††††††††die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

-††††††††dem HABM aufzugeben, den Widerspruch zur¸ckzuweisen;

-††††††††hilfsweise, dem HABM aufzugeben, unter Ber¸cksichtigung der Auffassung des Gerichts erneut ¸ber den Widerspruch zu entscheiden.

8 ††††††††Das HABM beantragt,

-††††††††die Klage abzuweisen;

-††††††††der Kl‰gerin die Kosten aufzuerlegen.

Gr¸nde

9 ††††††††Nach Art.†111 der Verfahrensordnung des Gerichts kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzul‰ssig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gr¸nden zu versehen ist.

10 ††††††Im vorliegenden Fall beschlief‌lt das Gericht in Anwendung dieser Vorschrift, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

Zur Zul‰ssigkeit des zweiten und des dritten Antrags der Kl‰gerin

11 ††††††Nach st‰ndiger Rechtsprechung hat das HABM nach Art.†63 Abs.†6 der Verordnung Nr. 40/94 die Maf‌lnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gemeinschaftsrichters ergeben. Das Gericht kann somit dem HABM keine Anordnungen erteilen. Dieses hat die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gr¸nden des Urteils des Gerichts zu ziehen, wenn das Gericht die Klagegr¸nde der Kl‰gerin f¸r begr¸ndet h‰lt (Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/HABM [Giroform], T-331/99, Slg. 2001, II-433, Randnr. 33, und vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, Slg. 2002, II-683, Randnr. 12).

12 ††††††Daher sind der zweite und der dritte Antrag der Kl‰gerin als offensichtlich unzul‰ssig zur¸ckzuweisen.

Zur Begr¸ndetheit

13 ††††††Die Kl‰gerin macht f¸r ihre Klage auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung drei Gr¸nde geltend, und zwar einen Verstof‌l gegen die Begr¸ndungspflicht, einen Verstof‌l gegen Art.†8 Abs.†1 Buchst.†b der Verordnung Nr. 40/94 und die Nichtbenutzung der ‰lteren Marke.

†Zum ersten Klagegrund: Verstof‌l gegen die Begr¸ndungspflicht

-†††††††Vorbringen der Parteien

14 ††††††Die Kl‰gerin r¸gt einen Verstof‌l gegen die Begr¸ndungspflicht. Die Beschwerdekammer habe sich in der angefochtenen Entscheidung mit den Argumenten der Parteien nicht tats‰chlich inhaltlich auseinandergesetzt, oder zumindest sei eine solche Auseinandersetzung in der Begr¸ndung der Entscheidung nicht zum Ausdruck gekommen.

15 ††††††Die angefochtene Entscheidung enthalte in ihrer Randnr. 23 zudem einen eklatanten Wertungswiderspruch, indem die Beschwerdekammer ausf¸hre, dass das beschreibende Element -Pneumo- nicht...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT