Urteile nº T-181/05 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, April 16, 2008

Resolution DateApril 16, 2008
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-181/05

In der Rechtssache T-181/05

Citigroup Inc., ehemals Citicorp, mit Sitz in New York, New York (USA),

Citibank, N.A., mit Sitz in New York,

Prozessbevollm‰chtigte: zun‰chst Rechtsanw‰ltin V.†von Bomhard sowie Rechtsanw‰lte A.†W.†Renck und A.†Pohlmann, dann Rechtsanw‰ltin V.†von Bomhard, Rechtsanwalt A.†W.†Renck und H.†O-Neill, Solicitor,

Kl‰gerinnen,

gegen

Harmonisierungsamt f¸r den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch J.†GarcÌa Murillo und D.†Botis als Bevollm‰chtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Citi SL mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollm‰chtigter: Rechtsanwalt M.†Peris Riera,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 1. M‰rz 2005 (Sache R†173/2004-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Citicorp und der Citi SL sowie zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Citibank, N.A., und der Citi SL

erl‰sst

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Pr‰sidenten J.†D.†Cooke, der Richterin I.†Labucka und des Richters M.†Prek,

Kanzler: K. Andov·, Verwaltungsr‰tin,

aufgrund der am 10. Mai 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 6. April 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 6. April 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

nach der Ersetzung der Citigroup Inc. durch die Citicorp,

auf die m¸ndliche Verhandlung vom 11. Juli 2007,

nach der Wiedererˆffnung der m¸ndlichen Verhandlung am 21.†November 2007

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 ††††††††Am 20. Dezember 1999 meldete die Citi SL, eine Gesellschaft spanischen Rechts, gem‰f‌l der Verordnung (EG) Nr.†40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 ¸ber die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L†11, S.†1) in ge‰nderter Fassung beim Harmonisierungsamt f¸r den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 ††††††††Dabei handelte es sich folgendes Bildzeichen:

3 ††††††††Die Marke wurde f¸r die Dienstleistungen -Zollabfertigung, Sch‰tzung von Immobilien, Immobilienvermittlung, Verwaltung und Bewertung von Immobilien- in Klasse 36 des Abkommens von Nizza ¸ber die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen f¸r die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und ge‰nderter Fassung angemeldet.

4 ††††††††Am 11. Dezember 2000 wurde die Anmeldung im Blatt f¸r Gemeinschaftsmarken Nr.†98/2000 verˆffentlicht.

5 ††††††††Am 12. M‰rz 2001 erhob die Citicorp, die danach, am 1. August 2005, mit der Citigroup Inc. fusionierte und in dieser aufging, gegen die Anmeldung einen Widerspruch, der auf folgende eingetragene oder angemeldete ‰ltere Marken gest¸tzt war:

-††††††††die am 17. M‰rz 2000 eingetragene deutsche Wortmarke CITI (Nr.†39847157) f¸r -Immobilienwesen- und -Finanzwesen- in Klasse 36,

-††††††††die nachstehend wiedergegebene, am 23. Februar 1999 angemeldete Gemeinschaftsbildmarke Nr.†1084532 f¸r -Immobilienwesen- und -Finanzwesen- in Klasse 36

-††††††††und die am 9. Dezember 1998 eingetragene Gemeinschaftswortmarke CITICORP (Nr.†65367) f¸r -Immobilienwesen- in Klasse 36.

6 ††††††††Am selben Tag erhob die Citibank, N.A., gegen die Anmeldemarke einen Widerspruch auf der Grundlage folgender elf Gemeinschaftswortmarken, alle eingetragen f¸r -Finanzwesen- und -Immobilienwesen- in Klasse 36: CITIBANK, CITIBANKING, CITICARD, CITIGOLD, CITIPHONE, CITIBASICS, CITIBUSINESS, CITIONE, CITIDIRECT, CITINETTING und THE CITI NEVER SLEEPS.

7 ††††††††Mit Schreiben vom 3. August 2001 teilte das HABM den Beteiligten mit, dass die beiden Widerspruchsverfahren verbunden worden seien und zusammen durchgef¸hrt werden w¸rden.

8 ††††††††Mit Entscheidung vom 24. Februar 2004 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch der Kl‰gerinnen nach Art.†8 Abs.†5 der Verordnung Nr. 40/94 statt, wies die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zur¸ck und erlegte der Streithelferin die Kosten auf.

9 ††††††††Am 2. M‰rz 2004 legte die Streithelferin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung beim HABM Beschwerde ein.

10 ††††††Mit Entscheidung vom 1. M‰rz 2005 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Erste Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf. Sie gab dem Widerspruch f¸r die Dienstleistungen -Sch‰tzung von Immobilien, Immobilienvermittlung, Verwaltung und Bewertung von Immobilien- statt, wies ihn jedoch f¸r -Zollabfertigung- zur¸ck.

11 ††††††Die Beschwerdekammer war im Wesentlichen der Auffassung, dass Art.†8 Abs.†5 der Verordnung Nr. 40/94 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Anders als die Widerspruchsabteilung meinte sie, nichts in den eingereichten Beweismitteln st¸tze den Schluss, dass die Markenfamilie, deren gemeinsamer Nenner der Bestandteil -Citi- sei, Bekanntheit genief‌le und dass das Publikum die ‰ltere Marke CITIBANK als Teil einer Markenfamilie der Kl‰gerinnen wahrnehme. Nach Ansicht der Beschwerdekammer besaf‌len die Kl‰gerinnen nur eine bekannte Marke, n‰mlich die ‰ltere Marke CITIBANK f¸r -Finanzwesen-. Diese aber sei der Anmeldemarke CITI nicht ‰hnlich im Sinne von Art.†8 Abs.†5 der Verordnung Nr. 40/94. Die Beschwerdekammer zog daraus den Schluss, dass eine weitere Pr¸fung der Sache anhand der letztgenannten Bestimmung nicht erforderlich sei.

12 ††††††Hingegen erhielt die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung die Zur¸ckweisung der Anmeldung f¸r die Dienstleistungen des Immobilienwesens nach Art.†8 Abs.†1 Buchst.†b der Verordnung Nr. 40/94 aufrecht, da zwischen der Anmeldemarke und der f¸r -Finanzwesen- und -Immobilienwesen- eingetragenen ‰lteren deutschen Marke CITI Verwechslungsgefahr bestehe. Hinsichtlich der Dienstleistungen der Zollabfertigung lief‌l die Beschwerdekammer die Anmeldung zur Eintragung zu, da diese Dienstleistungen denen, f¸r die die ‰ltere Marke CITI eingetragen sei, nicht ‰hnlich seien.

Antr‰ge der Parteien

13 ††††††Die Kl‰gerinnen beantragen,

-††††††††die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

-††††††††dem HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

14 ††††††Das HABM beantragt,

-††††††††den ersten und den zweiten Klagegrund der Kl‰gerinnen zur¸ckzuweisen;

-††††††††hinsichtlich des dritten Klagegrundes zu pr¸fen, ob zwischen den Zeichen ƒhnlichkeit besteht, und,

-††††††††wenn das Gericht die Zeichen f¸r ‰hnlich h‰lt, entweder die weiteren Voraussetzungen des Art.†8 Abs.†5 der Verordnung Nr. 40/94 zu pr¸fen und in diesem Fall die angefochtene Entscheidung aufzuheben sowie jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen oder, wenn eine solche weitere Pr¸fung nicht mˆglich ist, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, die Sache an die Beschwerdekammer zur¸ckzuverweisen und jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen;

-††††††††wenn das Gericht die in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Feststellungen zu Art.†8 Abs.†5 der Verordnung Nr. 40/94 f¸r zutreffend h‰lt, die Klage abzuweisen und Kl‰gerinnen die Kosten aufzuerlegen.

15 ††††††In der m¸ndlichen Verhandlung hat das HABM beantragt, im Fall des Obsiegens der Kl‰gerinnen jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

16 ††††††Die Streithelferin beantragt,

-††††††††die Klage abzuweisen;

-††††††††den Kl‰gerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgr¸nde

Zur Zul‰ssigkeit bestimmter Antr‰ge des HABM

17 ††††††Die Beschwerdekammer war entgegen dem Vorbringen der Kl‰gerinnen der Auffassung, dass zwischen der Marke CITIBANK und der angemeldeten Marke CITI keine ƒhnlichkeit bestehe. In seiner Klagebeantwortung schlief‌lt sich das HABM jedoch dem Vorbringen der Kl‰gerinnen im Rahmen des zweiten Teils ihres dritten Klagegrundes an, wonach die Beschwerdekammer die ƒhnlichkeit der Zeichen im Sinne von Art.†8 Abs.†5 der Verordnung Nr. 40/94 falsch beurteilt habe.

18 ††††††Insoweit hat das Gericht in einem Verfahren wegen einer Entscheidung einer Beschwerdekammer zu einem Widerspruchsverfahren entschieden, dass das HABM zwar keine Aktivlegitimation f¸r eine Klage gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer besitzt, es jedoch nicht verpflichtet ist, systematisch jede angefochtene Entscheidung einer Beschwerdekammer zu verteidigen oder zwingend die Abweisung jeder gegen eine solche Entscheidung gerichteten Klage zu beantragen (Urteile des Gerichts vom 30. Juni 2004, GE Betz/HABM - Atofina Chemicals [BIOMATE], T-107/02, Slg. 2004, II-1845, Randnr. 34, vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T-379/03, Slg. 2005, II-4633, Randnr. 22, und vom 16. Januar 2007, Calavo Growers/HABM - Calvo Sanz [Calvo], T-53/05, Slg. 2007, II-0000, Randnr.†26).

19 ††††††Daher ist das HABM nicht daran gehindert, sich einem Antrag des Kl‰gers anzuschlief‌len oder sich damit zu begn¸gen, die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts zu stellen, wobei es zur Information des Gerichts alles vorbringen kann, was es f¸r angebracht h‰lt (Urteile BIOMATE, Randnr. 36, und Cloppenburg, Randnr.†22).

Zur Begr¸ndetheit

20 ††††††Die Kl‰gerin bringen drei Klagegr¸nde vor, mit denen sie erstens einen Verstof‌l gegen Art.†73 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94, zweitens...

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