Urteile nº T-268/06 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, June 25, 2008

Resolution DateJune 25, 2008
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-268/06

In der Rechtssache T-268/06

Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE mit Sitz in Athen (Griechenland), Prozessbevollm‰chtigte: Rechtsanwalt P.†Anestis, Solicitors T.†Soames und G.†Goeteyn, Rechtsanw‰lte S.†Mavrogenis und M.†Pinto de Lemos Fermiano Rato,

Kl‰gerin,

gegen

Kommission der Europ‰ischen Gemeinschaften, vertreten durch E.†Righini und I.†Chatzigiannis als Bevollm‰chtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerkl‰rung der Entscheidung C†(2006) 1580 final der Kommission vom 26. April 2006 ¸ber die staatliche Beihilferegelung C†39/2003 (ehemals NN†119/2002), die die Hellenische Republik infolge der vom 11. bis zum 14. September 2001 erlittenen Sch‰den zugunsten der Luftfahrtunternehmen durchgef¸hrt hat,

erl‰sst

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Pr‰sidentin M. E.†Martins Ribeiro sowie der Richter S.†Papasavvas (Berichterstatter) und A.†Dittrich,

Kanzler: C.†Kantza, Verwaltungsr‰tin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m¸ndliche Verhandlung vom 7.†Dezember 2007

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 ††††††††Mit ihrer Mitteilung KOM†(2001)†574 endg. vom 10. Oktober 2001 (im Folgenden: Mitteilung vom 10. Oktober 2001) unterrichtete die Kommission das Europ‰ische Parlament und den Rat ¸ber ihre Bewertung der Folgen der Attentate vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten f¸r die Luftverkehrsbranche.

2 ††††††††Hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften ¸ber staatliche Beihilfen vertrat sie in dieser Mitteilung die Ansicht, dass Art.†87 Abs.†2 Buchst.†b EG die Grundlage daf¸r biete, bestimmten Schwierigkeiten zu begegnen, mit denen die Fluggesellschaften aufgrund der Ereignisse vom 11. September 2001 konfrontiert seien. In der Mitteilung heif‌lt es, dass die Bestimmungen dieses Artikels in Anbetracht des auf‌lergewˆhnlichen Charakters der betreffenden Ereignisse unter bestimmten Bedingungen eine Entsch‰digung erstens f¸r die durch die viert‰gige Sperrung des amerikanischen Luftraums (vom 11. bis zum 14. September 2001) entstandenen Kosten und zweitens f¸r die zus‰tzlichen Versicherungsaufwendungen zulief‌len (Nrn. 28 bis 41 der Mitteilung vom 10. Oktober 2001).

3 ††††††††Zu den Bedingungen, an die jede Entsch‰digung zu kn¸pfen sei, wird in der Mitteilung vom 10. Oktober 2001 ausgef¸hrt, dass eine Entsch‰digung in nicht diskriminierender Weise bereitgestellt werden m¸sse, sie ausschlief‌llich die f¸r den Zeitraum vom 11. bis zum 14. September 2001 festgestellten Kosten betreffen d¸rfe und ihre Hˆhe nach der von der Kommission vorgeschlagenen spezifischen Vorgehensweise pr‰zise und objektiv berechnet werden m¸sse.

4 ††††††††Mit an alle Mitgliedstaaten gerichtetem Schreiben vom 14. November 2001 machte die Kommission zus‰tzliche n‰here Angaben zur Berechnung des den verschiedenen Fluggesellschaften zu zahlenden Entsch‰digungsbetrags.

5 ††††††††Im Anschluss an einen Schriftwechsel, der zwischen Dezember 2001 und Juli 2002 stattgefunden hatte, teilten die griechischen Behˆrden der Kommission mit Schreiben vom 24. September 2002 mit, wie die Entsch‰digung der Kl‰gerin - Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE - f¸r deren durch die fraglichen Ereignisse entstandenen Sch‰den berechnet werde. Die Entsch‰digung wurde in diesem Schreiben wie folgt aufgeschl¸sselt:

-††††††††4†079†237 Euro f¸r die entgangenen Einnahmen aus der Fluggastbefˆrderung auf allen Linien der Kl‰gerin, davon etwa 1†212†032 Euro auf ihren anderen als den Nordatlantiklinien;

-††††††††278†797 Euro f¸r die im Frachtgesch‰ft entgangenen Einnahmen;

-††††††††17†608 Euro f¸r die Kosten der Zerstˆrung sensibler Waren;

-††††††††41†086 Euro f¸r die zus‰tzlichen Warensicherheitskontrollkosten;

-††††††††37†469 Euro f¸r die Kosten des R¸ckrufs des Flugs OA†411 nach New York (Vereinigte Staaten) und f¸r die Streichung des R¸ckflugs (OA†412) nach Athen (Griechenland) am 11. September 2001;

-††††††††13†550 Euro f¸r die bei einem Flug mit urspr¸nglichem Ziel Toronto (Kanada) mit der Landung und dem Aufenthalt vom 11. bis zum 15.†September 2001 in Halifax (Kanada) verbundenen Kosten;

-††††††††478†357 Euro f¸r die Kosten der Einrichtung von -ferry flights- (auf‌lerordentliche Fl¸ge am 18., 20. und 26. September 2001 zur R¸ckf¸hrung von Flugg‰sten in die Vereinigten Staaten und nach Kanada);

-††††††††146†735 Euro f¸r die Kosten im Zusammenhang mit den ‹berstunden des Personals sowie mit der Unterbringung der Flugg‰ste und des zus‰tzlichen Sicherheitspersonals;

-††††††††14†673 Euro f¸r die Kosten im Zusammenhang mit den dringenden zus‰tzlichen Sicherheitsmaf‌lnahmen.

6 ††††††††Vom Gesamtbetrag wurden sodann 278†797 Euro f¸r Treibstoffverbrauch bei stˆrungsfreiem Flugplan abgezogen. Der Endbetrag von 4†827†586,21 Euro war der Kl‰gerin kraft des Art.†45 Abs.†17 des Gesetzes Nr.†2992/2002 (FEK A-†54/20.3.2002) sowie des Gemeinsamen Ministerialerlasses vom 27. Mai 2002 (FEK B-†682/31.5.2002) bereits im Juli 2002 ausgezahlt worden.

7 ††††††††Mit Schreiben vom 27. Mai 2003 unterrichtete die Kommission die Hellenische Republik ¸ber ihre Entscheidung, das in Art.†88 Abs.†2 EG vorgesehene Verfahren hinsichtlich der fraglichen Maf‌lnahmen einzuleiten, und forderte die griechischen Behˆrden zur Vorlage bestimmter Unterlagen sowie zu zus‰tzlichen Erl‰uterungen auf (im Folgenden: Entscheidung ¸ber die Einleitung des fˆrmlichen Pr¸fverfahrens). Auf‌lerdem forderte sie alle Beteiligten zur Stellungnahme innerhalb eines Monats ab dem Datum der Verˆffentlichung der Entscheidung ¸ber die Einleitung des fˆrmlichen Pr¸fverfahrens im Amtsblatt der Europ‰ischen Union auf (ABl. 2003, C†199, S.†3).

8 ††††††††Die griechischen Behˆrden reichten ihre Stellungnahme bei der Kommission mit Schreiben vom 20. November 2003 ein. Darin hief‌l es, dass der tats‰chliche Schaden durch die Streichung von sieben f¸r den Zeitraum vom 11. bis zum 14.†September 2001 geplanten Hin- und R¸ckfl¸gen nach und von New York, Tel Aviv (Israel), Toronto ¸ber Montreal (Kanada) und Boston (Vereinigte Staaten) auf 1†921†203,20 Euro zu beziffern sei. Diese Zahl schlief‌le nicht die Verluste infolge der Stornierung von Flugscheinen f¸r andere Fl¸ge ein, f¸r die die gestrichenen Fl¸ge als Anschlussfl¸ge gedient h‰tten. Zu dem am 11. September von Toronto nach Halifax umgeleiteten Flug legten die griechischen Behˆrden eine Berechnung vor, nach der sich die damit verbundenen Kosten auf 38†056 Euro beliefen. Die Kosten im Zusammenhang mit dem R¸ckruf des Flugs vom 11.†September 2001 nach New York bewerteten sie mit 3†421 Euro neu. Zur Streichung von drei Hin- und R¸ckfl¸gen am 15. und 16. September 2001 nach und von New York und Toronto (¸ber Montreal) machten sie geltend, dass die entstandenen Sch‰den unmittelbar mit der Sperrung des Luftraums vom 11. bis zum 14. September zusammenhingen und sich auf 977†257 Euro beliefen. Zu den -ferry flights- f¸hrten sie aus, es habe sich um einen Flug nach New York am 18.†September 2001 und um zwei Fl¸ge nach Toronto (¸ber Montreal) am 20. und 26. September 2001 gehandelt. Der Schaden durch den auf‌lergewˆhnlichen Charakter dieser Fl¸ge als Leerfl¸ge auf dem R¸ckweg nach Athen sei mit 487†312,17 Euro zu beziffern. Dieser Schaden sei als unmittelbar mit den Ereignissen vom 11. September 2001 zusammenh‰ngend anzusehen.

9 ††††††††Unter diesen Umst‰nden ersuchte das griechische Transport- und Kommunikationsministerium die Kommission um Billigung eines Betrags von 3†770†717,70 Euro sowie weiterer Betr‰ge, die den oben in Randnr.†5, zweiter bis neunter Gedankenstrich, angef¸hrten entsprechen, als Entsch‰digung f¸r die unmittelbar mit den Anschl‰gen vom 11. September 2001 zusammenh‰ngenden Sch‰den. Hinsichtlich der letztgenannten Betr‰ge k¸ndigten die griechischen Behˆrden die baldige Vorlage von Belegen an.

10 ††††††Mit Schreiben vom 15. M‰rz 2004 erinnerte die Kommission die griechischen Behˆrden daran, dass sie die in ihrem Schreiben vom 20. November 2003 angek¸ndigten Zusatzinformationen noch nicht vorgelegt h‰tten, und setzte ihnen hierf¸r eine Frist von zwei Wochen.

11 ††††††Die griechischen Behˆrden reagierten darauf nicht.

Angefochtene Entscheidung

12 ††††††Mit ihrer Entscheidung C†(2006) 1580 final vom 26. April 2006 ¸ber die staatliche Beihilferegelung C†39/2003 (ehemals NN†119/2002), die die Hellenische Republik infolge der vom 11. bis zum 14. September 2001 erlittenen Sch‰den zugunsten der Luftfahrtunternehmen durchgef¸hrt hat (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), schloss die Kommission das fˆrmliche Pr¸fverfahren und entschied u.†a., dass die staatliche Beihilfe der Hellenischen Republik f¸r die Kl‰gerin hinsichtlich der f¸r die Zeit vom 11. bis zum 14. September 2001 gezahlten Entsch‰digung in Hˆhe von hˆchstens 1†962†680 Euro mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei. Dieser Betrag umfasst 1†921†203 Euro f¸r die Streichung der sieben Hin- und R¸ckfl¸ge nach und von New York, Tel Aviv, Toronto (¸ber Montreal) und Boston, 38†056 Euro f¸r die Umleitung des urspr¸nglich f¸r Toronto vorgesehenen Flugs nach Halifax und den damit verbundenen Aufenthalt sowie 3†421 Euro f¸r den R¸ckruf des Flugs vom 11.†September 2001 nach New York (Erw‰gungsgr¸nde 49 und 50 der angefochtenen Entscheidung).

13 ††††††Hinsichtlich der 977†257 Euro ausmachenden Kosten im Zusammenhang mit der Streichung des Hin- und R¸ckflugs nach und von New York am 15. September 2001 und der zwei Hin- und R¸ckfl¸ge nach und von Toronto (¸ber Montreal) am 15. und 16. September 2001 sowie der sich auf 487†312 Euro belaufenden Kosten der -ferry flights- ist die Kommission dagegen der Ansicht, dass sie nur mit mittelbaren Nachwirkungen der Anschl‰ge vom 11. September 2001 zusammenhingen, die sich in mehreren Sektoren der Weltwirtschaft bemerkbar gemacht h‰tten (58. Erw‰gungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

14 ††††††Was im Einzelnen den Flug vom 15. September 2001 nach New York angeht, heif‌lt es in den Erw‰gungsgr¸nden 53 bis 55 der angefochtenen Entscheidung:

-(53)†Die Kommission stellt - fest, dass die Lage nach dem 14. September...

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