Urteile nº T-442/03 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, June 26, 2008

Resolution DateJune 26, 2008
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-442/03

In der Rechtssache T-442/03

SIC - Sociedade Independente de ComunicaÁ„o SA mit Sitz in Carnaxide (Portugal), Prozessbevollm‰chtigte: Rechtsanw‰lte C.†Botelho Moniz, E.†Maia Cadete und M.†Rosado†da Fonseca,

Kl‰gerin,

gegen

Kommission der Europ‰ischen Gemeinschaften, vertreten zun‰chst durch M.†Balta und F.†Florindo GijÛn, dann durch M.†Niejahr, J.†BuendÌa Sierra und G.†Braga da Cruz und schlief‌llich durch B.†Martenczuk und G.†Braga da Cruz als Bevollm‰chtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerkl‰rung der Entscheidung 2005/406/EG der Kommission vom 15. Oktober 2003 ¸ber punktuelle Maf‌lnahmen, die Portugal zugunsten von RTP durchgef¸hrt hat (ABl. 2005, L†142, S.†1), soweit mit dieser Entscheidung festgestellt wird, dass einige dieser Maf‌lnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellen und dass die ¸brigen Maf‌lnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind,

erl‰sst

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN (F¸nfte Kammer)

unter Mitwirkung des Pr‰sidenten M.†Vilaras (Berichterstatter) sowie der Richterinnen E.†Martins Ribeiro und K.†J¸rim‰e,

Kanzler: J.†Palacio Gonz·lez, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m¸ndliche Verhandlung vom 22. November 2007

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

1 ††††††††Art.†16 EG bestimmt:

-Unbeschadet der Artikel 73 [EG], 86 [EG] und 87 [EG] und in Anbetracht des Stellenwerts, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie ihrer Bedeutung bei der Fˆrderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich dieses Vertrags daf¸r Sorge, dass die Grunds‰tze und Bedingungen f¸r das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass sie ihren Aufgaben nachkommen kˆnnen.-

2 ††††††††Art.†86 Abs.†2 EG lautet:

-F¸r Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erf¸llung der ihnen ¸bertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tats‰chlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaf‌l beeintr‰chtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderl‰uft.-

3 ††††††††Art.†87 Abs.†1 EG bestimmt:

-Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gew‰hrte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Beg¸nstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verf‰lschen oder zu verf‰lschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeintr‰chtigen.-

4 ††††††††In dem mit dem Vertrag von Amsterdam als Anlage zum EG-Vertrag beigef¸gten Protokoll ¸ber den ˆffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (ABl. 1997, C†340, S.†109, im Folgenden: Protokoll von Amsterdam) heif‌lt es:

-Die Mitgliedstaaten, in der Erw‰gung, dass der ˆffentlich-rechtliche Rundfunk in den Mitgliedstaaten unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bed¸rfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verkn¸pft ist, den Pluralismus in den Medien zu wahren, ¸ber folgende auslegende Bestimmung ¸bereinkommen, die dem [EG-]Vertrag beigef¸gt ist:

Die Bestimmungen des [EG-]Vertrags ber¸hren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den ˆffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem gemeinwirtschaftlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten ¸bertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaf‌l beeintr‰chtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderl‰uft, wobei den Erfordernissen der Erf¸llung des ˆffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.-

5 ††††††††Am 15. November 2001 verˆffentlichte die Kommission eine Mitteilung ¸ber die Anwendung der Vorschriften ¸ber staatliche Beihilfen auf den ˆffentlich-rechtlichen Rundfunk (ABl. C†320, S.†5, im Folgenden: Mitteilung ¸ber den Rundfunk), in der sie darlegte, nach welchen Grunds‰tzen sie bei der Anwendung von Art.†87 EG und Art.†86 Abs.†2 EG auf staatliche Beihilfen f¸r den ˆffentlich-rechtlichen Rundfunk verfahren werde (Nr.†4 dieser Mitteilung).

Sachverhalt

6 ††††††††Die RTP - Radiotelevis„o Portuguesa SA ist eine Aktiengesellschaft mit staatlichem Kapital und Veranstalter des ˆffentlich-rechtlichen Fernsehens in Portugal aufgrund von am 17. M‰rz 1993 und 31. Dezember 1996 geschlossenen -Konzessionsvertr‰gen f¸r das ˆffentlich-rechtliche Fernsehen- (beide zusammen im Folgenden: Vertr‰ge ¸ber gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen).

7 ††††††††Die Kl‰gerin, SIC - Sociedade Independente de CommunicaÁ„o SA ist eine Handelsgesellschaft, die einen der f¸hrenden privaten portugiesischen Fernsehkan‰le betreibt.

8 ††††††††Die Kl‰gerin reichte bei der Kommission drei Beschwerden ein, und zwar mit Datum vom 30. Juli 1993 und 12. Februar 1994 (NN†133/B/01), vom 16. Oktober 1996 (NN 85/B/2001) und vom 18. Juni 1997 (NN 94/B/99), in denen sie darauf hinwies, dass die Portugiesische Republik zugunsten von RTP eine Reihe punktueller Maf‌lnahmen und j‰hrlicher Ausgleichszahlungen durchgef¸hrt habe, bei denen es sich um mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen handele.

9 ††††††††Am 3. M‰rz 1997 erhob die Kl‰gerin beim Gericht Klage auf Nichtigerkl‰rung der ohne vorherige Erˆffnung des nach Art.†93 Abs.†2 EG-Vertrag (jetzt Art.†88 Abs.†2 EG) vorgesehenen fˆrmlichen Pr¸fverfahrens erlassenen Entscheidung der Kommission vom 7. November 1996 betreffend ein Verfahren nach Art.†88 EG im Bereich der Finanzierung der ˆffentlichen Fernsehkan‰le sowie auf Nichtigerkl‰rung einer ihrer Ansicht nach in einem Schreiben der Kommission vom 20. Dezember 1996 enthaltenen Entscheidung. Diese Klage wurde unter der Rechtssachennr. T-46/97 eingetragen. Die Kommission hatte in dieser Entscheidung und in diesem Schreiben hinsichtlich einiger in den Beschwerden genannter Maf‌lnahmen festgestellt, dass sie keine staatlichen Beihilfen darstellten, und zu einigen anderen dieser Maf‌lnahmen von den portugiesischen Behˆrden Informationen erbeten.

10 ††††††Da das Gericht feststellte, dass das Fortbestehen ernsthafter Schwierigkeiten nach Abschluss einer betr‰chtlich ¸ber die normalerweise erforderliche Dauer hinausgehenden Vorpr¸fung der Kommission die Einleitung des fˆrmlichen Pr¸fverfahrens gerechtfertigt h‰tte, erkl‰rte es die Entscheidung vom 7. November 1996 f¸r nichtig. Die gegen das Schreiben vom 20. Dezember 1996 erhobene Klage wies es jedoch als unzul‰ssig ab, weil es keine Entscheidung enthielt (vgl. Randnr.†49 des Urteils).

11 ††††††Nach diesem Urteil forderte die Kl‰gerin die Kommission mit drei Schreiben vom 26. Juli 2001 auf, hinsichtlich ihrer drei Beschwerden t‰tig zu werden und in Bezug auf die darin genannten Maf‌lnahmen das fˆrmliche Pr¸fverfahren einzuleiten.

12 ††††††Auf diese Aufforderungen, t‰tig zu werden, folgten zwei Unt‰tigkeitsklagen, die die Kl‰gerin beim Gericht am 6. Dezember 2001 einreichte, wo sie unter den Rechtssachennrn. T-297/01 und T-298/01 eingetragen wurden. Nach einer Initiative der Kommission vom 7. November 2001 und Stellungnahmen derselben vom 13. November 2001 und 30. September 2003 (siehe nachstehend, Randnrn. 13 und 14) wurde der Rechtsstreit in diesen beiden Rechtssachen f¸r in der Hauptsache erledigt erkl‰rt (Urteil des Gerichts vom 19. Februar 2004, SIC/Kommission, T-297/01 und T-298/01, Slg. 2004, II-743).

13 ††††††Die Kommission forderte die Portugiesische Republik mit Schreiben vom 7. November 2001 gem‰f‌l Art.†10 Abs.†3 der Verordnung (EG) Nr.†659/1999 des Rates vom 22. M‰rz 1999 ¸ber besondere Vorschriften f¸r die Anwendung von Art.†[88] EG (ABl. L†83, S.†1) auf, ihr Ausk¸nfte zu erteilen, damit sie beurteilen kˆnne, ob es sich bei diesen Zahlungen um neue Beihilfen oder bestehende Beihilfen handele. Danach ersuchte sie die Portugiesische Republik mit Schreiben vom 30. September 2003 gem‰f‌l Art.†17 Abs.†2 der Verordnung Nr.†659/1999 um eine Stellungnahme und unternahm damit den ersten Schritt zur Pr¸fung, ob es sich bei diesen Maf‌lnahmen um bestehende Beihilfen handele. Diese j‰hrlichen Ausgleichszahlungen und das sie betreffende, durch die Entscheidung vom 30. September 2003 erˆffnete Verfahren sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

14 ††††††Mit Schreiben vom 13. November 2001 teilte die Kommission der Portugiesischen Republik ihre Entscheidung mit, hinsichtlich einer Reihe punktueller Maf‌lnahmen, die die Portugiesische Republik zugunsten von RTP in den Jahren 1992 bis 1998 durchgef¸hrt habe, das nach Art.†88 Abs.†2 EG vorgesehene fˆrmliche Pr¸fverfahren einzuleiten. Dabei handele es sich um folgende Maf‌lnahmen:

-††††††††die Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der mit der Unternehmensgr¸ndung der RTP verbundenen Abgaben und Geb¸hren in Hˆhe von 33†Mio. portugiesischen Escudos (PTE) (im Folgenden: Abgabenbefreiungen);

-††††††††die Zahlungserleichterungen, die der RTP von dem Unternehmen Portugal Telecom gew‰hrt worden seien, und Geb¸hren f¸r die Nutzung des Fernsehnetzes (im Folgenden: die Nutzungsgeb¸hren betreffende Zahlungserleichterungen);

-††††††††die g¸tliche Einigung zwischen der SeguranÁa Social (Sozialversicherungsanstalt) und der RTP ¸ber eine Begleichung der Schulden der RTP gegen¸ber dieser Einrichtung in Raten und deren Verzicht auf die Erhebung von Verzugszinsen;

-††††††††die Kapitalerhˆhung der RTP in Hˆhe von 5,4†Mrd. PTE im Jahr 1993 als Ausgleich f¸r die Ver‰uf‌lerung des Fernsehnetzes durch die RTP;

-††††††††die Schuldverschreibung in Hˆhe von 5†Mrd. PTE im Jahr 1994, f¸r die die Portugiesische Republik geb¸rgt habe (im Folgenden: Schuldverschreibung 1994);

-††††††††das von der RTP und dem portugiesischen Ministerium f¸r Kultur erstellte Protokoll...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT