Urteile nº T-99/04 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, July 08, 2008

Resolution DateJuly 08, 2008
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-99/04

In der Rechtssache T-99/04

AC-Treuhand AG mit Sitz in Z¸rich (Schweiz), Prozessbevollm‰chtigte: Rechtsanw‰lte M.†Karl, C.†Steinle und J.†Drolshammer,

Kl‰gerin,

gegen

Kommission der Europ‰ischen Gemeinschaften, vertreten durch A.†Bouquet als Bevollm‰chtigten im Beistand von Rechtsanwalt A.†Bˆhlke,

Beklagte,

wegen Nichtigerkl‰rung der Entscheidung 2005/349/EG der Kommission vom 10. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Art.†81 [EG] und Art.†53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-2/37.857 - Organische Peroxide) (ABl. 2005, L†110, S.†44)

erl‰sst

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Pr‰sidenten M.†Jaeger sowie der Richter J.†Azizi und O.†Cz˙cz,

Kanzler: K.†Andov·, Verwaltungsr‰tin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m¸ndliche Verhandlung vom 12. September 2007,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 ††††††††Die Entscheidung 2005/349/EG der Kommission vom 10. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Art.†81 [EG] und Art.†53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-2/37.857 - Organische Peroxide) (ABl. 2005, L†110, S.†44) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) betrifft ein insbesondere von der AKZO-Gruppe (im Folgenden: AKZO) sowie der Atofina SA, Rechtsnachfolgerin von Atochem (im Folgenden: Atochem/Atofina), und der Peroxid Chemie GmbH & Co. KG, eine von der Laporte plc, nunmehr Degussa UK Holdings Ltd, kontrollierte Gesellschaft (im Folgenden: PC/Degussa), gegr¸ndetes und durchgef¸hrtes Kartell auf dem europ‰ischen Markt f¸r organische Peroxide, chemische Produkte, die in der Kunststoff- und Gummiindustrie verwendet werden.

2 ††††††††Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass das Kartell 1971 mit dem Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung von 1971) - die 1975 ge‰ndert wurde (im Folgenden: Vereinbarung von 1975) - zwischen den drei Herstellern f¸r organische Peroxide AKZO, Luperox GmbH, die anschlief‌lend zu Atochem/Atofina wurde, und PC/Degussa begann (im Folgenden: Kartell). Es zielte insbesondere darauf ab, die Marktanteile dieser Hersteller zu erhalten und ihre Preiserhˆhungen zu koordinieren. Es fanden regelm‰f‌lige Zusammenk¸nfte statt, um die Durchf¸hrung des Kartells abzustimmen. Im Rahmen des Kartells waren die Fides Trust AG (im Folgenden: Fides) und anschlief‌lend - ab 1993 - die Kl‰gerin, die AC-Treuhand AG, auf der Grundlage von mit AKZO, Atochem/Atofina und PC/Degussa geschlossenen Dienstvertr‰gen u.†a. damit betraut, in ihren Gesch‰ftsr‰umen bestimmte geheime Dokumente ¸ber das Kartell wie die Vereinbarung von 1971 aufzubewahren, bestimmte Daten ¸ber die Gesch‰ftst‰tigkeit der drei Hersteller organischer Peroxide zu sammeln und zu verarbeiten und ihnen die so verarbeiteten Zahlen mitzuteilen und bestimmte logistische und Sekretariatsaufgaben im Zusammenhang mit der Organisation von Zusammenk¸nften zwischen den genannten Herstellern insbesondere in Z¸rich (Schweiz) auszuf¸hren, etwa die Reservierung von R‰umen und die Erstattung der Reisekosten ihrer Vertreter. Bestimmte tats‰chliche Aspekte hinsichtlich der T‰tigkeit der Kl‰gerin in Verbindung mit dem Kartell sind allerdings zwischen den Parteien umstritten.

3 ††††††††Die Kommission nahm die Untersuchung des Kartells nach einem Treffen am 7. April 2000 mit Vertretern von AKZO auf, in der diese sie ¸ber eine Zuwiderhandlung gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln unterrichtet hatten, um Straffreiheit nach der Mitteilung der Kommission ¸ber die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbuf‌len in Kartellsachen (ABl. 1996, C†207, S.†4, im Folgenden: Mitteilung ¸ber die Zusammenarbeit) zu erlangen. Anschlief‌lend beschlossen Atochem/Atofina und PC/Degussa, ebenfalls mit der Kommission zusammenzuarbeiten und ihr zus‰tzliche Informationen zu liefern (Erw‰gungsgr¸nde 56 bis 63 der angefochtenen Entscheidung).

4 ††††††††Am 3. Februar 2003 richtete die Kommission ein Auskunftsverlangen an die Kl‰gerin. Darin teilte sie im Wesentlichen mit, dass sie dabei sei, eine mutmaf‌lliche Zuwiderhandlung von europ‰ischen Herstellern organischer Peroxide gegen Art.†81 EG und Art.†53 des Abkommens ¸ber den Europ‰ischen Wirtschaftsraum (EWR) zu untersuchen. Auf‌lerdem ersuchte sie die Kl‰gerin, ein Organigramm ihres Unternehmens vorzulegen, ihre T‰tigkeit und deren Entwicklung einschlief‌llich der ‹bernahme der T‰tigkeit von Fides, ihre T‰tigkeit als -Sekretariat- der Hersteller organischer Peroxide und ihren Umsatz in den Jahren 1991 bis 2001 darzulegen. Die Kl‰gerin antwortete auf dieses Auskunftsverlangen mit Schreiben vom 5. M‰rz 2003 (Erw‰gungsgrund 73 der angefochtenen Entscheidung).

5 ††††††††Am 20. M‰rz 2003 fand eine Zusammenkunft zwischen Vertretern der Kl‰gerin und den mit der Sache betrauten Beamten der Kommission statt, an deren Ende Letztere ‰uf‌lerten, dass sich die von der Kommission eingeleiteten Ermittlungen auch gegen die Kl‰gerin richteten, ohne jedoch die gegen sie erhobenen Anschuldigungen n‰her zu erl‰utern.

6 ††††††††Am 27. M‰rz 2003 leitete die Kommission das fˆrmliche Pr¸fverfahren ein und erlief‌l eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die sie anschlief‌lend u.†a. der Kl‰gerin zustellen lief‌l. Die Kl‰gerin ¸bermittelte am 16. Juni 2003 ihre Stellungnahme zu diesen Beschwerdepunkten und nahm an der Anhˆrung teil, die am 26. Juni 2003 stattfand. Schlief‌llich erlief‌l die Kommission am 10. Dezember 2003 die angefochtene Entscheidung, die sie der Kl‰gerin am 9. Januar 2004 zustellen lief‌l und mit der sie ihr eine Geldbuf‌le in Hˆhe von 1†000 Euro auferlegte (Erw‰gungsgrund 454 und Art.†2 Buchst. e der angefochtenen Entscheidung).

7 ††††††††Der Erlass und die Zustellung der angefochtenen Entscheidung wurden durch eine Pressemitteilung begleitet, in der die Kommission u.†a. ausf¸hrte, dass die Kl‰gerin als Beratungsgesellschaft ab Ende 1993 eine Schl¸sselrolle in dem Kartell gespielt habe, indem sie Zusammenk¸nfte organisiert und Beweise f¸r die Zuwiderhandlung verborgen habe. Daher schloss die Kommission, dass auch die Kl‰gerin gegen die Wettbewerbsvorschriften verstof‌len habe, und f¸hrte dazu aus:

-Da es f¸r die Beteiligung eines Beratungsunternehmens noch keinen Pr‰zedenzfall gibt, wurde gegen [die Kl‰gerin] nur eine geringe Geldbuf‌le festgesetzt. Die Botschaft ist jedoch eindeutig: Nicht nur Kartellmitglieder, sondern auch Unternehmen oder Einrichtungen, die Kartelle organisieren oder unterst¸tzen, m¸ssen ab jetzt mit schweren Strafen rechnen.-

Verfahren und Antr‰ge der Parteien

8 ††††††††Die Kl‰gerin hat mit Klageschrift, die am 16. M‰rz 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

9 ††††††††Mit Schreiben, das am 30. November 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kl‰gerin beantragt, dass bei der Verˆffentlichung des Endurteils des Gerichts die gesamte, ihrer Klageschrift als Anlage beigef¸gte Vereinbarung zwischen ihr und Fides sowie die Namen von Fides und ihres fr¸heren Mitarbeiters, Herrn†S., vertraulich behandelt werden.

10 ††††††Mit Schreiben, das am 1. Februar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kl‰gerin angegeben, dass sie ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung aufrechterhalte, und hilfsweise beantragt, dass die geschw‰rzten Abschnitte der in Randnr.†9 angef¸hrten Vereinbarung, von der sie auf Ersuchen des Gerichts eine nicht vertrauliche Fassung vorgelegt hat, vertraulich behandelt werden.

11 ††††††Gem‰f‌l Art.†14 seiner Verfahrensordnung hat das Gericht auf Vorschlag der Dritten Kammer nach Anhˆrung der Parteien entsprechend Art.†51 der Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkˆrper zu verweisen.

12 ††††††Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) beschlossen, die m¸ndliche Verhandlung zu erˆffnen.

13 ††††††In der Sitzung, die am 12. September 2007 stattfand, haben die Parteien m¸ndlich verhandelt und m¸ndliche Fragen des Gerichts beantwortet.

14 ††††††Die m¸ndliche Verhandlung ist am Ende der Sitzung vom 12. September 2007 geschlossen worden. Da ein Mitglied der Kammer daran gehindert war, an der Beratung teilzunehmen, hat gem‰f‌l Art.†32 der Verfahrensordnung der in der Rangordnung im Sinne von Art.†6 der Verfahrensordnung niedrigste Richter an der Beratung nicht teilgenommen, und die Beratungen des Gerichts sind von den drei Richtern fortgesetzt worden, deren Unterschriften das vorliegende Urteil tr‰gt.

15 ††††††In der m¸ndlichen Verhandlung hat die Kl‰gerin, wie im Sitzungsprotokoll vermerkt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung in Bezug auf die Verwendung des Namens von Fides zur¸ckgenommen.

16 ††††††Die Kl‰gerin beantragt,

-††††††††die angefochtene Entscheidung, soweit die Kl‰gerin betroffen ist, f¸r nichtig zu erkl‰ren;

-††††††††der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

17 ††††††Die Kommission beantragt,

-††††††††die Klage abzuweisen;

-††††††††der Kl‰gerin die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgr¸nde

A -††Einleitende Bemerkungen

18 ††††††Zun‰chst muss der Antrag der Kl‰gerin auf vertrauliche Behandlung beschieden werden, soweit sie ihn nicht in der m¸ndlichen Verhandlung zur¸ckgenommen hat (vgl. oben, Randnrn.†9, 10 und 15).

19 ††††††Was den Namen des fr¸heren Mitarbeiters der Kl‰gerin betrifft, hat das Gericht dem Antrag entsprechend seiner Verˆffentlichungspraxis in Bezug auf die Identit‰t von nat¸rlichen Personen in anderen Rechtssachen Rechnung getragen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, PerÛxidos Org·nicos/Kommission, T-120/04, Slg. 2006, II-4441, Randnrn.†31 und 33). Dagegen hat die Existenz - als solche - der Vereinbarung zwischen Fides und der Kl‰gerin in jedem Fall ihren mˆglicherweise vertraulichen Charakter eingeb¸f‌lt, da diese Vereinbarung im der Klageschrift beigef¸gten Auszug aus dem ˆffentlichen Handelsregister des Kantons Z¸rich ¸ber die Gr¸ndung der Kl‰gerin sowie in den Erw‰gungsgr¸nden 20 und 91 der vorl‰ufig auf der Internetseite der Generaldirektion -Wettbewerb- der...

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