Beschlüsse nº T-205/08 AJ of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, July 10, 2008

Resolution DateJuly 10, 2008
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-205/08 AJ

In der Rechtssache T-205/08 AJ

Kathrin Brumm, wohnhaft in Baden (Österreich),

Antragstellerin,

gegen

Universität Wien,

Antragsgegnerin,

wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung des Gerichts

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

in Anbetracht von Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung,

in Anbetracht von Art. 96 § 1 der Verfahrensordnung,

in Anbetracht des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der am 6. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,

in Anbetracht der Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe nach den Angaben im Antragsformular beantragt ist,

in Anbetracht dessen, dass das Gericht weder für die Überprüfung von Entscheidungen nationaler Gerichte zuständig ist noch über die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Bestimmungen oder Handlungen nationaler Behörden befinden kann, und dass daher die...

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