Beschlüsse nº T-451/07 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, July 11, 2008

Resolution DateJuly 11, 2008
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-451/07

In der Rechtssache T-451/07

WellBiz Verein mit Sitz in Eschen (Liechtenstein), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schnetzer,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Schäffner als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Rudolf Wild GmbH & Co. KG mit Sitz in Eppelheim (Deutschland),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Oktober 2007 (Sache R 1575/2006-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen WellBiz Verein und Rudolf Wild GmbH & Co. KG

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz (Berichterstatter) sowie des Richters J. D. Cooke und der Richterin I. Labucka,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1 Mit Schreiben, das am 23. April 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das HABM dem Gericht einerseits mitgeteilt, dass die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM ihren Widerspruch zurückgezogen habe, und andererseits, dass es das Verfahren als erledigt ansehe. In Bezug auf die Kosten beantragt das HABM gemäß Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

2 Mit Schreiben vom 30. April 2008 hat die Kanzlei die Parteien gebeten, zum eventuellen Erlass eines Beschlusses des Gerichts über die Erledigung der Hauptsache nach Art. 113 der Verfahrensordnung Stellung zu nehmen.

3 Mit Schreiben, das am 5. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger beantragt, der Gegenpartei die Kosten aufzuerlegen.

4 Das HABM hat keine Stellungnahme innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht.

5 Nach Art. 113 der Verfahrensordnung...

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