Urteile nº T-332/07 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, September 09, 2008

Resolution DateSeptember 09, 2008
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-332/07

In den verbundenen Rechtssachen T-349/06, T-371/06, T-14/07, T-15/07 und in der Rechtssache T-332/07

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und, in den Rechtssachen T-349/06, T-371/06, T-14/07 und T-15/07, außerdem durch C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt C. von Donat,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Wilms und L. Flynn als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidungen K(2006) 4193 endg. und K(2006) 4194 endg. vom 25. September 2006, K(2006) 5163 endg. und K(2006) 5164 endg. vom 3. November 2006 sowie K(2007) 2619 endg. vom 25. Juni 2007 über die Kürzung der finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) am Ziel-2-Programm 1997-1999 Nordrhein-Westfalen, am Operationellen Programm Resider - Nordrhein-Westfalen 1994-1999, an den Operationellen Programmen Nordrhein-Westfalens im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen KMU (kleine und mittlere Unternehmen) und Rechar II und am Operationellen Programm für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den unter das Ziel 2 fallenden Gebieten des Landes Nordrhein-Westfalen für den Zeitraum 1994 bis 1996

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz (Berichterstatter), des Richters J. D. Cooke und der Richterin I. Labucka,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündlichen Verhandlungen vom 26. Februar (T-349/06, T-371/06, T-14/07 und T-15/07) und 10. Juni 2008 (T-332/07)

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

1 Von 1989 bis 1999 waren die Regeln hinsichtlich der Herstellung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts im Sinne von Art. 158 EG in der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9) festgelegt. Diese Verordnung war das vorrangige Instrument zur Regelung der Strukturfonds und insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE). Die Verordnung Nr. 2052/88 wurde u. a. durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 5) geändert.

2 Art. 1 der Verordnung Nr. 2052/88 bestimmt die vorrangigen Ziele, die durch die Gemeinschaftsaktion mit Hilfe der Strukturfonds verwirklicht werden sollen.

3 Art. 4 der Verordnung Nr. 2052/88 betrifft die Komplementarität, die Partnerschaft und die technische Hilfe. Er sieht vor:

-(1) Die Gemeinschaftsaktion stellt eine Ergänzung oder einen Beitrag zu den entsprechenden nationalen Aktionen dar. Sie kommt zustande durch eine enge Konzertierung zwischen der Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat, den von ihm auf nationaler, regionaler, lokaler oder sonstiger Ebene benannten zuständigen Behörden und Einrichtungen -, wobei alle Parteien als Partner ein gemeinsames Ziel verfolgen. Diese Konzertierung wird nachstehend als Partnerschaft bezeichnet. Die Partnerschaft erstreckt sich auf die Vorbereitung, Finanzierung und Begleitung sowie auf die Vorausbeurteilung und die Ex-post-Bewertung der Aktionen.

Die Partnerschaft gestaltet sich unter voller Wahrung der jeweiligen institutionellen, rechtlichen und finanziellen Befugnisse der Partner.

--

4 Der mit -Interventionsformen- überschriebene Art. 5 der Verordnung Nr. 2052/88 sieht in seinem Abs. 2 Buchst. a vor, dass -[d]ie finanzielle Intervention der Strukturfonds- u. a. in der Form einer -Kofinanzierung operationeller Programme- erfolgt. Abs. 5 dieser Vorschrift definiert den Begriff des operationellen Programms als -ein kohärentes Bündel mehrjähriger Maßnahmen, zu deren Durchführung [u. a.] ein oder mehrere Fonds - eingesetzt werden können-.

5 Nach den Art. 8 bis 10 und 11a der Verordnung Nr. 2052/88 enthalten die Pläne der Mitgliedstaaten u. a. die Beschreibung einer geeigneten Strategie zur Verwirklichung der in Art. 1 dieser Verordnung genannten Ziele und der Schwerpunkte hierbei, wobei die vorgesehenen Fortschritte, wenn ihrer Art nach möglich, zu quantifizieren sind, sowie Angaben zu der für die Durchführung des Plans vorgesehenen Verwendung der Zuschüsse der Fonds. Nach den vorgenannten Bestimmungen legt die Kommission auf der Grundlage der genannten Pläne im Rahmen der Partnerschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat das gemeinschaftliche Förderkonzept fest, das insbesondere die Schwerpunkte für die Intervention der Gemeinschaft sowie den indikativen Finanzierungsplan mit Angabe des Betrags und der Quelle der Interventionen umfasst.

6 Am 19. Dezember 1988 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1). Die Verordnung Nr. 4253/88 wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 20) geändert.

7 Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 4253/88 übernimmt einige Vorschriften der Art. 8 bis 10 und 11a der Verordnung Nr. 2052/88 und bestimmt: -Jedes gemeinschaftliche Förderkonzept umfasst [u. a.] die Schwerpunkte für die gemeinsame Aktion der Gemeinschaft und des betreffenden Mitgliedstaats in Verbindung mit den in Artikel 1 der Verordnung - Nr. 2052/88 genannten Zielen, ihre spezifischen Ziele, die, wenn ihrer Art nach möglich, zu quantifizieren sind, - [sowie] einen indikativen Finanzierungsplan mit Angabe der für die einzelnen Interventionsformen vorgesehenen Höchstbeträge --

8 Art. 14 der Verordnung Nr. 4253/88 betrifft die Bearbeitung der Anträge auf Beteiligung der Fonds. Er sieht u. a. vor:

-(1) Anträge auf Beteiligung der Strukturfonds - sind von dem Mitgliedstaat oder den von ihm - benannten zuständigen Behörden auszuarbeiten und - bei der Kommission einzureichen; -

(2) Die Anträge enthalten die - erforderlichen Angaben, - insbesondere eine Beschreibung der vorgeschlagenen Aktion - und ihrer spezifischen Ziele. Sie enthalten ferner - den Finanzierungsplan -

(3) Die Kommission prüft die Anträge, um vor allem

-

- den Beitrag der vorgeschlagenen Aktion zur Verwirklichung der spezifischen Ziele, und bei operationellen Programmen die Kohärenz der einzelnen Maßnahmen zu beurteilen,

- zu kontrollieren, ob die administrativen und finanziellen Strukturen für die effiziente Durchführung der Aktion geeignet sind,

- die Modalitäten für die Beteiligung des betreffenden oder der betreffenden Fonds - festzulegen -.

Sind die Bedingungen dieses Artikels erfüllt, so entscheidet die Kommission - über die Beteiligung der Fonds --

9 Der mit -Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung- überschriebene Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88 bestimmt:

-(1) Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falles im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.

(2) Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.

(3) Nicht rechtmäßig gezahlte Beträge sind an die Kommission zurückzuzahlen. --

10 Schließlich bestimmt Art. 25 Abs. 5 der Verordnung Nr. 4253/88 hinsichtlich der Begleitung bei der Durchführung der Fondsbeteiligung:

-Der Begleitausschuss passt - unter Beachtung der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel und der Haushaltsbestimmungen, den vorgesehenen Finanzierungsplan an; hierzu gehören auch etwaige Mittelübertragungen zwischen den einzelnen gemeinschaftlichen Finanzierungsquellen sowie die sich daraus ergebenden Änderungen der Interventionssätze. -

Diese Änderungen werden der Kommission und dem Mitgliedstaat unverzüglich mitgeteilt. Sie treten unmittelbar nach ihrer Bestätigung durch die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat in Kraft; die Bestätigung erfolgt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung; der Zeitpunkt des Eingangs wird von der Kommission im Wege einer Empfangsbestätigung mitgeteilt.

Die sonstigen Änderungen werden von der Kommission im Benehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat nach Stellungnahme des Begleitausschusses beschlossen.-

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen

11 Mit Entscheidung K(94) 3379 vom 14. Dezember 1994 genehmigte die Kommission in Form einer in einem Dokument zusammengefassten Programmplanung das gemeinschaftliche Förderkonzept und das Operationelle Programm für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den unter das Ziel 2 fallenden Gebieten des Landes Nordrhein-Westfalen für den Zeitraum 1994 bis 1996. Diese Entscheidung wurde mehrfach geändert und sieht in ihrer endgültigen Fassung eine finanzielle Beteiligung des EFRE in Höhe von insgesamt 241 292 000 Euro vor, wobei der für die Durchführung der Projekte bewilligte Zeitraum bis zum 31. Dezember 2000 verlängert wurde.

12 Mit Entscheidung K(95) 1427 vom 11. Juli 1995 gewährte die Kommission einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für ein Operationelles Programm im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für KMU (kleine und mittlere Unternehmen) in Nordrhein-Westfalen für den Zeitraum 1994 bis 1999. Diese Entscheidung wurde mehrfach geändert. Ihrer endgültigen...

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