Urteile nº T-116/06 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, September 24, 2008

Resolution DateSeptember 24, 2008
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-116/06

In der Rechtssache T-116/06

Oakley, Inc. mit Sitz in One Icon, Foothill Ranch (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Huth-Dierig und M. Nentwig,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Venticinque Ltd mit Sitz in Hailsham, East Sussex (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Caneva,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Januar 2006 (verbundene Sachen R 682/2004-1 und R 685/2004-1) in Bezug auf ein Nichtigkeitsverfahren zwischen der Venticinque Ltd und der Oakley, Inc.

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Papasavvas und N. Wahl,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 13. April 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 23. Juni 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 25. Juli 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2008

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 7. Februar 2001 meldete die Klägerin, die Oakley, Inc., nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelte es sich um das Wortzeichen O STORE.

3 Die Dienstleistungen, für die die Eintragung der Marke beantragt wurde, fallen in die Klasse 35 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung und entsprechen folgender Beschreibung: -Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen einschließlich Online-Einzelhandelsdienstleistungen; Groß- und Einzelhandel für Brillenerzeugnisse, Sonnenbrillen, optische Waren und Zubehör, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren, Armband- und Taschenuhren, Zeitmesser, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Abziehbilder, Poster und Plakate, Athletiktaschen, Reiserucksäcke, Tornister und Brieftaschen-.

4 Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 77/01 vom 3. September 2001 veröffentlicht.

5 Am 11. Februar 2002 wurde die Gemeinschaftsmarke O STORE unter der Nr. 2 074 599 für die Klägerin eingetragen.

6 Am 14. Oktober 2002 beantragte die Streithelferin, die Venticinque Ltd, gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 die Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke in Bezug auf sämtliche von der Eintragung umfassten Dienstleistungen. Dieser Antrag war gestützt auf das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen der Gemeinschaftsmarke und der älteren Wortmarke THE O STORE, die am 28. Dezember 2000 in Frankreich unter der Nr. 3 073 591 für folgende Waren der Klassen 18 und 25 der Nizzaer Klassifikation eingetragen worden war:

- Klasse 18: -Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, nämlich Koffer, leer verkaufte Kosmetikkoffer, Abendtaschen, Handtaschen, Einkaufstaschen, Rucksäcke, Mehrzweck-Sporttaschen, Geldbörsen mit Schnur, Geldbörsen mit Reißverschluss, Geldbörsen aus Filz, Dokumententaschen, Aktentaschen, Brieftaschen und Portemonnaies; Häute und Felle; Reisekoffer und -taschen; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren-;

- Klasse 25: -Bekleidungsstücke, nämlich Anzüge, Hemden für Abendanzüge, Hosen, Jacken, Sportjacken, Pullover, Röcke, Hemdblusen, Wolljacken, Strickjacken, Überzieher, Mäntel, Capes, Sporttrikots, Blousons, Regenmäntel, Abendgarderobe, Fräcke, Schals, Stolen, Halstücher, Krawatten, Handschuhe, pelzgefütterte Jacken, pelzgefütterte Mäntel, pelzgefütterte Schals, Bermudashorts, T-Shirts, Polohemden, Hemdblusen-Kleider, Pareos, Pyjamas, Nachthemden, Morgenröcke, Bademäntel, Strümpfe, Socken, Unterröcke, Badeanzüge, Damenslips, Büstenhalter und Unterhemden; Kopfbedeckungen und Schuhwaren-.

7 Mit Entscheidung vom 18. Juni 2004 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Antrag auf Nichtigerklärung erstens in Bezug auf die Dienstleistungen -Groß- und Einzelhandel für Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren, Athletiktaschen, Reiserucksäcke, Tornister und Brieftaschen- statt, weil diese Dienstleistungen sich zwar ihrer Art, ihrem Bestimmungszweck und ihrer Verwendung nach von den von der älteren nationalen Marke erfassten Waren unterschieden, aber dieselben Vertriebskanäle wie diese haben könnten, und zweitens in Bezug auf -Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen einschließlich Online-Einzelhandelsdienstleistungen-, weil die Beschreibung dieser Dienstleistungen so allgemein gefasst sei, dass sie alle Arten von Waren einschließlich der von der älteren Marke beanspruchten Waren umfasse. Dagegen wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Nichtigerklärung in Bezug auf die Dienstleistungen -Groß- und Einzelhandel für Brillenerzeugnisse, Sonnenbrillen, optische Waren und Zubehör, Armband- und Taschenuhren, Zeitmesser, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Abziehbilder, Poster und Plakate- zurück, weil sie der Auffassung war, dass für die Dienstleistungen im Rahmen des Einzelhandels mit diesen Waren nicht dieselben Vertriebskanäle genutzt würden wie für die von der älteren Marke umfassten Lederwaren und Bekleidungsstücke.

8 Am 5. und 6. August 2004 legten die Klägerin und die Streithelferin gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde ein.

9 Mit Entscheidung vom 17. Januar 2006 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) bestätigte die Erste Beschwerdekammer die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und wies daher die beiden Beschwerden zurück.

10 Die Beschwerdekammer führte im Wesentlichen aus:

- Die mit der Gemeinschaftsmarke gekennzeichneten Dienstleistungen -Groß- und Einzelhandel für Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren, Athletiktaschen, Reiserucksäcke, Tornister und Brieftaschen- seien nach ihrer Art und ihrer Zweckbestimmung den von der älteren Marke umfassten Waren der Klassen 18 und 25 sehr ähnlich und hinsichtlich der Verwendung und der Vertriebskanäle identisch. Zudem ergänzten diese Waren und Dienstleistungen einander. Somit bestehe in Bezug auf die im Einzelhandel verkauften Waren, die mit den unter der älteren Marke verkauften Waren identisch oder ihnen ähnlich seien, eine offensichtliche Ähnlichkeit. Schließlich seien auch die Zeichen sehr ähnlich, da sie sich allein durch die Weglassung des nicht unterscheidungskräftigen Artikels -the- in einem der beiden Zeichen unterschieden, so dass Verwechslungsgefahr bestehe.

- In Bezug auf die Dienstleistungen -Groß- und Einzelhandel für Brillenerzeugnisse, Sonnenbrillen, optische Waren und Zubehör, Armband- und Taschenuhren, Zeitmesser, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Abziehbilder, Poster und Plakate- bestehe trotz der Ähnlichkeit der in Rede stehenden Marken keine Verwechslungsgefahr, weil sich diese Dienstleistungen von den von der älteren Marke umfassten Waren der Klassen 18 und 25 unterschieden.

- Was die -Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen einschließlich Online-Einzelhandelsdienstleistungen- angehe, so habe die Inhaberin der Gemeinschaftsmarke diese Dienstleistungen nicht auf bestimmte Waren beschränkt, so dass diese allgemeine Beschreibung die mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren notwendig umfasse. Da diese Dienstleistungen und die von der älteren Marke umfassten Waren ähnlich seien, bestehe somit Verwechslungsgefahr.

Anträge der Beteiligten

11 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

12 Das HABM beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

13 Die Streithelferin beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- die angefochtene Entscheidung abzuändern, soweit darin das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen den von der Marke THE O STORE erfassten Waren und den Dienstleistungen -Groß- und Einzelhandel für Brillenerzeugnisse, Sonnenbrillen, optische Waren und Zubehör, Armband- und Taschenuhren, Zeitmesser, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Abziehbilder, Poster und Plakate-, für die die Marke O STORE eingetragen wurde, verneint wird;

- die angefochtene Entscheidung abzuändern, soweit darin die am 11. Februar 2002 eingetragene Gemeinschaftsmarke O STORE im Hinblick auf das Bestehen der am 28. Dezember 2000 eingetragenen französischen Marke THE O STORE nicht für insgesamt nichtig erklärt wird.

14 In der mündlichen Verhandlung hat das HABM, wie im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist, die Rüge der Unzulässigkeit zurückgenommen, die es in seiner Klagebeantwortung gegen den Antrag der Klägerin erhoben hatte, die angefochtene Entscheidung auch aufzuheben, soweit die Beschwerdekammer die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung bestätigt hatte, den Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke O STORE für die Dienstleistungen -Groß- und Einzelhandel für Brillenerzeugnisse, Sonnenbrillen, optische Waren und Zubehör, Armband- und Taschenuhren, Zeitmesser, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Abziehbilder, Poster und Plakate- zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

15 Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend. Die Streithelferin hat einen Antrag nach Art. 134 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellt.

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

16 Die Klägerin macht im ersten Teil ihres Vorbringens geltend, dass...

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