Beschlüsse nº T-410/08 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, October 19, 2009

Resolution DateOctober 19, 2009
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-410/08

„Streithilfe – Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits – Repräsentative Vereinigungen“

In der Rechtssache T‑410/08

Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Bechtold und I. Brinker sowie Professor J. Schwarze,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Castillo de la Torre, A. Antoniadis und O. Weber als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Teilnichtigerklärung der Entscheidung K (2008) 3435 endgültig der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 – CISAC)

erlässt

DER PRÄSIDENT DER SIEBTEN KAMMER DESGERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Verfahren

1 Mit Klageschrift, die am 30. September 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin, die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), gemäß Art. 230 Abs. 4 EG eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K (2008) 3435 endgültig der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 – CISAC) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) erhoben.

2 Mit am 26. Januar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz haben die RTL Group S.A. (im Folgenden: RTL), die CLT‑UFA S.A. (im Folgenden: CLT), die Music Choice Europe Limited (im Folgenden: Music Choice), die ProSiebenSat.1 Media AG (im Folgenden: ProSiebenSat.1), die Modern Times Group MTG AB (im Folgenden: MTG), die Viasat Broadcasting UK Limited (im Folgenden: Viasat) und der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (im Folgenden: VPRT) beantragt, im vorliegenden Rechtsstreit als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zugelassen zu werden. Dieser Antrag auf Zulassung als Streithelfer ist den Parteien nach Art. 116 § 1 der Verfahrensordnung übermittelt worden.

3 Mit am 20. März 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz hat die Klägerin Einwände gegen diesen Antrag erhoben. Die Kommission hat sich hierzu nicht geäußert.

Rechtliche Würdigung

4 Nach Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung für das Verfahren vor dem Gericht gilt, kann, wer ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gericht anhängigen Rechtsstreits – mit Ausnahme von Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Gemeinschaftsorganen oder zwischen Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorganen – glaubhaft macht, diesem Rechtsstreit beitreten.

5 Der Begriff des berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits ist nach dem Gegenstand des betreffenden Rechtsstreits selbst zu bestimmen und als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Klageanträge selbst beschieden werden, und nicht als ein Interesse an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln (vgl. in diesem Sinne auch Beschluss des Gerichtshofs vom 12. April 1978, Amylum u. a./Rat und Kommission, 116/77, 124/77 und 143/77, Slg. 1978, 893, Randnrn. 7 und 9, und...

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